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BGH Entscheidung vom 15.03.1960 – 1 StR 569/59
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2253 054
Im Namen des volkes
In der Strafsache gegen
den Rechtsanwalt Gerhard B EEE aus EEE, geboren am DB. ED ED ir 3: Kreis ErD (OB)
wegen Parteiverrats uU.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. März 1960, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer Bundesrichter Dr. Faller
ale beisitzende Richter,
Bundesanwalı ir. als Vertreter der Bundesanwaltschaft.
Justizangestellter iD als Urkunäsbeamter der Geschäftsstellc,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 10. Juli 1959 mit den
Feststellungen aufgehoben
a) soweit der Angeklagte wegen falscher Anschuldigung verurteilt worden ist,
db) im Strafausspruch, soweit der Angeklagte im Falle KEEMED 2 (B II der Urteilsgründe) verurteilt worden ist,
c) im Xostenausspruch, soweit in den Fällen des Freispruchs dic dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen nicht der Staatskasse auferlegt worden sind.
In diesem Umfange wirä die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
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das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revisior wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Parteiverrats in zwei Fällen zu einer Geldstrafe und zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten und wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Im übrigen hat
es ihn freigesprochen.
Mit sciner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist nur zum Teil begründet.
I. Parteiverrat im Falle KW ı (B I der Urteilsgründo):
Der Angeklagte hatte als Prozeßbevollmächtigter der Frau Ursula KB in ED an 16. Januar 1954 Scheidungsklage gegen ihren Ehemann Ernst KW eingereicht. Zur Begründung der Klage hatte er u.a. angeführt:
“Auch noch vor dem letzten ehelichen Verkehr wollte der Beklagte die Klägerin zwingen, ihre Frucht abzutöten,
Eu handelte sich um das zweite Kind Christiane, das dann
am 9. ED 1952 geboren ist. Der Beklagte hat die Klägerin unter Schlägen, Beschimpfungen etc. zur Abtötung der Frucht zwingen wollen .o.o. ."
Da sich die Eheleute KEEP versöhnten, nahm üer Angeklagte
die Klage zurück. Inzwischen hatte jedoch die Staatsanwaltschaft,
der die Klageschrift vom Gericht zugeleitet worden war, gegen Ernst KB ein Ermittliungsverfahren wegen versuchter Anstiftung zur Abtreibung eingeleitet. In diesem Verfanren wurde der Angeklagte für Ernst I] tätig, womit die Ehefrau einverstanden war. In einem an die Staatsanwaltschaft gerichteten Schreiben bat er unter Vorlage einer Vollmacht des Beschuldigten um Einstellung des Verfahrens und führte U.8. aus:
u
"Nur der Ordnung halber teile ich mit, daß die Beschuldigungen bestritten werden, daß Herr Ernst KB sowon1 vor der Polizei als auch vor dem Gericht keine Aussage machen wird und daß auch Frau Ursula KEEP vor sämtlichen Behörden von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht. Ich bin bevollmächtigt, in ihrem Namen dieses zu erklären."
Das Verfahren wurde hierauf eingestellt.
Dice Strafkamner erblickt in der Übernahme der Verteidigu® “ dcs Ernst KB in Ermittiungsverfahren mit Recht ein Vergehen nach § 356 StGB.
Ohne Rechtsirrtum hat die Strafkammer in dem Scheidungsprozeß einerseits und dem Ermittlungsverfahren gegen den Ehcmann FÜ andererseits "dieselbe Rechtssache" im Sinne jenor Strafbestimmung gesehen. Unter derselben Rechtssache ist zu verstehen derselbe Streitstoff, auch wenn er in verschiedenen Verfahren verhandelt wird (BGH in NJW 1953, 430 Nr. 16). Es genügt, daß sich der zugrunde liegende Sachverhalt - soweit verechiedene Verfahren in Frage kommen - auch nur teilweise deckt (Schönke-Schröder Anm. III 1 Abs. 2 zu § 356 UIK© StGB). Das war hier der Fall. Das dem Ermittlungsverfahren zugrunde licgende Verhalten des Ehemannes KEEP var von seiner Frau in der Scheidungsklage als Eheverfehlung geltend gemacht worden. Die Verschiedenheit der beiden Verfahren und ihres Zieles schließt es nicht aus, daß sie dieselbe Rechtssache betrafen.
