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BGH Urteil vom 17.12.1965 – 4 StR 576/65

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4_StR_ 576/55 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Ulrich dort geboren am

o, zur Zeit in Untersuchungshaft, den Schlosser Rainer B aus VB scboren am ai» 1943 in E ‚„ zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

den Kranführer-Unmschiüler Detlef v dort geboren am Seche in Strafhaft,

E aus 1944, zur Zeit in anderer

wegen schweren Diebstahls i.R. u.ä.

-f

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Dezember 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. „illms als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE in der Verhand'ung, BundesanwaltW >ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. GEBE ,

als Verteidiger des Angeklagten He

Rechtsanwalt am, EEE,

als Verteidiger des Angeklagten BE»; Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Dice Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 12. Mai 1965 werden mit folgender Maßgabe verviorfen:

1. Im Falle Br wird der Schuldspruch dahin geändert und ergänzt, daß die Angeklagten DW und E wegen schwerer räuberischer Erpressung, der Angeklagte TEE außerdem wegen eines tatceinheitlich begangenen Vergehens gegen §§ 814, 26 Abs. 1 Nr. 2 VWaffG, verurteilt sind.

2. Im Falle E wird der Schuldspruch dahin be- ‘ richtigt, daß die Angeklagten EEE un. wegen Verabredung eines schweren Raubes oder einer schweren räuberischen „rpressung verurteilt sind.

3. Der Ausspruch über die Sicherungsmaßregeln wird dahin ergänzt, daß die den Angeklagten En und E erteilten Führerscheine eingezogen werden.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Den Angeklagten wird die Untersuchungshaft seit dem 13. Mai 1965, soweit sie drei !onate übersteigt, auf die trafe angerechnet.

Von Rechts wegen

[Pe PEENE EEE ee

Das Landgericht hat verurteilt: Den Angeklagten DEE essen schweren Raubes in Tateinheit mit einem Waffenvergehen, wegen Verabredung zu einem Verbrechen (§ 49 a StGB), ferner wegen eines schweren und eines einfachen Diebstahls zu eine: Gesamtstrafe von acht Jahren Zuchthaus, den Angeklagten ETW ve-:=n schweren Raubes und wegen einfachen Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren und einem Monat Gefängnis, den Angeklagten HE «esen schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen, wegen einfachen Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen und wegen Verabredung zu einem Verbrechen (§ 49 a StGB) zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus. Es hat ferner den Angeklagten Pf ur: Te sie Fahrerlaubnis auf immer entzogen und die bei der Begehung der Straftaten benutzten Werkzeuge und Waffen nebst Munition eingezogen. |

Die Revisionen der Angeklagten führen nur zu Änderungen,

Serichtigungen und Erg’inzungen des Vrteilsspruchs und bleiben im Ergebnis erfolglos.

> EEE

1. Verfahrensrügen

1. Die Revision rügt mangelnde Sachaufklärung, weil die Yerlobte des Beschwerdeführers, Jutta FW. nicht als Zeugin über die Behauptung vernommen worden ist, daß der Beschwerdeführer nur unter dem Druck des Mitangeklagten Ti» den Bankraub in Breckerfeld ausgeführt und an der Planung des weiteren Bankraubes in Eickelborn teilgenommen habe, Sie nimmt, ohne seinen Inhalt im einzelnen mitzuteilen (B6HSt 3, 213), Bezug auf einen vor der Hauptverhandlung schriftsätzlich gestellten Beweisamtrag des Verteidigers und weist darauf hin,

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DR

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daß Jutta FEW zunächst zur Hauptverhandiung geladen, ihre Ladung wegen Schwangerschaftsbeschwerden jedoch wieder rückgängig gemacht worden sei. Der Antrag, sie zu vernehmen, führt die Revision weiter aus, sei in der Hauptverhandlung nicht erneut gestellt worden, weil nicht vorauszusehen gewesen wäre, daß das Landgericht unter Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" der entgegenstehenden Einlassung des Mitangeklagten Eisenhuth folgen würde, Die Rüge geht auch sachlich fehl.

