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BGH Urteil vom 13.10.1965 – 2 StR 342/65

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2074 076 IM NAMEN DES VOLKES |

2_StR_ 342/65 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den kaufmännischen Angestellten Manfred August FE EEE

aus VD, geboren an ED 1925 in SEE ;

zur Zcit in dieser Sache in Untersuchungshaft,

wegen Betruges im Rückfall u.a.

-2.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13.. Oktober 1965, an der. teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus‘

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel ‚Buhdesrichter lleyer Bundesrichter Henning

als beisitzende Richter, Oberstaatsanvalt ge in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt WW bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. iD au Sn

als Verteidiger,

Justizangestellter >

als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 4. Dezember 1964 wird ververfen.: Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittiels zu tragen... -

Ihm wird die seit dem 5. Dezember 1964 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die ’Strafe angerechnet.

“

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Organ- “ untreue (§ 81 a GmbHG) in zwei Fällen, wegen Betruges

im Rückfall (§§ 263, 264 StGB) in drei Fällen und wegen Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 170 b StGB) zu einer

Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis sowie zu zwei Geldstrafen von je 200 DM verurteilt. Ferner hat sie ihm die Ausübung des Berufs cines selbständigen Fußbodenlegers und eines selbständigen Kaufmanns auf

die Dauer von fünf Jahren untersagt.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde erhebt.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1.) Die auf den Vorwurf unzureichender Aufklärung gestützten Verfahrensrügen sind unzulässig, weil sie nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend angebracht worden sin. Teils fehlt es an der Angabe der Tatsachen,: die durch das nicht benutzte Beweismittel hätten bewiesen werden sollen, teils mangeli es an der Anführung der Beweismittel, deren sich nach Meinung der Revision das Landgericht zur weiteren Aufklärung hätte bedienen "nüssen.

2.) Hieran leidet auch die Rüge, die Strafkammer habe gegen

8 244 Abs. 3 StPO verstoßen, indem sie über den in dem Schriftsatz des Angeklagten vom 25. November 1964 enthaltenen Antrag auf Herbeiziehung und Herbeischaffung weiterer Unterlagen zu den Betrugsfällen Ben und EEE sowie zu dem Vorwurf der Unterhaltspflichtverletzung nicht entschieden habe. Weder in der Revisionsbegründungsschrift noch in jener Eingabe des Angeklagten finden sich Angaben über den Inhalt der Urkunden sowie darüber, was durch sie hätte bewiesen werden sollen.

3.) Soweit die Revision behauptet, der Angeklagte sei durch die Eröffnung des Vorsitzenden der Strafkammer, mit Zustimmung der

Staatsanwaltschaft werde er für alle Fälle nicht mehr verantwortlich gemacht, die in die Zeit nach Dezember 1961 fielen, dazu veranlaßt worden, auf die Vernehmung zweier Zeugen zu verzichten und von der Stellung weiterer Beweisamträge abzusehen, scheitert der Einwand bereits daran, daß die Behauptung nicht. nachgewiesen ist. Der Vorsitzende hat in einer während des Revisionsrechtszuges herbeigeführten dienstlichen Äußerung erklärt, daß sich der von ihm gegebene Hinweis, für den Angeklagten erkennbar und von diesem auch erkannt, nur auf die

- gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellten - Betrugsfälle bezogen habe, deren Begehung ihm in seiner Eigenschaft als faktischer Geschäftsführer der EU | GmbH für die Zeit nach dem 20. Dezember 1961 in der Ankläge

zur Last gelegt worden war. Dazu sind weder die Unterhaltspflichtverletzung, deren der Angeklagte schuldig befunden worden ist, zu rechnen noch die Betrugsfälle, in derien er verurteilt worden ist, und zwar auch nicht der Betrugsfall BEE. veil hier die Bestellungen vor dem 20. Dezember 1961 vorgenommen waren. | BE

4.) Die Bezugnahme auf einen - während der Hauptverhandlung eingereichten -— Schriftsatz des Angeklagten reicht für die

in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebene Begründung eines Verfahrensmangels nicht aus. Schon deshalb ist die Rüge unzulässig, die §§ 257 und 219 Abs. 1 StPO seien verlotat.