Der Begriff der Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 356 StGB erhält, sowcit Rechtsanwälte in Frage kommen, seinen Inhalt Aurch die entsprechenden Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnungen: Zur Tatzeit galt am Tatort die in der amerikanischen Besatzungs-
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zone erlassene Rechtsanrıaltsordnung 1946 (für Bayern! BayGVBl 1946, 371 := BayBS III S. 45). § 31 Nr. 2 dieser RAO bestimmte - gleichlautend mit der früheren ReichsRA0 -, daß der Rechtsanwalt seine Berufstätigkeit zu versagen habe, wenn sic von ihm in derselben Rechtssache bereits einer anderen Partei
im enigegengesetzten Interesse gewährt worden ist. Der jetzt geltende § 45 Nr. 2 der BundesRAO hat hierzu keine sachliche
Änderung gebracht.
Pflichtwidrig handelt aleo der Rechtsanwalt, der für eine Partei tätig wirä, obwohl er in derselben Rechtssache bercits einer anderen Partei im entgegengesetzten Interesse gedient hat. Die Ansicht der Strafkammer, daß in diesem Sinne der Angeklagte pflichtwidrig gehandelt habe, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Deß im Scheidungsverfahren zwischen den Eheleuten KW entgegengesetzte Interessen bestanden, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Das Scheidungsverfahren war zwar durch die Zurücknahme der Xlage erledigt; die Treupflicht des Angeklagten gegenüber seiner demaligen Partei dauerte jedoch fort (BGHSt 4, 80, 83 und die dort angeführten!Entscheidungen des Reichsgerichts).
Er durfte also auch später nicht im entgegengesetzten Interesse für die Gegenpartei, nämlich den Ehemann, in derselben Sache tätig werden, also auch nicht in den Strafverfahren, das sich auf einen geltendgemachten Scheidungsgrund bezog. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob die Zhefrau ein Interesse an der Bestrafung des Angeklagten hatte oder nicht. Da sie sich mit ihrem Manne versöhnt hatte, war ihr sicherlich daran gelegen, daß kein Strafverfahren gegen ihn durchgeführt unä damit möglicherweise der eheliche Friede wieder gestört wurde. Daß im Strafverfahren kein Intereasengegensatz zwischen den Eheleuten KB bestand, schließt aber die Pflichtwidrigkeit des Angeklagten nicht aus; denn er hatte bereits vorher die Ehefrau im entgegengesetzten Interesse im Scheidungsverfahren vertreten.
Das Reichsgericht hat zwar in R6St 71, 231, 236 ausgesprochen, daß der Widerstreit der Interossen zur Zeit der Tat vorliegen müsse. Damit sollte aber ersichtlich nur die Meinung abgelehnt werden, es genüge die bloße Möglichkeit, daß später ein Interessengegensatz entstshen könne. Die Möglichkeit neuer ehelicher Zwistigkeiten würde allerdings hiernach im vorliegenden Fall zur Begründung der Pflichtwidrigkeit nicht ausreichen. Hier war aber der Rechtsanwalt im untgegengesetzten Interesse bereits in der Vergangenheit für die andere Partei tätig gewesen. 6
Daß der Angeklagte für den beschuldigten Ehemann im Ermittlungsverfahren nicht tätig werden durfte, ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck der angeführten standesrechtlichen Vorschrift. Sie will nicht nur die Treue des Anwalts gegenüber seinem Auftraggeber gewährleisten, sondern auch das Ansehen des Anwaltsstandes schützen (RGSt 49. 344; 71, 253). Es gereicht aber dem Ansehen des Anwalts und seines Standes zum Nachteil, wenn er, wie es im vorliegenden Falle geschehen ist, in dem einen Verfahren namens einer Partci eheliche Verfehlungen behauptet, in dem anderen Verfahren jedoch namens der Gegenpartei diese Verfchlungen bestreitet. Es ist daher für don äußeren Tatbestand des Vergehens gegen § 356 StGB nicht wesentlich, daß die andere Partei nit der Beratung oder Vertretung der Gegenpartei einverstanden ist (R6St 71, 253; BGHSt 4, 80, 82, 83). Es ist deshalb auch bedeutungslos, aus welchem Grunde das Einverständnis erteilt ist, etwa weil ein Interessengegensatz von der Ur-
sprünglichen Partei nicht mehr für gegeben erachtet wird (vgl. den Fall in BGHSt 3, 400).
Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagt® alle Umstände gekannt, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit scines Handelns ergab. Er hat aber geglaubt, die Verteidigung
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des Ehemannes KEEP übernehmen zu dürfen, weil die Ehefrau damit einverstanden war. Die Ansicht der Strafkammer, daß hierin cin Verbotsirrtum liege und daß dioser für den Angeklagten nicht entschuldbar sei, ist rechtlich nicht zu be-
anstanden (vgl. BGHSt 3, 400).
Auch im Strafausspruch läßt das Urteil insoweit keinen
Rechtsirrtum erkennen.
II. Parteiverrat_ im Falle KW 2 (B II der Urteilsgründe):
Mit der Übernahme der Verteidigung des Ehemannes Ki begab sich der Angeklagte der Möglichkeit, ohne Verstoß gegen seine Standespflicht die Ehefrau KB in einem Rechtsstreit zu vertreten, in dem der den Gegenstand des Strafverfanrens bildende Sachverhalt von Bedeutung sein konntc» Des war aber in jedem Scheidungsprozeß der Fall. Denn der schon in der ersten Scheidungsklage erhobene Vorwurf konnte auch in einem künftigen Scheidungsstreit erheblich sein. auch wenn die Verfohlung verziehen war (0. BGHSt 9, 341, 345}.
Eskann hierbei keine Rolle spielen, daß die Verteidigung des Eherannes KW durch den Angeklagten pflichtwidrig war. Denn dies ändert richts daran, daß er für ihn "in dersclben Rechtssache" beruflich tätig geworden war. Anders wäre es nur zu beurteilen, wenn der Angeklagte währond eines schwobenden Rechtsstreits vorübergehend auch für die Gcegenpartci tätig geworden wäre. Hier käme nur e in Vergehen - durch das Tätigwerden für die Gegenpartei - in Betracht, während in der Fortsetzung der Vertretung für die ursprüngliche Partei kein standeswiäriges oder strafbarcs Verhalten läge. Im vorliegenden Falle waren eber der erste Scheidungsrechtsstreit und die Verteidigung des Ehemannres KB seit längerem abgeschlossen, als der Angeklagte von neuem Schei-
dungsklage für die Ehefrau KM erhob und darin den Vorwurf wiederholte, der schon Gegenstand der ersten Scheidungsklage und des Ermittlungsverfahrens gewesen war. Es handelte sich um dio Übernahme der Durchführung eines neuen Auftrages, also um eine selbständige Handlung.
Die Strafkammer hat daher auch in der Übernahme der Vertretung der Ehefrau im zweiten Scheidungsprozeß mit Recht die Verwirklichung des äußeren Tatbestandes des § 356 StGB in Verbindung mit § 31 Nr. 2 RAO 1946 gefunden. Insoweit
erhebt die Revision gegen das Urteil des Landgerichts auch „n
keine Einwendungen.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte erst im Termin vom 20.Dezember 1955 erkannt, daß er für den Ehcmann KB im Ermittlungsverfahren tätig geworden war und daß dies dieselbe Rechtssache betraf. Er ist trotzdem für dic Ehefrau K@WEB in diesem Termin aufgetreten und hat gcglaubt, durch das Fallenlassen des den Gegenstand des früheren staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens bildenden Scheidungsgrundes die Ehefrau de ) weiterhin im Prozeß vertreten zu dürfen. Darin irrte er; denn darauf, daß derselbe Vorwurf von neuem erhoben wurde, kam es nicht an. EB genügtc, daß die darin enthaltene Behauptung einer Eheverfehlung im neuen Schei dungsverfahren überhaupt von Erheblichkeit sein konnte. Dic Verfehlung war aber, auch wenn sie verzichen war, jedenfalls für die Schuldfeststellung nicht ohne Bedeutung. Dadurch, daß er sie nicht mehr geltend machte, schwächte er die Stellung seiner Auftraggeberin. Gerade hieraus ergibt sich, daß ein Interessongegensatz weiterhin bestand.
