Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 21.12.1965 – 2 StR 411/65
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
u
in der Strafsache
gegen
1. den Hilfsarbeiter Peter x GEREEEB aus OT.
dort geboren am EIS 1946, zur Zcit in Untersuchungshaft,
2. den Hilfsarbeiter Karl-Heinz « GERD ou OD dort geboren am EB 1940, zur Zcit ın anderer Suche in Strafhaft,
3. den HiTPoarbei re were: AED :u: CE 1948,
dort geboren am
wegen gcmeinschaftlichen Diebstahls u.a.
Ä
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Dezember 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender,
Senatspräsident Scharpenseel
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer
als beisitzende Richter, \ Bundesanwalt Dr. WB: der Verhandlung, Oberstaatsanwalt p pei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
"Justizangestelltr ie
als Urkundsbeanter dor Geschäfts stelle,
für Recht erkannt:
I.
Die Revisionen der Angeklagten KB und W gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 11. März 1965 werden verworfen.
Von einer Belastung der Angeklagten mit den Kosten der Rechtsmittel wird abgeschen.
Dem Angeklagten KW wird dic scit dem 12. März 1965
' erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drci Monate über-
‚II.
steigt, auf die Strafe angerechnet.
Auf die Revision des Angoklagten MW vird das vorbezeichnete Urteil, soweit cs ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
"In diesem Umfang wird dic Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten dos Rechtsmittels, an eine anderc Strafkammer des Landgerichts
zurückverwicacen. Von Rechts wegen
Gründer?
Die Jugendkammer hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:
wegen teils allein, toils gemeinschaftlich begangenen Dicbstahls in Tatoinheit mit Fahren ohne Führerschein in 15 Fällen, wegen versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls in vier Fällen, wegen Hehlerci in zwei Fällen, davon in eincm Falle in Tateinheit mit
Fahren ohnc Führerschein, sowie wegen Fahrens ohne Führerschein in Tateinheit mit Führen eines nicht: zugelassenen und nicht versicherten Kraftfahrzeugs und mit Kennzceichenmißbrauch zu vier Jahren Jugendästrafe, auf dic fünf Monate dor Untersuchungshaft angerechnet wurden;
wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein in zwei Fällen, davon in cinem Falle unter den Voraussetzungen des Rückfales, wegen Rückfalldicbstahls in zwci Fällen, davon in einem Yallc gemeinschaftlich handelnd und mittels Erbrechers:ecines Behältrisses, wegen Hehlcrci und wegen Fahrens ohne Führerschein unter Einbezichung der durch das Urteil des Amtsgerichts Offenbach Main vom 24.11.1964 (2 Dis 45/64) verhängten Gefängnisstrafe von sechs Mönaten und der durch das Urteil des Jugendschöffengerichts Offenbach/Main vom 27.1.1965 (26 Is 85/64 jug.) erkannten "Gesamtstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten Gefängnis, die in Wegfall kommt", zu ciner Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus, auf welche die in der Sache 2 DLs 45/64 verbüßte Strafhaft angerechnet wurde;
wegen gemceinschaftlichen Diebstahls in acht Fällen, davon in einem Falle in Tatceinheit mit Fahren ohne Führerschein, und wegen versuchten gemeinschaftlichen Dicbatahls in vier Fällen zu neun Monaten Jugendstrafe
Von den Revisionen der Angeklagten hat nur die des Angeklagten
Me Erfolg.
A. Dio_Revision_des Angeklagten Km
I. Verfahrensbeschwerden:
1.) Die Hauptverhandlung richtete sich außer gegen Jugendliche, darunter den Beschwerdeführer und den Angeklagten A, gegen mehrere Heranwachsende und Erwachsene. Die Ju-
m Kara Zn an.
Fu, en
gendkammer hat in nichtöffentlicher Sitzung verhandelt und durch besonderen Beschluß auch für dic Urteilsverkündung
die Öffentlichkeit ausgeschlossen, weil dies im Interesse
der Erzichung der jugendlichen Angeklagten geboten sei.
Der Beschwerdeführer sicht hierin einen Verstoß gegen § 173 Abs. 1 GVG; denn nach § 48 Abo. 3 JGG habe die Öffentlichkeit nicht für die Verkündung des Urteils ausgeschlossen werden dürfen. Er ist ferner der Ansicht, daß die Jugendkammer
gegen § 33 StPO verstoßen habe, weil er vor Erlaß dcs Beschlusscs nicht gchört worden sci.
-
Die Rüge greift nicht durch. Ob es zulässig war, die Öffent- =". lichkeit auch für die Urteilsverkündung auszuschließen, kann u. dahinstchen (vgl. hierzu Dallinger - Lackner, 2. Aufl. Randzahl 29... zu § 48 JGG). Da in Verfahren gegen Jugendliche in deren Interesse dic Verhandlungen cinschließlich der Verkündung der Entscheidungen nicht öffentlich sind (§ 48 Abs, 1 JGG), wäre der Beschwerdeführer durch einen etwaigen Verstoß gegen § 48 "Abs, 3 I6G, der iiesen Grundsatz. nur im Interesse der älteren Mitbetceiligten durchbricht, nicht beschwert. Er könnte sich daher hicrauf nicht berufen (vgl. BGHSt 10, 119). Infolgedessen kommt es auch nicht darauf an, ob ihm gegenüber die Vorschrift
des § 33 StPO beachtet worden ist.
