Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966

BGH Urteil vom 01.02.1966 – 1 StR 380/65

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 9 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_380/65 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Rechtsanwalt Hans Freiherr von GC ED zu: \ammm,

geboren an ED 1915 ir su,

wegen Partciverrats.

Der i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Februar 1966, an der teilgenommen haben:

Scnatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. Ein iüer Verhandlung, Staatsanwalt EEE vi der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ED au: EEE als Verteidiger, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf dic Revision des Angeklagten wird das Urtoil des Landgerichts München I vom 5. März 1965 im Falle II B - Strafverfahren gegen Harald ED - aufgehoben. Insoweit wird der Angeklagte freigesprochen und werden die Kosten des Verfahrens der Staatskasse auforlegt.

Dic Kostonentscheidung des Landgerichts wird ferner dahin geändert, daß die Staatskassce dic Kosten der früheren Revision der Staatsanwaltschaft zu tragen hat.

“ Aufgcehoben wird auch die Gesamtstrafe.

In übrigen wird dic Revision verworfen.

Der Angeklagte trägt insoweit die Kosten des Rechtsnittels. Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten, nachden ein früheres Urteil aufgehcben und dic Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwicsen worden war, wegen Partceiverrats in zwei Fällen zur Gesamtstrafc von scchs Monaten Gefängnis verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesctzt hat. Mit sciner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des förmlichen und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist zum Teil begründet.

Fall_II_A_- Sorgerechtsverfahren -

=, u ou

Soweit die Revision die Verletzung des § 267 Abs. 2 StPO rügt, befaßt sie sich nicht mit"Umständen, welche die Strafbarkcit ausschließen, vermindern oder erhöhen", sondern bemängelt, daß dic Tatbestandsmerkmale des § 356 Abs. 1 StGB nicht genügend festgestellt seien. Sie macht also damit sachlichrechtliche Mängel des Urteils geltend, wobei sie allcrdings großentceils unzulässigerweise die Beweiswürdigung und dic Feststellungen des Landgerichts angreift (vgl. § 337 StPO). Dice Verletzung des § 267 Abs. 2 StPO ist jedenfalls nicht dargetan.

Das Landgericht hat auch nicht gegen § 358 StPO verstoßen. Es hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurtcilung zugrundegelegt, die den Senat zur Aufhebung des früheren Urteils geführt hat. Insbesondere ist das Landgericht nun von der Rechtsansicht ausgegangen, daß es für

den Parteiverrat nicht genügt, wenn der Rechtsanwalt als rechtskundiger Privatmann handelt, sondern daß für das Voraussetzung ist. Ob die Feststellungen für dieses Tatbestandsmerkmal ausreichen, ist einc sachlichrechtliche Frage.

§ 244 Abs. 2 StPO wird nur dadurch verletzt, daß . ein Beweis nicht erhoben wird, nicht dadurch, daß ein Beweisergebnis - nach Meinung des Beschwerdeführers - nicht hinreichend berücksichtigt wurde.

2. Die_Sachrüge Die Strafksmmer hat festgestellt, daß der Angeklagte dcm Harald CE äurch aic Abfassung des Briefes an das Jugendamt beruflich - als Rechtsanwalt - gedient hat. Ein Rechtsfehler ist hierin nicht zu ersehen. Daß Harald CE richt ausäarücklich um den anwaltlichen Rat des Angeklagten gebeten hat, widerspricht der Feststellung nicht. Um sich seines anwaltschaftlichen Rats zu versichern,

las er dem Angeklagten seinen Entwurf für oin Schreiben

an das Jugendamt vor. In seiner Erwartung, daß der Ange- " klagte ihn beraten werde, sah er sich nicht getäuscht. Zwischen Harald CB und dem Angcklagten wurde also ‘ein Einvernehmen darüber hergestellt, daß der Angeklagte jenen in cincr bestimmten Angelegenheit beraten und zwar beruflich beraten solle. Das Landgericht hat schr wohl geschen; daß sich dies in der Wohnung des Angeklagten zugetragen hat. und daß dieser weder Akten über das ganze Geschehen angelegt noch Gebühren verlangt hat. Trotzden konnte es

nach Sachlage ohne Rechtsverstoß zu der Überzeugung gelangen, doß-er Harold CE beruflich, als Rechtsanwalt, gedient hat. Der Senat hat schon in seinem früheren