Die Vernehmung der Verlobten des Beschwerdeführers brauchte sich dem Landgericht nicht aufzudrängen. Zum Beweise seiner Behauptung hatte der Verteidiger in dem erwähnten Schriftsatz (Bd. III Bl. 506) nicht nur die Verlobte, sondern auch den Bevährungshelfer des Beschwerdeführers, SGB; sowie den Betriebsschlosser Fri una den Richard Tin dem Sinne als Zeugen benannt, daß die Behauptung ‘durch die einander ergänzenden Aussagen dieser Zeugen bewiesen werden sollte. Dazu sollte die Verlobte des Beschwerdeführers lediglich bekunden können, daß der Mitangeklagte El sinnal zum Beschverdeführer gesagt habe: "Ich werde schon dafür sorgen, daß Du nicht die Jutta bekommst" und daß EHER ur: sun den Beschwerdeführer ein anderes Mal aufgefordert hätten, eine Gaststube in Vgl un Zwecke einer Unterredung zu verlassen. Für diese beiden Vorgänge gibt es so viele mögliche Erklärungen, daß sie nicht allein, sondern allenfalls nur im Zusammenhang mit anderen Tatsachen Rückschlüsse im Sinne des Verteidigungsvorbringens zulassen. Solche anderen Tatsachen sind um so weniger ersichtlich, als die übrigen Zeugen die in ihr Wissen gestellten Tatsachenbehauptungen nicht bestätigt haben. Der Zeuge Tr !onnte nichts darüber bekunden, daß der Mitangeklagte Ein den Beschwerdeführer "erpreßt" habe.

Dem Zeugen sg war nicht einmal aufgefallen, daß diese beiden Angeklagten sich angefreundet hatten. I -onnte unter der vom Verteidiger angegebenen Anschrift nicht geladen werden und ist nicht vernommen worden; dies rügt die Revision

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nicht. Da der Mitangeklagte EB se1pst eine Erpressung des Beschwerdeführers in Abrede stellte, bestand für das Landgericht nach alledem zu einer erneuten Ladung der Verlobten des Beschwerdeführers und zu deren Vernehmung kein Anlaß. Das gilt um so mehr, als der Mitangeklagte ) nach den Urteilsfeststellungen eine Mitwirkung bei dem geplanten Überfall auf die Spar- und Darlehenskasse in FEED. :ı dessen Planung er den Beschvrerdeführer erpreßt haben soll, verweigerte und die Verwendung des bei dem Überfall in Breckerfeld benutzten Gewehres verhinderte. Daß das Landgericht diesem Angeklagten und nicht dem Beschwerdeführer geglaubt hat, bedeutet keinen Verstoß gegen den Grundsatz "im Zweifei für den Angeklagten". Dieser läge nur vor, wenn das Landgericht seineräintscheidung eine Feststellung zugrunde gelegt hätte, von der es nicht überzeugt war. Das ist nach den Urteilsgründen nicht der Fall.

2. Die Revision behauptet, die Feststellung, daß der geplante Überfall auf die Spar- und Darlehenskasse in EB>- EB bereit; entdeckt war, als die Angeklagten von der Polizei gestellt wurden, sei unter Verletzung des § 261 StEFO sus dem Inhalt der Akten getroffen worden. Es fragt sich, ob dieser Rüge nicht schon deshalb der Erfolg versagt bleiben muß, weil die Möglichkeit besteht, daß die Feststellung auf den Angaben der Angeklagten selbst beruht, denen der vernehmende Polizeibeante möglicherweise erzählt hatte, weshalb sie so schnell gestellt worden sind. Davon abgesehen könnte das Urteil auch nicht auf dem behaupteten Verfahrensverstoß beruhen. Das Landgericht hat einen strafbefreienden Rücktritt in diesem Fall mit der Begründung verneint, daß die beteiligten Angeklagten nicht aus freien Stücken und auch nicht endgültig von ihrem Vorhaben Abstand genommen hätten. Diese Entscheidung ist, wie zur Sachbeschwerde erläutert wird, durch die Feststellungen gerechtfertigt, daß den Angeklagten die Verwirklichung des geplanten Raubüberfalls am 11. Dezember 1964 wegen des regen Sparkassenbetriebs und der Anivesen-

