§ 11 Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition mit Bezug zu einem anderen Mitgliedstaat
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
- BVerfG, 30.05.1972 – 2 BvO 1/69, 2 BvO 2/69, 2 BvO 1/70, 2 BvO 2/70Keine Fortgeltung von § 26 Abs. 1 des Waffengesetzes 1938 als BundesrechtZitiert von 2
- VG Würzburg, 17.01.2025 – W 9 K 23.1750Zitiert von 2
- VG Würzburg, 17.01.2025 – W 9 K 23.1790
- VG Köln, 03.01.2024 – 20 K 2507/23Zitiert von 1
- VG Köln, 24.07.2023 – 20 L 835/23Zitiert von 4
- VG Bremen, 16.03.2022 – 5 V 2299/21Erfolgloser Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Schließung einer Prostitutionsstätte KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
6 Entscheidungen zu § 11 WaffG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/11#abs-1 (1) Eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nr. 1 bis 3 (Kategorien A bis C) oder von Munition für eine solche darf einer Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat hat, nur erteilt werden, wenn sie
Die Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz einer Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nr. 2 (Kategorie B) oder Munition für eine solche darf nur erteilt werden, wenn über die Voraussetzungen des Satzes 1 hinaus eine vorherige Zustimmung dieses Mitgliedstaates hierzu vorgelegt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/11#abs-2 (2) Für eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die eine Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nr. 2 (Kategorie B) oder Munition für eine solche in einem anderen Mitgliedstaat mit einer Erlaubnis dieses Staates erwerben will, wird eine Erlaubnis erteilt, wenn die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 vorliegen.