-5_

Urteil (abgedruckt in BGHSt 20, Al) darauf hingewiesen,

daß, wenn der Rechtsanwalt einer Partci beruflich gedient

habe und nun für die Gegenpartei in derselben Rechtssache

tätig werde, dies nur ganz ausnahmsweise als losgelöst von seinem Beruf angeschen werden’ könne‘. Hier betraf die Tatigkcit des Angeklagten für Harald 7) keine bloße Nebensächlich-_ keit, er mußte sich mit demselben Streitstoff sachlich befassen, der ihm früher von Charlotte CB anvertraut worden war, und zwar in entgegengesetztem Interesse. Er konnte hierbei

von dem, was ihm früher beruflich von seiner Mandantin anvertraut war, gar nicht absehen. Er verwertete also berufliche Kenntnisse, nicht nur allgemeine Rechtskenntnisse,

und nach den Feststellungen war das von Harald CE auch gewollt. Die Tätigkeit des Angeklagten beschränkte sich nicht auf einen beiläufig gegebenen Rat, er hat vielmehr ein längeres Schreiben für Harald CD entworfen und dicses nachträglich noch abgeändert und ergänzt. Bei diesem Sachverhalt kann die Annahne des Landgerichts nicht als irrtümlich bezeichnet werden, daß der Angeklagte als Rechtsanwalt tätig geworden ist und

daß ihm dies auch bewußt war. Das wird auch dadurch nicht ausgeschlossen, daß die Strafkammer nicht feststellen konnte, Harald CE habe den Angeklagten ausdrücklich zur Verschwiegenheit gegenüber Charlotte verpflichtet

(so ist die Ausführung auf S. 55 unten: UA offensichtlich

zu verstehen). Der Feststellung, daß Harald CB den Angeklagten, wie dieser erkannt habe, nicht gestattet haben würde, später in der Sorgerechtssache wieder für Charlotte CD tätig zu werden, widerspricht es nicht, daß der Angeklagte nachher für Charlotte CD üper die Abänderung des Unterhaltsabkommens mit der Gegenpartei verhandelt hat.

Vergeblich wendet sich auch die Revision gegen die Feststellung, daß der Angeklagte bei seiner Tätigkeit

-6-

für Harald CB >ilichtwidrig gehandelt habe. Pflichtwidrig handelte er, weil er entgegen dem sich aus § 45 Nr. 2 BRAO ergebenden beruflichen Verbot auf der Seite des geschiedenen Ehemannes in der das Kind Manucl betreffenden Sorgercechts. sache tätig wurde, obwohl er in derselben Rechtssache bereits die Ehefrau in entgegengesetztem Interesse vertreten hatte. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das entgegengesetzte Interesse der Ehefrau jetzt noch bestand(so auch das Urteil des Senats vom 15.3.1960 - 1 StR 569/59). Zwar hat das Reichsgericht in RGSt 71, 231, 236 ausgesprochen, daß der Widerstreit der Interessen zur Zeit der Tat vorliegen müssc. Damit solltc aber ersichtlich nur gesagt werden, cs genüge nicht, daß künftig ein Interessengegensätz entstehen könnc. Hier war aber der Angeklagte bereits in der Vergangenheit

in entgegengesetztem Interesse für die andere Partei tätig geworden. Da er sich dessen auch bewußt war, hat er den Tatbestand des § 356 Abs. 1 StGB vorsätzlich verwirklicht

(BGHSt 3, 400, 405).

Dem Tatrichter ist daher darin beizustimmen, daß sich der Angeklagte nur in einem Verbotsirrtum befand, wenn er glaubte, wegen einer "Verzichtserklärung" der Charlotte CB Hinsichtlich des Sorgerechts nunmehr Harald CE beruflich in derselben Rechtssache dienen zu dürfen. Es kann auch der Annahme des Landgerichts nicht entgegengetreten werden, daß dieser Irrtum nicht entschuldbar war. Da er bei seiner Tätigkeit für Harald CE Behauptungen aufstellte, die seinem früheren Vorbringen für Charlotte OBBEBES entgegengesetzt waren, mußte sich ihm die Unzulänsigkoit scinc9 Verhaltens geradezu aufdrängen.