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heit mehrerer Arbeiter in unmittelbarer Nähe "sinnlos" erschien, "weil sie mit fast an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ergriffen und verhaftet werden würden", und daß sie den Tatentschluß nicht endgültig aufgaben, die Tat vielmehr nur aufschieben wollten, um einen günstigeren Augenblick abzuwarten (UA 30). Daß ihr Vorhaben durch die Polizei bereits entdeckt gewesen sei, hat das Landgericht lediglich als einen zusätzlichen Gesichtspunkt an, .eführt, auf den es indessen

nach Lage der Sache nicht mehr ankam.

II. Sachbeschwerde

Die Überprüfung des Urteils ergibt weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Folgendes ist zu bemerken;

1. Beim Überfall auf die Spar- und Darlehenskässe in EEE hat der Beschwerdeführer nach den Urteilsfeststellungen das Geld nicht weggenommen, sondern den Kassierer durch Vorhalten des entsicherten Gewehres genötigt, selbst das Papier- und Hartgeld aus dem Geldschrank zu nehmen und in seine, des Beschwerdeführers, Aktentasche zu legen (UA 18).

Er ist deshalb der schweren räuberischen Erpressung (§ 255 StGB) und nicht des schweren Raubes schuldig, wie das Landgericht angenommen hat (BGHSt 7, 252). Der Senat hat den 'Schuldspruch entsprechend geändert. Auf den Strafausspruch hat diese Änderung keinen Einfluß, weil der Täter nach § 255 StGB "gleich einen Räuber" zu bestrafen ist.

2. Das in der Urteilsformel nicht näher gekennzeichnete Waffenvergehen sieht das Landgericht darin, daß der Beschverdeführer \Waflfen und kKunition erworben, bearbeitet und mit sich geführt habe (UA 37). Die nicht geverbsmäßige Bearbeitung und der nicht gevierbsmäßige Erwerb von Langwaffen und Munition, wie hier, bedürfen jedoch weder einer Erlaubnis (§§ 3, 7 WaffG) noch eines Waffenerwerbsscheins (§ 11 WaffG). Der Beschwerde-

führer hat sich nur eines Vergehens gegen §§ 14, 26 Abs. 1

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Nr. 2 WaffG schuldig gemacht, indem er beim Überfall auf die Spar- und Darlehenskasse in EB ohne Waffenschein ein Gevıehr schußfertig getragen, also eine Schußwaffe geführt

hat (RGSt 66, 191, 193). Der Senat hat den Urteilsspruch entsprechend ergänzt. Es ist auszuschließen, daß die irrtümliche Annahme der Verletzung weiterer Bestimmungen des Wafiengesetzes das Strafmaß beeinflußt haben könnte.

3. Mit Recht hat das Landgericht den Diebstahl des PKW zum Nachteil Sound den Überfall auf die Spar- und Darlehenskasse in EEE 215 selbständige Straftaten gewertet (S 74 StGB). Daß der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte TED sen PKW nur zu dem Zweck entwendeten, ihn für den Raubüberfall zu benutzen, rechtfertigt die Annahme von Tateinheit zwischen den beiden Straftaten nicht. Fortsetzungszusammenhang scheidet mangels Gleichartigkeit der verwirkten Tatbestände ebenfalls aus; die räuberische Erpressung richtet sich, anders als der Diebstahl, nicht nur gegen das Eigentum und den Gevwahrsam des Verletzten, sondern auch gegen seine Entschlußfreiheit (RGSt 60, 241, 242).

