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BGH Urteil vom 22.03.1968 – 4 StR 53/68

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Zwischen Diebstahl und Raub ist Fortscotzungszusammenhang nicht möglich.

2109 002

Nachschlagewerk: ja

StGB 88 242, 249

Zwischen Diebstahl und Raub ist Fortscotzungszusammenhang nicht möglich.

BGH, Urt. v. 22. März 1968 - 4 StR 53/68 - 1IG Arnsberg

Tb

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4_StR_53/68 URTEIL

1.

in der Strafsache

gegen

den Kaupenfahrer Karl-Heinz ED zus nu GEB, iort geboren ni 1943, zur Zeit in

Untersuchungshaft,

2. den Maschinenbauer Dietmar DW aus TEE -

CE, geboren on 1942 in DUMMEN,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten schweren Raubes u.a.

Ch

T

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung von 22. März 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr, Rotberg

als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Hürxthal

als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat (>

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanvalt EB 2:

als Verteidiger für den Angeklagten

Juotizangestellter gg als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 3. Oktober 1967 werden verworfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Beiden wird dic Untersuchungshaft seit dem

4. Oktober 1967, soweit sic drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

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Das Landgericht hat den Angeklagten KB vegen versuchten schweren Raubes, schweren Diebstehls und einfachen Diebstahls zu ciner Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis, den Angeklagten Be vegen versuchten schweren Raubes, Diebstahls im Rückfail und fortgesetzter unerlaubter Führung einer Schußwaffe zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Außerdem hat es dem Angeklagten Bgwdie Fahrerlaubnis mit ciner Sperrfrist von vier Jahren entzogen sowie seinen Führerschein und eine ihm gehörende Pistolc mit zwei Ersatzmagazinen und 27 Patronen eingezogen.

Die vom Verteidiger in der Hauptverhandlung vor dem Senat auf die Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes beschränkte Revision des Angeklagten Km rüst nur Verletzung sachlichen Rechts, dic unbeschränkt eingelegte Revision des Angeklagten Be auch Verletzung dcs Verfahrensrechts. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

Die nicht näher ausgeführte Verfahrensrüge des Angeklagten Berg ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachbeschwerden der Angeklagten - Eggphat keine besonderen Einwendungen erhoben - sind unbegründet.

Die Angriffe des Angeklagten Kg gegen die Feststellungen des Urteils und dic Beweiswürdigung gehen fehl. Die tatrichterliche Überzeugung braucht nicht das Ergebnis zwingender Schlüsse zu scin; es genügt, daß die

Folgerungen, die das Landgericht gezogen hat, denkgesetzlich möglich sind und auch nicht der Lebenserfahrung widersprechen (BGH NJW 1951, 325). Das verkennt die Revision vor allem bei ihren Ausführungen zum Rücktritt vom Versuch. Die von ihr behaupteten Widersprüche liegen nicht vor, Auch der Grundsatz "im Zweifel für

den Angeklagten" ist nicht verletzt. Das Landgericht

ist von der Richtigkeit der Tatsachen, auf dic cs die Entscheidung gegründet hat, überzeugt; auf Zweifel des Angeklagten oder der Verteidiger kommt cs nicht (BGH aa0).

Auch sonst ergibt die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angel-lagten.

Mit Recht hat das Landgericht den von den Angeklagten in der Nacht zum 14. April 1967 begungenen (einfachen) Diebstahl eines grauen Opel-Rekord und den am _ folgenden Morgen von ihnen versuchten (schweren) Raub rechtlich als selbständige Taten gewertet (§ 74 StGB). Fortsetzungszusammenhang zwischen diesen Straftaten ist nicht möglich. Zwar hatten die Angeklagten den dazu erforderlichen Gesamtvorsatz (BGHSt 16, 124, 128). Sie haben den Kraftwagen nur gestohlen, um mit ihm den Raubüberfall auszuführen; zu diesem Überfall hatten sie sich schon vor der Entwendung des Kraftwagens "endgültig" entschlossen (VA 4, 5). Die Annahme von Portsetzungszusammenhang setzt jedoch außerdem voraus, daß die auf dem Gesamtvorsatz beruhenden Einzelhandlungen des Täters gleichartig sind (BGHSt 8, 34, 35). Gleichartigkeit der Begchungsweisce hat der Bundesgerichtshof allerdings in den Fällen bejaht, in denen der Täter mit dem zu diesem Zueck gestohlenen Kraftwagen einen (von vornherein bestimmten) anderen, sci es auch schweren Dichstahl be-

gangen hat (vgl. u.a. BGH VRS 13, 41; BGH Urteil vom 30. August 1966 - 1 StR 273/66 - bei Dallinger MDR 1967, 13; Beschluß des Scnats vom 17, Januar 1968 - 4 StR 406/67 -). Er ging dabei von der Überlegung aus, daß

den verschiedenen Strafandrohungen der §§ 242 und 243 StGB dasselbe rechtliche Verbot zugrunde liegt, so daß die Strafbestimmung des § 243 StGB nur die Ausgestaltung des nämlichen Gedankens mit Rücksicht auf einen besonderen Erschwerungsgrund enthält (vgl. BGHSt 8, 34, 35; vgl. auch BGH Urteil vom 13. April 1954 - 2 StR 44/54 - zum Verhältnis von Diebstahl zu räuberischem Diebstahl). Dicse für cinen Fortsetzungszusammenhang notwendige nahe Verwandtschaft besteht indessen zwischen Diebstahl und Raub nicht. Raub ist nicht etwa nur ein "schwerer" (qualifizierter) Diebstahl, sondern diesem gegenüber vom Gesetz als wesensmäßig selbständiges, "eigenständiges" Vermögensverbrechen ausgestaltct (vgl. Schönke /Schröder, 13. Aufl., Rn. 1 zu § 249 StGB; Maurach, Doutsches Straf recht 1964, S. 235, 236). Raub richtet sich, anders als der Dicbstahl, nicht nur gegen das Eigentum und den Gewahrsam des Verletzten, sondern außerdem gegen die persönliche Freiheit dos Opfers und damit gogen ein Rechtsgut von anderer Wesensart. Es fehlt den verschiedenen Verhaltensweisen die "rechtsethische und psychologische Gleichwertigkeit", die auch cine Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage voraussetzen würde (vgl. BGHSt 21, 152). Zwischen Diebstahl und Raub ist daher, ebenso wie zwischen Dicbstahl und räuberischer Erpressung (vgl. Urteil des Senats vom 17. Dezenber 1965 - 4 StR 576/65 Fortsctzungszusammenhang nicht möglich.

7

Dice Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Rotberg Börtzler Mayr Sanders Hürxthal