Die Ausführungen des Landgerichts zum schweren Parteiverrat (S. 65/66 UA) stehen der Verurteilung aus § 356 Abs. 1 StGB nicht entgegen. Daß der ersten Partei durch das

Tätigwerden für die Andere Partci cin Nachteil orwächst, ist keinc Voraussetzung für den einfachen Partceiverrat.

Da auch im übrigen, insbesondere in der Strafzumessung, kein Rechtsirrtum der Strafkammer ersichtlich ist, muß die Revision in diesem Fall verworfen werden. Dic Höhe der Strafe ist offenbar durch die Verurteilung im Falle II B nicht beeinflußt.

Fall_II_B - Strafverfahren gegen Harald Ci -

-.—um— [| |

Auf die Verfahrensrügen braucht nicht eingegangen zu werden, weil dic Sachrüge durchgreift.,

Den äußeren Tatbestand des Parteiverrats hat das Landgericht auch in diesem Fall rcechtsirrtumsfrei festgestellt. Dic Feststellungen tragen insbesondere die Annahme, daß der Angeklagte dem Harald CB beruflich gedient hat. Dicser hat sich in der Strafsache an ihn als Rechtsanwalt mit der Bitte gewandt, ihn vor dem Strafgericht zu verteidigen. Harald CE nat also ihm als Rechtsanwalt dic Angelegenheit anvertraut. Dadurch erst ist der Angeklagte veranlaßt worden, sich für jenen zu verwenden; Es ist zwar

unter Rechtsanwälten nicht üblich, mit dem Strafrichter außerhalb eincs Vertceidigungsauftrags zugunsten eines Beschuldigten

Rücksprache zu nchmen, wic das der Angeklagte getan hat. Dennoch konnte das Landgericht sie nach den Umständen als berufliche Tätigkeit ansehen, obwohl der Angeklagte dabei betont hat, daß er als Privatmann auftrete.

Er hat auch pflichtwidrig gehandelt, denn er hat, obwohl er schon im Ehescheidungsverfahren auf Seite der Charlotte

CE it acn eidesstattlichen Versichenngen ihres Mannes befaßt gewesen war und seine damalige Mandantin auch bei der Abfassung der Strafanzcige wegen falscher cidesstatt-

licher Versicherung beraten hatte, Harald CD in entgegengesctzten Interesse gedient.

Rechtlich bedenklich ist jedoch die Ansicht des Landgerichts, daß der Angeklagte auch in diesem Falle vorsätzlich gehandelt habe. Zum Vorsatz gehört, daß der Täter bei der Tat den Gegensatz der Interessen erkennt (so dic herrschende Rechtsprechung u.a. BGHSt 3, 400, 402; 5, 284, 287; 7, 261; BGH GA 1961, 203). Das Landgericht hat ca dahingestellt gelassen, ob der Angeklagte,wic cr behauptct, nichts mehr davon wußte, daß er die von Charlotte Cp entworfene Strafanzeige überarbeitet hatte. Es mußte also davon ausgehen, daß er dies aus dem Gedächtnis verloren hatte. Dagegen wußte er noch, daß ihn Charlotte CR dic vorübergehend an einer weiteren Strafverfolgung kein Interesse mchr zeigte, gebeten hatte, sich dafür zu verwenden, daß ihrem geschiedenen Ehemann keine weiteren Nachteile durch die Strafanzeige erwachsen. Daß er von ihrer späteren Sinnesänderung Kenntnis erlangt hat, ist nicht festzustellen. Der Angeklagte hielt sich, wie das Landgericht annimmt, für befugt und berechtigt, sich als Rechtsanwalt - so wic er es getan hat - im Interesse beider Parteien einsetzen zu dürfen, weil seinc frühcre Mandantin 1961 an einer weiteren Strafverfolgung "dcesintercssiert" war. Die Strafkammer sieht das als cinen Verbotsirrtun AN.

