Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1973
BGH Urteil vom 26.06.1973 – 1 StR 111/73
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 111/73 URTEIL L6/b.
in der Strafsache
gegen
1. die Händlerin Monika H a Ep aus UniEiimuiiii geboren am @&. ENEEEEEm 194 in MaED/ ÜGEEEEEEENER,
>. den Händler Roland K em zus Uni, geboren am BD. EB 1946 in MUND Landkreis H@B/ Bew;
wegen räuberischen Diebstahls u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juni 1973, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. GEEEEEEB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EEEED aus GEB als Verteidiger des Angeklagten Hop, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom
11. Oktober 1972 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte. iD 7 wegen gemeinschaftlich begangenen fortgesetzten Diebstahls und wegen räuberischen Diebstahls zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, den Angeklagten KB wegen gemeinschaftlich begangenen fortgesetzten Diebstahls und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis - unter Freisprechung im übrigen - zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt. |
Beide Angeklagten rügen erfolglos die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.
I. Mit der Verfahrensrüge bemängeln beide Angeklagten, die Strafkammer habe es zu Unrecht unterlassen, Frau
Brei als Zeugin sowohl über den Hergang der Ladendiebstähle als auch darüber zu befragen, ob KEEP und nicht eın gewisser Sch den Kraftwagen gelenkt habe, mit dem die Angeklagten am Tattage von Geschäft zu Geschäft fuhren. Berta Br habe nämlich, wie sich aus
dem Akteninhalt ergebe, als Dritte (oder Vierte) an der Fahrt teilgenommen und werde deshalb anderweitig strafrechtlich verfolgt, so daß sich ihre ‚Vernehmung dem Gericht aufgedrängt habe (§ 2hl ‚abs. 2 StPO).
Die Rüge dringt nicht durch. Für die Ausführung der Diebstähie waren als Zeugen die jeweiligen Geschäftsinhaber oder deren Angestellte vorhanden; daß nur drei Personen, davon zwei Frauen, im Kraftwagen saßen, der von dem einzig beteiligten Mann gesteuert wurde, bekundete der Pförtner NIE der GEHEMB-Verke in NEED, der den Insassen des
Wagens den Zutritt im Werksgelände gewährte. Bei dieser Sachlage drängte sich die Vernehmung der Frau DraEEEEED um so weniger auf, als die Angeklagten in der Hauptverhandlung gerade bestritten, daß diese Frau an der Diebesfahrt beteiligt war, sondern statt ihrer als dritte Teilnehmerin eine mit Familiennamen nicht bezeichnete "Anna" benannten. |
II. Auch die Sachrügen haben keinen Erfolg.
1. Ohne Rechtsfehler hat der Tatrichter das strafbare Zusammenwirken der. beiden Angeklagten in den Diebstahlsfällen 1, 2 und 3, die Beteiligung der Angeklagten Heil im Fall 4 und ihre Täterschaft in Form des räuberischen Diebstahls im Fall 5, ferner die Beteiligung des Angeklagten KB an Fell 5 in Form des einfachen Diebstahls und das Fahren ohne Führerschein im Fall 6 festgestellt. Die aus den widerspruchsfreien Feststellungen gezogenen Schlüsse sind möglich; zwingend brauchen sie nicht zu sein.
2. Die Strafkammer hat jeweils einen fortgesetzten Diebstahl angenommen, weil die Angeklagten mit der außerdem beteiligten älteren Frau im Verlauf einer Autofahrt innerhalb eines Tages gemäß einem vorgefaßten Plan von Geschäft zu Geschäft gezogen sind, um mit dem immer gleichen Trick (Ablenkung des Verkaufspersonals durch KEEP) Diebstähle zu begehen; die Planung entnimmt das Landgericht offenbar auch daraus, daß sich die Täter in dem ersten der besuchten Geschäfte schon Tage vorher telefonisch angemeldet hatten, Bei dieser Sachlage liegt die Annahme fortgesetzter Taten noch im Rahmen tatrichterlicher Beurteilung; jedenfalls wären aber die Angeklagten in diesem Falk durch die Bejahung des Fortsetzungszusammenhanges nicht beschwert.
3. Rechtlich zutreffend hat der Tatrichter bei der Angeklagten Hai den räuberischen Diebstahl nicht in die Fortsetzungstat einbezogen. Der Bundesgerichtshof hat schon einmal entschieden, daß so verschiedenartige Tatbestände wie § 242 und § 252 StGB nicht zu einer fortgesetzten Handlung vereinigt werden könnten, weil es an der Gleichartigkeit der Begehungsform fehle (BGH, Urteil vom 13. April 1954 - 2 StR 44/54); dem hat sich das Schrifttum angeschlossen (Maurach, Deutsches Strafrecht, Allg. Teil 4, Aufl. S. 745; Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 73 Anm. 5, § 252 Anm. 9; Dreher, StGB 33. Aufl. Vor § 73 Anm. 3 Acc; LK 9. Aufl. Vor § 73 Rdn. 33; Lackner/Maaßen, StGB 7. Aufl. Vor § 73 Anm. 2 a aa). Der Senat pflichtet dieser Auffassung bei. Der räuberische Diebstahl richtet sich, ebenso wie der Raub und die räuberische Erpressung, nicht nur gegen das Eigentum und den Gewahrsam des Verletzten, sondern auch gegen die persönliche Freiheit und Unverletzlichkeit des Opfers und damit gegen ein Rechtsgut von anderer Wesensart; zwischen Diebstahl und räuberischem Diebstahl ist daher ein Fortsetzungszusammenhang ebensowenig möglich wie zwischen Diebstahl und Raub (BGH NJW 1968, 1292) oder zwischen Diebstahl und räuberischer Erpressung (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1965 - 4 StR 576/65). Soweit dem Urteil des Senats vom 17. April 1951 (1 StR 134/51) etwas anderes zu entnehmen ist, wird daran nicht festgehalten,
4. Auch die Strafzumessung läßt keinen Rechtsfehler ersehen. Die bestimmenden Gründe für die Bemessung der Einzelstrafen sind ausführlich dargelegt; davon, daß die für den fortgesetzten Diebstahl der Angeklagten Heil festgesetzte Strafe "fast unbegreiflich" sei, kann keine Rede sein.
Die beiden Gesamtstrafen sind allerdings nur mit der "nochmaligen Berücksichtigung der Strafzumessungsumstände und -erwägungen" begründet (UA S. 16). Das ist zwar denkbar knapp; zieht man jedoch in Betracht, daß jeweils nur zwei Einzelstrafen heranzuziehen waren und daß die verhängten Gesamtstrafen jeweils nahe der Mitte des möglichen Rahmens liegen, dann ist den gesetzlichen Erfordernissen
des § 75 StGB gerade noch Genlige getan (vgl. dazu BGHSt 24, 268).
III. Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler ersehen läßt, sind beide Revisionen als unbegründet zu verwerfen.
Pfeiffer Mösl Pikart Zipfel. Herdegen