Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 26.02.1963 – 5 StR 579/62
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
l. den Maurer Jerome-Iucien B@WW aus Bu.
dort geboren am EEE 1934, zur Zeit in anderer.Sache in Strafhaft,
2. den Fliesenleger Berr.d Z NED zus zum, geboren am 1935 in <SCEEEEEEEED Kreis: To,
wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Februar 1963, an der teilgenommen habenı
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtsho? (EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ww als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 12.März 1962 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten Jerome-Lucian Bggggpund ZEEEW von der Anklage des versuchten Raubes (Nr.26 der Urteilsgründe) freigesprochen sind, und soweit gegen Berg eine Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis und gegen Ziehm eine Gesamtstrafe gebildet ist.
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Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft- wir“. verworfen.
Im Umfang ler Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe s
Der Freispruch der beiden Angeklagten von der Anklage des versuchten Raubes kann nicht bestehenbleiben.
l. Auf die Verfahrensrügen der Staatsanwaltschaft, die insoweit erhoben sind, kommt es nicht an, da die Sachrüge durchdringt. j
2. a) Der Senat vermag allerdings der Revision nicht darin beizupflichten, daß niemals das wirkliche oder von den Tätern angenommene Verhalten des Opfers für die Frage einer Abgrenzung von Vorbereitungshandlung und Versuch eine Rolle spielen könne. Ob das Opfer wirklich oder wenigstens nach der Vorstellung der Täter in den Gefahrenbereich gelangt ist, hängt vielmehr häufig von Handlungen des Opfers ab. Der 2.Strafsenat hat in-einem dem vorliegenden nahezu gleichgelagerten Fall entschieden, daß, wenn der zur Tat entschlossene Täter auf sein Opfer lauert, Versuch erst in dem Augenblick beginnt, in dem sich das Opfer wenigstens nach der Vorstellung des Täters auf den Weg zu der Stelle begibt, wo ihm aufgelauert wird (NJW 1954,567). Der Senat schließt sich dieser Entscheidung an. Es trifft nicht zu, daß bei dieser Auffassung der Beginn der Strafbarkeit in Umstände gelegt werde, die völlig außerhalb des Einflusses und Verantwortungsbereiches des Täters liegen. Vielmehr ist entscheidend, ob der Täter den Tatentschluß bis zu dem Augenblick aufrechterhält, in dem das Opfer in den
Gefahrenbereich gelangt.
b) Hingegen legt die Revision mit Recht dar, daß es für die Frage, ob schon eine unmittelbare Gefährdung des TO una seines Gewahrsams an den Geschäftsgeldern vorlag, nicht auf die wirkliche Sachlage, sondern auf die Vorstellung ankommt, die sich die Täter. von dieser Sachlage gemacht hatten. Es ist daher unerheblich, daß der Angeklagte Bggpnach der Beschreibung, die ihm ZB
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gegeben hatte, Petermarn nicht erkennen konnte, sofern ‘ beide sich vorstellten, daß er das doch könne. Wäre
2 — — EnE) seinem Geschäft herausgekommen und an dem bewaffneten Angeklagten vorbeigegangen, ohne daß ihn
dieser erkannte, so wäre Versuch zu bejahen.
Daß das. aber so gewesen ist, hat die Strafkammer nicht festgestellt. Sie hat es vielmehr dahingestellt sein lassen, ob PD den Laden verlassen hat, solange der Angeklagte Ben äavor stand. Darauf kommt es jedoch gerade an. Hat Tommi den Laden nicht während der Wartezeit >: verlassen, sondern vor dessen Erscheinen, während der "Grogpause" oder nach BB endgültigen Fortgehen, so ist die Tat nicht bis zum Versuch gediehen. Das ist sie aber dann, wenn PO ar. dem wartenden Berg vorbeiging, ohne daß dieser ihn erkannte. Das darf also nicht dahingestellt bleiben, weni es sich noch aufklären läßt. Daß dies unmöglich ‚sei, hat die Strafkammer bisher nicht gesagt. Sie wird also versuchen müssen, es zu ermitteln.
c) Im übrigen wären die Angeklagten nach den bisherigen Feststellungen jedenfalls aus § 49a StGB zu. verurteilen, wenn es nicht zum Versuch gekommen ist.