Nach den Feststellungen läßt es sich jedoch nicht ausschließen, daß der Angeklagte sich in einem Tatsachenirrtun befunden hat, der nach § 59 StGB den Vorsatz ausschließt, Richtig ist, daß der Angeklagte schon im Scheidungsprozeß

und im anschließenden Sorgerechtsverfahren vor dem Vormundschaftsgericht mit den eidesstattlichen Versicherungen auf der Scite der Charlotte CE pefast una in ihren Interesse in dieser Angelegenheit tätig geworden war. Es lag damals seiner Mandantin daran, die Unrichtigkceit dieser cidesstattlichen Versicherungen darzutun. Schon daraus ergab sich, wic das Landgericht richtig erkannt hat, daß der Anscklagte ‘in dieser Rechtssache nicht mehr auf Sciten des gceschicdenen Ehemannes täsig scin, ihn insbesondere im Strafverfahren nicht verteidigen durfte, wcil Harald Ge» GEB 1ier aas ontgegengesctztce Interesse hatte, die Wahrheit sciner eidesstattlich versicherten Angaben oder zum mindesten seine Überzeugung hiervon zu beweisen (vgl. BGHSt 5, 284). Das hat der Angeklagte nicht verkannt und er hat die Verteidigung - - auch aus diesem Grunde - abgelehnt.

Es darf jedoch nicht übersehen werden, was ihm Frau CB GEB im Strafverfahren gegen ihren früheren Ehemann aufgetragen hatte. Daß er für sie die Strafanzeige "auf einen sachlichen Nenner" gebracht hatte, kann ihm nicht angerechnet werden, weil nicht erwiesen ist, daß er sich dessen noch erinnerte. Dagegen wußte er noch, daß ihm Frau CuBB-WEB scinst aufgsegchen hatte, sich für Harald CB zu verwenden, damit ihm aus der Strafanzeige keine Nachteile erwüchsen. Da es sich um ein Amts(Offizial)verfahren handelte, wurde er zwar zunächst in dieser Richtung nicht tätig. Er glaubte aber, auch in ihrem Sinn und Interesse zu handeln, als er bci dem Richter vorsprach, um dio Strafzumessung im günstigen Sinn für Harald CP zu beeinflussen, ohne übrigens auf den der Anklage zugrunde liegenden Sachverhalt einzugehen. Da er nach seiner unwiderlegten- Angabe von der Sinnesänderung der. Charlotte CE keine Kenntnis hatte, befand er sich in einen tatsächlichem Irrtumüber die Pflicht-

- 10 -

widrigkceit seines Handelns. Mit sciner Rücksprache beim Strafrichter, die jenen Zweck verfolgte,glaubte er nicht

nur dem Intcresse seiner früheren Mandantin nicht zwriderzuhandeln, sondern gerade mit ihrem Willen und in ihrem Interesse tätig zu werden. Sein Vorsatz umfaßte also

nicht die Pflichtwidrigkcit seines "Dienens” (vgl. BGHSt

15, 332, 339). Der Hinweis des Landgerichts. (S. 64 UA),

der Angeklagte hätte durch Rückfrage bei seiner früheren Mandantin erfahren können, daß sein Eintreten für Harald Gun ihrem tatsächlichen Interesse nicht mehr entsprach, ist in diesem Zusammenhang belanglos, da nach § 356 StGB nur vorsätzliches Handeln strafbar ist.

Die Feststellungen tragen hiernach die Verurteilung dcs Angeklagten nicht. Da nach Sachlage .nicht zu erwarten ist, daß zum Vorsatz weitere Feststellungen zu Ungunsteon des Angeklagten getroffen werden könnten, spricht ihn der Scnat frei. Damit entfällt auch die Gesamtstrafe. Die „‚rafaussctzung zur Bewährung bleibt hinsichtlich der noch verbleibenden Einzelstrafe von 5 Monaten Gefängnis bostchen..

Sovcit der Angeklagte freigesprochen ist, sind die Verfahrenskosten der Staatskasse aufzuerlegen, Dicse hat auch die gesamten Kosten der früheren Revision der Staatsanwaltschaft zu tragen, weil deren Rechtsmittel im Ergebnis ohne jeden Erfolg geblieben ist (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Da das Verfahren im Falle II B nicht dargetan hat, daß gegen den Angeklagten kein begründeter Verdacht mehr besteht und da es dem Senat auch nicht geboten erscheint, von der in § 467 Abs. 1 Satz 1 StPO und § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO gegebenen Befugnis Gebrauch zu machen, wurde davon abgeschen,

die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Hübner Seibert Fischer Mai Pikart