2.) Die Behauptung, daß dic Jugendkamner den Bericht des Direktors der Untersuchungshaftanstalt für männliche junge Gefangene in Frankfurt/Main-Höchst vom 4. März 1965 bei der Urteilsfindung verwertet habe, ist nicht bewiosen,; Die Feststellung, daß es während der Untersuchungshaft infolge der Interessclosigkeit des Angeklagten erhebliche Schwierigkeiten ie mitden ihm zugeteilten Arbeiten gegeben habe, kann uuf-seinen u eigenen Angaben beruhen, und zwar auch dann, wenn er dies nicht "" ausdrücklich zugegeben haben solltc, u
II, Die Sachrüge, die sich nur gegen den Strafausspruch richtet, ist-offensichtlich unbegründet, |
Bei der Kostenentscheidung hat der Scnat von der VoTfschrift des § 74 JGG Gebrauch gemacht.
B. Die Revision des Angeklagten Ag.
I. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, daß die Öffentlichkeit nicht für die Urteilsverkündung habe ausgeschlossen werden dürfen... wird auf die Ausführungen unter-A I .1..zyr.Bevision des Angeklagten KB Bezug genommen.
II. Die Sachbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer nur gegen den Strafausspruch wendet, bleibt ebenfalls erfolglos. Die Erwägungen, mit denen dic Jugendkammer ihre Auffassung begründet hat, daß wegen der Schwere der Schuld eine Jugendstrafe von ncun Monaten erforderlich sei, lassen keinen Rochtsfehler erkennen. Sie stehen im Einklang mit der Entscheidung
des Bundesgerichtshofes in BGHSt 15, 224. Daß etwa der Gesichts-
pınkt des Schutzes der Allgemeinheit für die Höhe der Strafe bestimmend gewesen scin könnte, ist nach den Urteilsgründen auszuschließen. Auch die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung ist aus Rochtsgründen nicht zu beanstanden. |
Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 JGG..
C. Die Revision des Angeklagten. ME.
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Die auf Verletzung des § 140 Abs. 2 StPO aF gestützte Rüge dringt “durch. ee,
Wie der Bundesgerichtshof in BGHSt 6, 199 dargelegt hat, durfte schon vor der Änderung dieser Vorschrift durch das Gesetz vom 19. Dezember 1964 in Strafkammersachen des ersten Rechtszuges nur ausnahmsweise von der Bestellung eines Verteidigers abgesehen werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier "nicht vor. Dabei kann dahinstchen, ob die Mitwirkung eines Verteidigers von Anfang an geboten war. Jedenfalls hätte dem Angeklagten wegen der "Schwere der Tat" ein Verteidiger bcstellt werden müssen, nachdem sich in der Hauptverhandlung ergeben hatte, daß eine Strafschärfung nach § 244 StGB in Betracht kam und daß eine Gesamtstrafe.mit 253 Einzelstrafen bis zu 1 Jahr 2 Monaten Gefängnis aus früheren Urteilen zu bilden war. Die Jugendkammer hat sich dadurch nämlich veranlaßt gesehen, Einzeisträfen bi’ zu zwei Jahren Zuchthaus auszusprechen und auf eine Gesamtstrafce zu erkennen, dic mit vier Jahren Zuchthaus die Strafgewalt des Amtsgerichts erheblich überschritt.
Da die Hauptverhandlung somit nicht ohne cinen Verteidiger stattfinden durfte, ist der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben (BGHSt 15, 306).
Eine Erörterung der weiteren Verfahrensbeschwerde (Verletzung des § 173 Abs. 1 GVG in Verbindung mit § 48 Abs. 3 JGG) sowie der allgemeinen Sachrüge erübrigt sich unter diesen Umständen. Es sei aber darauf hingewiesen, daß nicht festgestellt
ist, ob das Urteil des Schöffengerichts in Kassel vom 11. November
1963 - 8 Is 27/63 - bereits rechtskräftig war, als der Angeklagte die Diebstähle vom 13., 14. und 21. Dezember 1963 beging. Nur in diesem Falle könnte die Verurtcilung zur Begründung des Rückfalles herangezogen werden. Ferner sci bemerkt, daß
der Urteilsspruch auf Einbezichung der Einzelotrafen aus dem Urteil des Jugendschöffengerichts in Offenbach/Main vom
27. Januar 1965 und nicht der Gesamtstrafe hätte lauten müssen.
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Für die neue Verkendlung und Entscheidung ist, da sich das Verfahren nur noch gegen den erwachsenen Angeklagten MW richtet, dic Jugenäkammer nicht mehr zuständig. Der Senat hat daher dic Sache an eine allgemeine Strafkammer zurückverwiosen.
Baldus Dotterweich Scharpenseel
Kirchhof Meyer