Ob der Angeklagte, wie die Strafkammer meint, über die Pflichtwidrigkeit scines Handelns geirrt hat, ist allerdings zweifelhaft. Eine Pflichtwidrigkeit liegt darin, daß der
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Rechtsanwalt beiden Parteien im entgegengesetzten Interesse dient. Das entgegengesetzte Interesse bestand hier nach wie vor und es ist nicht ersichtlich, daß der Angeklagte sich dessen nicht bewußt war. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat er aber jedenfalls geglaubt, daß er nach der Ausklammerung des Scheidungsgrundes, der Gegenstand des Ermittlungsverfuhrens gewosen war, die Klägerin weiterhin vertreten dürfe. Auch damit hat er nicht über einen Tatumstand im Sinne des
§ 59 StGB, sondern über das Verbotensein seines Tuns geirrt. Ein Verbotsirrtum würde allerdings auch dann vorliegen, wenn der Angeklagte, wie die Strafkammer annimmt, cin entgegenotehendes Interesse deshalb verneint hätte, weil er den entsprechenden Rechtsbegriff zu eng auslegte (vgl. BGHSt 5, 301, 311;
9, 341, 347).
Die Ansicht der Strafkammer, daß sich der Angeklagte in einem Verbotsirrtum befunden habe, ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. Auch der Schluß des Landgerichtces, daß der Irrtum vermeidbar war, also nicht entschuldigt werden könne, begegnet keinem rechtlichen Bedenken.
Der Strafausspruch kann in diosem Punkte jedoch nicht bcestehenbleiben. Als strafschärfend hat das Landgericht angesehen, daß der Angeklagte den Umstand, daß er erst während eines Termins des Interosscngegensatzes gewahr wurde, zum mindesten leichtfertig herbeigeführt habe, indem er ohne nähere Vorbereitung, insbesondere obne vorher den vorlicgendenSchriftsatz der Gegenpartei zu lesen, zu diesem Termin gekommen sei. Der Tatbostand des § 356 StGB erfordert jedoch Vorsatz. Daß der Angeklagte vor dem Termin nicht erkannt hat, daß er den Ehemann KB im entgegengesetzten Interesse bercits vertreten hatte, mag zwar auf einer Pflichtwidrigkeit beruhen. Insoweit ist er aber nicht
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nach § 356 StGB verantwortlich. Hätte die Strafkammer den Umstand, daß der Angeklagte den Interossengegensatz vor dem Termin nicht erkannt hatte und nun plötzlich in der mündlichen Verhandlung in eine schwicrige Lage geraten war, nur als nicht besonders strafmildernd erachtet, weil er dieve
Lage schuldhaft scolbst herbeigeführt hatte, so wäre dies rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat aber diesen Umstand als strafschärfend berücksichtigt, was darauf hinausläuft, daß der Angeklagte auch für das fahrlässige Nichterkennen von Tatbestandsmerkmalen bestraft wird. Das entspricht nicht dem Gesetz. Das Urteil ist daher insoweit im Strafaus- _ spruch aufzuheben.
III. Die Verurteilung wegen falscher Anschuldigung:
Die Verurteilung wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, Die Strafkammer sieht die Leichtfertigkeit darin, daß der Angeklagte im Schreiben vom 15. Oktober 1955 an die Staatosanwaltschaft behauptete, os seien Br keine Quittungen ausgestellt worden, ohne daß er vorher scine Quittungsblöcke durchgesehen hatte. Der Angeklagte hatte aber wiederholt seine Handakten auf entsprechende Bescheinigungen und Quittungen aurchgesehon. Zur Durchsicht auch der Quittungsblöcke wäre er allerdings verpflichtet gewesen, vonn Umstände vorlagen, dic ihn diesc Durchsicht, wie die Strafkammer meint, geradezu aufgedrängt hätten. Solche sind jedoch aus den Feststellungen nicht ersichtlich.