4. Fehl gehen die Einwendungen der Revision gegen die Verurteilung des Beschwerdeführers aus § 49 a Abs. 2 StGB wegen Verabredung eines Raubüberfalls auf die Spar- und Darlehens-

kasse in Tiw-

Die Tat war nach den Urteilsfeststellungen ausreichend bestimmt. Der geplante Überfall war in den wesentlichen Einzelheiten besprochen (UA 23). Das Ziel stand fest. Die Angeklagten hatten sich bereits an den Ort des vorgesehenen Verbrechens begeben. Das genügt (BGH MDR 1960, 595; RGSt 69, 164, 165).

Nach den Urteilsfeststellungen waren die Angeklagten spätestens am Morgen des 11. Dezember 1964 zur Tat fest entschlossen, der Überfall sollte "auf jeden Fall" ausgeführt werden (UA 25). Sie haben die Ausführung der Tat dann nur wiederholt verschoben, weil ihnen die äußeren Verhältnisse nicht günstig genug legen. Es kann ‘seine Rede davon sein, daß sie etwa nur

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"Ausschau halten" wollten und sich die Entschließung, ob sic die Tat überhaupt begehen sollten, vorbehalten hätten (vgl. BGHSt 12, 306, 308). Was die Revision in dieser Hinsicht vorbringt, ist in Wahrheit nur ein unzulässiger Angriff gegen die Feststellungen des angefochtenen Urteils und seine Beweiswürdi-

gung.

Die Voraussetzungen für einen strafbefreienden Rücktritt vom verabredeten Verbrechen liegen nicht vor. Nach den zur Verfahrensrüge (I 2) mitgeteilten Urteilsfeststellungen haben die Angeklagten ihren Plan am 11. Dezember 1964 nicht "aus freien Stücken" (§ 49 a Abs. 3 Nr. 2 StGB), sondern wegen der sicheren Voraussicht seines Scheiterns aufgegeben; sie befürchteten, daß sie "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" ergriffen und verhaftet würden; nur deshalb, weil es ihnen "sinnlos" erschien, haben sie von der Tatausführung Abstand genommen (BGHSt 9, 48, 50, 52 mit Nachweisen; BGHSt 12, 306, 308, 309; 2p, 279). Das Landgericht ist zudem davon überzeugt, daß die Angeklagten die Tat nicht überhaupt aufgeben, sondern sie nur, wie schon wiederholt, auf einen günstigeren Zeitpunkt verschieben wollten. Die gegenteiligen Ausführungen der Revision gehen von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus und sind daher unbeachtlich.

Der Schuldspruch in diesem Fall ist allerdings inwoweit unvollständig, als er nur auf Verurteilung wegen "Verabredung zu einem Verbrechen (§ 49 a StGB)" lautet, also das Verbrechen nicht angibt, zu dem sich der Beschwerdeführer bereit erklärt hat. Das ist jedoch erforderlich, weil § 49 a StGB keine sclbständige Strafvorschrift enthält (BGH Urt. vw 26. November 1957 - 1 StR 227/56 - mit Nachweisen). Vorliegend wollten die Angeklagten je nach den Umständen entweder die Sparkassenangestellten mit einer Viaffe zwingen, das Geld herauszugeben oder aber es sich selbst gewaltsam nehmen (UA 27, 28). Der Urteilsspruch hätte also auf Verabredung eines schweren Raubes oder einer schweren räuberischen Erpressung

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5. Der Diebstahl des PKW zum Nachteil Bei und der verabredete Überfall auf die Spar- und Darlehenskasse in EEE stehen im Verhältnis von Tatmehrheit zueinander (vgl. oben 3). Die Verurteilung aus § 49 a Abs. 2 StGB in Verbindung mit §§ 249, 250 StGB oder § 255 StGB wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Angeklagten mit dem Diebstahl des PKW bereits einen Teil ihrer gesamten Verabredung verwirklicht hatten (BGH Urt. v. 26. Februar 196% - 5 StR 579/62 -).