Die Subsidiarität des § 49a StGB gegenüber dem Versuch und der Vollendung. der verabredeten Handlung (BCHSt l, 131,134 £) schließt diese Verurteilung nicht aus. Haben die Täter wie hier in derselben Absprache zwei nacheinander zu begehende Verbrechen verabredet, so bleiben sie wegen der Verabredung des einen strafbar, wenn nicht dieses, sondern nur das andere versucht oder vollendet wird. Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach (BGHSt 1,305,307; 6, 309,311) ausgesprochen, daß die Subsidiarität des g 49a StGB es. nicht ausschließt, daß dieses Delikt mit anderen in Idealkonkurrenz begangen werden könne. Die in diesen Entscheidungen angestellten. Erwägungen müssen auch dazu ‚führen, daß die Ausführung
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des geplanten räuberischen Diebstahls nicht die Bestrafung wegen des zusammen mit dem räuberischen Diebstahl verabredeten Raubes ausschließen kann. Das ist auch nicht etwa deshalb der Fall, weil die Verabredung des Raubes mit dem später beganzenen räuberischen Diebstahl in Fortsetzungszusammenhang stünde. Ein derartiger Fortsetzungszusammenhang ist rechtlich unmöglich. Sowohl der Raub als auch der räuberische Diebstahl richten sich nicht nur gegen das Vermögen, sondern auch gegen die Willensfreiheit oder körperliche Integrität des Opfers. -Straftaten gegen diese Rechtsgüter verschiedener Personen können aber nicht im Fortsetzungszusammenhang
zueinander stehen.
3. Mit ihren Ausführungen zur Strafzumessung greift die Revision hingegen lediglich das tatrichterliche Ermessen an, das keinen Rechtsfehler ersehen läßt. Hierzu hat die Bundesanwaltschaft in ihrer schriftlichen Stellungnahme zur Revisionsbegründung wörtlich folgendes ausgeführt:
"Der behauptete Widerspruch besteht nicht. Von den insgesamt 19 abgeurteilten Straftaten, die der Angeklagte Berg gemeinsam mit wechselnden Mittätern beging, hat er nur 6 zusammen mit dem Mitangeklagten zuverübt. In 2 dieser 6 Fälle ging der Vorschlag
. zur Tatbegehung von dem Angeklagten zZ» aus (Fälle 20 und 23 d.Urt.). Unter diesen Umständen durfte die Strafkammer zugunsten des Angeklagten BB perücksichtigen, er sei nie als Chef einer Bande aufgetreten, die Tips zu den einzelnen Straftaten seien nur in wenigen Fällen von ihm ausgegangen, auch wenn sie andrerseits dem Angeklagten 25» zugute hielt, er sei den Einflüsterungen des Angeklagten MB erlegen, der es verstanden
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habe, ihn unter seinem Willen zu halten. Daß der Tatrichter in den Fällen des schweren und des räuberischen Diebstahls von der Verhängung einer Zuchthausstrafe abgesehen hat, weil die von einer ehrlichen Reue getragene 'Lebeusbeichte' des Angeklagten Bw die Erwartung rechtfertige, daß er nach Verbüßung der beiden längjährigen Gefängnis-
- strafen zu einen geordneten Leben zurückfinden werde, ist nicht zu beanstanden. Dafür, daß die Strafkamner angenommen habe, sie dürfe nur gegen nicht mehr resozialisierbare. Täter eine Zuchthausstrafe verhängen, bieten die Stra’zumessungsgründe keinen ‚Anhalt. Alle überhaupt denkbaren Strafzumessungserwägungen im Urteil wiederzugeben, ist der Tatrichter nicht verpflichtet; nach § 267 Abs.3 StPO hat er nur diejenigen Umstände anzuführen, die für die Bemessung der Strafe bestimmend waren. Mit dem Vorbringen, der Sühnegedanke hätte noch stärker berücksichtigt werden müssen, kann die Revision nicht gehört werden. Bei der Vielzahl .der abgeurteilten Straftaten, bei denen es sich überwiegend um Verbrechen. handelt, erscheint es auch ausgeschlossen, daß die Strafkammer die Einzelstrafen anders
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bemessen hätte, venn sie in dem Falle 26 zur Verurteilung der beiden Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes gelangt wäre."
Diesen Darlegungen hat der Senat nichts hinzuzufügen.
Sarstedt Koffka Schmidt Siemer Kersting