Die Strafkammer hat an anderer Stelle (Blatt 5 des Urteils: festgestellt, daß Quittungen über eingehende Barzahlungen erteilt wurden und hiervon eine Durchschrift im Quittungsblock verblieb. Darüber, daß Quittungen auch für die Bank- und Postschecküberweisungen wenigstens hin und wieder erteilt zu werden
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pflegten, und daß der Angeklagte dios wußte, ergibt sich
aus den Feststellungen nichts. Es ist daher nicht ausgeschloosen, daß es sich bei der dem Brilb für eine Banküberweisung erteilten Quittung um eine cinmalige Ausnahme gehandelt hat. Die Strafkammer geht davon aus, daß der Angeklagte bei der Unterzeichnung der fraglichen Quittung
von ihrem Inhalt und ihrer Bestimmung für Br keine Konntnis genommen hat. Er konnte sich daher auch opäter nicht an gie erinnern. Aus den Handakten ergab sich kein Hinweis für eine dem Br erteilte Quittung, da Brückner alle Zahlungen durch Bank- oder Postschecküberweisung geleistet hatte. Es konnte im Gegenteil aus ihnen entnommen werden, daß DrB zwar cine Quittung für die gesamten
im Jahre 1953 in der Ehescheidungssache geleisteten Zahlungen verlangt hatte, aus der hervorgehen sollte, daß dic Zahlungen für geschäftliche Beratungen geleistet worden scien, daß aber der Angeklagte die Ausptellung oiner solchen Quittung abgelehnt hatte. Das konnte den Angeklagten in seiner Ansicht, daß er keine "falsche" Quittung oder Bescheinigung ausgestellt hatte, noch mehr bestärken. Im Vernehmungstermin vom 13. Juli 1955 war ihm vorgehalten worden, daß Br@iEB behaupte, der Angeklagte habe ihm zugesichert, für den Restbetrag der Schuld aus dem Scheidungsprozoß eine Quittung auszustellen,
die so gehalten nei, daß das Finanzamt auf eine geschäftliche Rechtsberatung schließen könne (S. 46 des Urteils).
Der von ihm selbet in den Handakten angebrachte Vermerk "kommt nicht in Frage" hinsichtlich des Verlangens des Dr@B, ihn eine Gesamtquittung mit entsprechendem Inhalt zu erteilen, spruch auch gegen ein solches Versprechen und seine Erfüllung. Daß etwa dem Angeklagten bei seiner Vernehmung nähere Angaben über Zeit und Betrag einer angeblich erteilten Quittung gemacht wurden, ergibt sich aus
den Feststellungen nicht. Wäre das der Fall gewesen, SO
wärc es allerdings nahegelegen, auch die vorhandenen
Quittungsblöcke auf eine entsprechende Abschrift durchzusehen und dem Angeklagten müßte dio Unterlassung zum Vorwurf gemacht werden, wenn er ohne Durchsicht der Quittungsblöcke gegen Br@iiB von neuem den Vorwurf der Verleumdung erhob.
Dio bisherigen Feststellungen reichen hiernach nicht aus, um dem Angeklagten Leichtfertigkeit, die nach RGSt 71, 34, 37; 174, 176 grober Fahrlässigkeit gleichzusetzen ist, nachweisen zu können. . U 1672 Die Verurteilung wegen falscher Anschuldigung ist daher aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuvorweisen.
Der Strafausspruch im Falle KB I wird durch die Aufhebung nicht berührt.
-IV. Zum Kostenausspruch:
Die Revision rügt ferner, daß die Strafkaumer die dom Angeklagten erwachsenen notwendigen Auulagen, soweit cr freigesprochen wurde, nicht der Staatskasse auferlegt hat. _ IK Auch insoweit ist die Revision begründet.
Die Urteilsgründe lasser nicht ersehen, daß die Strafkammer geprüft hat, ob die Voraussetzungen vorliegen, unter denel die Auslagen des Angeklagten der Staatskassce auferlegt werden können oder müssen. Der Senat ist nach den Umständen rechtlich nicht in der Lage, die dem Tatrichter obliegende Prüfung - auch abgeschen von der ihm allein zustehenden Ermessensentscheidung nach § 467 Abs. 1 S. 1 StPO - nachzuholen.
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Das Urtoil ist daher auch insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisens
Dr. Peetz Bundesrichter Werner ist willms infolge Jrlaubs ortuabwesend und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
Dr. Poetz Fischer Dr. Faller
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