6. Die Einwendungen der Revision gegen die Strafzumessung sind unbegründet.

Die Überzeugung des Landgerichts, daß der Beschwerdeführer "in erster Linie!" den Anstoß zu den Gewaltverbrechen gab (UA 41), ist im Urteil eingehend begründet (UA 30 bis 33). Die in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen sind frei von Rechtsfehlern, Es ist kein Widerspruch, daß es im Rahmen der Gesamtwürdigung der Straftaten aller Angeklagten heißt, von allen sei "mehr oder weniger" die Initiative zum Verbrechen ausgegangen (UA 40).

Die Erwägung im Urteil, die genauen und sorgfältigen Planungen bewiesen, daß die Angeklagten "eiskalt wie Berufsverbrecher" vorgegangen seien (UA 40), bezieht sich auf die Planung, nicht auf die Ausführung der Straftaten. Ersichtlich hat das Landgericht anhand dieses Vergleichs nur hervorheben und strafschärfend werten wollen, daß die Angeklagten besonders in den Fällen Breckerfeld und Eickelborn eine außergewöhnliche kriminelle Energie aufgewendet, u.a. Waffen umgebaut, Schießübungen angestellt und nach Gangsterart die Benutzung gestohlener Kraftfahrzeuge in ihren Tatplan aufgenomnen haben, um die Polizei auf eine falsche Spur zu lenken. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Damit steht insbesondere auch nicht in Widerspruch, daß es dem Beschwerde-

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führer und dem Mitangeklagten Eisenhuth vor der Ausführung des Überfalls auf die Spar- und Darlehenskasse in Bi — — — — |] zeitweise an Mut fehlte und Eisenhuth nach dem Überfall die Nerven verlor (UA 16 bis 18).

Mit der Erwägung, die Angeklagten hätten "keinen Menschen gescheut" und seien auch bereit gewesen, Gewalt anzuwenden (UA 40), ist ersichtlich dasse!be gemeint wie mit der Bemerkung, die Angeklagten hätten sich nicht gescheut, "fremden und ahnungslosen Menschen nit kalter Brutalität gegenüberzutreten und ihnen eine Waffe auf die Brust zu setzen" (UA 41). Daß das Landgericht u.a- hieraus auf eine sozialfeindliche Einstellung der Angeklogten ihrer Umwelt gegenüber geschlossen hat, ist nicht zu beanstanden. Die Behauptung der Revision, das Landgericht unterstelle zuungunsten der Angeklagten, daß sie notfalls von der Waffe auch Gebrauch gemacht hätten, findet in den Urteilsgründen keine Stütze. .

Auch die übrigen Bedenken der Revision sind nicht stichhaltig. Das jugendliche Alter des Beschverdeführers ist strafmildernd berücksichtigt worden (UA 42). Der günstigen Beurteilung durch den Bewährungshelfer Scheer ist das Landgericht mit Rücksicht auf das übrige Beweisergebnis nicht gefolgt (UA 33). Der Formulierung, alle Angeklagten seien durch die Verbüßung ihrer Strafen hinlänglich gewarnt gewesen (UA 40), kann nicht entnommen werden, daß das Landgericht fehlerhafter Weise von mehreren Vorstrafen des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Die Auffassung, daß die gegen ihn verhängte Strafe übermäßig hoch, also nicht mehr schuldangemessen sei (vgl. BGHSt 7, 28, 32), teilt der Senat nicht. Der von der Revision angestellte Vergleich mit der Bestrefung des früheren Mitangeklagten Of» ist abwegig.

7. Die Entziehung der Fahrerlaubnis für immer ist zwar knapp, nach Lage der Sache jedoch ausreichend begründet. Da der Beschwerdeführer noch im Besitz seines Führerscheins ist, dessen Einziehung aufgrund des Urteils des Bezirksjugend-

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schöffengerichts Bochum vom 18. Mai i962 versehentlich unterblicben war (UA 8), hätte das Landgericht die (erneute) Einziehung des Führerscheins im Urteil aussprechen müssen (§ 42 m Abs. 3 Satz 2 StGB). Der Senat hat den Urteilsspruch entsprechend ergänzt. Das Verbot der Schlechterstellung steht nicht entgegen (BGHSt 5, 168, 178).

Ei_senhuth

Die von der Revision mit der Sachbeschwerde insbesondere gegen den Strafausspruch erhobenen Einwendungen gehen fehl. Die Begründung, mit der das Landgericht mildernde Umstände versagt hat, und die zur Strafzumessung angestel:.ten Erwägungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen den Vorwurf wendet, die genauen und sorgfältigen Planungen bewiesen, daß die Angeklagten eiskalt wie Berufsverbrecher vorgegangen seien, wird auf die Ausführungen zur Revision des Mitangeklagten BE 3 |] verwiesen (II 6). Die Erwiigung, die Angeklagten hätten hartnäckig ihre verbrecherischen Pläne verfolgt und niemals aufgesteckt, wenn sie nicht sofort zu ihrem Ziel gekommen seien (UA 40), trifft auch auf den Beschwerdeführer - beim Überfall auf die Spar- und Darlehenskasse in DEE - zu. Dem Umstand, daß er zur Teilnahme an dem geplanten Überfall auf die Spar- und Darlchenskasse in EEE nicht mehr bereit war (UA 23), hat das Landgericht ersichtlich dadurch Rechnung getragen, daß es gegen ihn im Fall a] eine um ein Jahr geringere Freiheitsstrafe verhängt hat als gegen den Mitangeklagten EB: !!it dem Vorbringen, dieser Umstand hätte noch stärker, nömlich durch Zubilligung mildernder Umstände, berücksichtigt werden müssen, kann die Revision nicht gehört werden.

Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils im übrigen ergibt keinen durchgreifenden Rechtsfehler. Wie bei dem Mitargeklogten what der Senat den Schuldspruch dahin geändert, daß der Beschwerdeführer im Falle

ra statt wegen schweren Raubes wegen schwerer

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räuberischer Erpressung verurteilt ist (II 1) und den Führerschein des Beschwerdeführers eingezogen (II 7).

Die Verfahrensrüge, § 261 StPO sei verletzt, ist unbegründet. Auf die Ausführungen zur Revision des Mitangeklagten

TOM rd Bezug genommen (I 2).

Auch die Sachbesch‘;erde bleibt ohne Erfolg. Unbegründet ist die Behauptung, im Faller habe der Beschwerdeführer seine Tätigkeit nach § 49 a Abs. 3 Nr. 2 StGB freiwillig aufgegeben und die Tat verhindert, weil er den Mitangeklagten Dip una OE vorgeschwinäcit habe, im Kassenraum sei viel Betrieb, obwohl nur ein Angestellter anwesend gewesen sei. Nach den Feststellungen hat diese Erklärung die Angeklagten nicht davon abgehalten, abermals zur Sparund Darlehenskasse nach Ef u fahren (VA 25). Ein vorübergchendes Ängstlichwerden ist für die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung. Wegen des weiteren Vorbringens in diesem Fall wird auf die Ausführungen zur Revision des

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Mitangcklagten BEE verwiesen (II 4). Wie bei diesem Angeklagten hat der Senat den Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Beschwerdeführer wegen Verabredung eines schweren Raubes oder einer schweren räuberischen Erpressung verurteilt ist. Die Nachprüfung des Urteils im übrigen ergibt keinen Rechtsfehler.

Willnms Flitner Mayr

Spiegel Hürxthal