5.) Eines Dolmetschers, dessen Nichtzuziehung zur Hauptverhandlung die Revision mit der Behauptung, der Angeklagte sei praktisch taub, als Verstoß gegen die §§ 259 StPO und 186 GV6 beanstandet, bedurfte es nicht. Zwar ist in einem zur Revisionsbegründung in Ablichtung nachgereichten fachärztlichen Gutachten, das unter dem 17. Dezember 1958 auf Veranlassung des Landesverwaltungsgerichts Düsseldorf erstattet wurde, abschließend gesagt,

das Hörvermögen des Angeklagten habe sich in den letzten Jahren so weit verschlechtert, daß man von einer praktischen

Baubheit sprechen könne. Dabei wird diese, ohne daß ein

"in Prozentsätzen ausgedrückter Gehörverlust angegeben ist,

"wie ihn die Revision unter Berufung auf das Gutachten vor-

trägt, als eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit er-

— läutert. Selbst eine hochgradige Schwerhörigkeit kann indessen

| nicht 'der Taubheit gleichgeachtet werden, solange eine unmittel.

"bare Verständigung durch das gesprochene Wort möglich ist

(BGH IM Nr. 1 zu § 259 StPO).

Eine solche Möglichkeit war hier: gegeben. Der Angeklagte

hat sich in der Hauptverhandiung eines Hörrohrs bedient und hat ‚nit dessen Hilfe, wic das eigene Vorbringen der Revision er-

_ gibt, zumindest einen nicht unerheblichen Teil dessen verstan-

den, was in der Hauptverhandlung gesprochen worden ist. Das beweist, daß eine Verständigung mit ihm ohne Zuzichung eines Dolmetschers durchführbar war. Infolgedessen waren die Voraus-

setzungen für die Restellung eines Dolmetschers nicht gegeben,

so daß von einer durch das Unterlassen dieser Maßnahme bedingte

unzulässigen Beschränkung der Verteidigung des Angeklagten keine Rede sein kann. |

Eine solche Beschränkung ist auch insofern nicht dargetan,

'alodio Revision vorträgt, die Strafkammer sei der ihr im Hinbli 'auf die Verständigungsschwicrigkeiten obliegenden besonderen ‘Fürsorgepflicht gegenüber dem Beschwerdeführer nicht nachge-

kommen. Wie die dienstliche Stellungnahme des Vorsitzenden eT-

‚gibt, hat nicht nur er selbst sich in der Hauptverhandlung

einer lauten und deutlichen Sprache befleißigt, sondern er hat auch die Zeugen zu 'lautem und deutlichem Sprechen angehalten. Das Verstehen der von diesen gemachten Angaben hat

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er nach dem eigenen Vorbringen der Revision dem Angeklagten noch dadurch erleichtert, daß er ihm gestattete, sich mit dem Rücken zum Gericht zu setzen, um so die Aussagen der Zeugen von deren Lippen zusätzlich ablesen zu können. Zudem hat

er, wic es in seiner dienstlichen Äußorung des weiteren heißt, den Angeklagten schon zu Beginn wie auch im Laufe

der Hauptverhandlung mehrfach aufgefordert, sich zu melden, wenn cr ctwas nicht verstanden habe. Weder der Beschwerdeführer noch sein Verteidiger haben aber in der Hauptverhandlung geltend gemacht, der Angeklagte könne dieser nicht folgen oder habe jedenfalls, wie jetzt behauptet wird, wesentliche Teile nicht mitbekommen. Demgegenüber kann sich die Revision nicht mit Erfolg darauf berufen, der Angeklagte

habe einen solchen Hinweis unterlassen, weil er irrigerweise angenommen habe, das Wesentliche verstanden zu haben. Ihm stand, was nicht unberücksichtigt bleiben darf, an allen Verhandlungstagen ein Verteidiger zur Seite. Dadurch war gewährleistet, daß jeweils pflichtgemäß klargestellt wurde, ob der Angeklagte das, was in der Hauptverhandlung gesagt wurde, insbesondere die Zeugenaussagen sowie die Ausführungen und den Strafantrag des Staatsanwalts, in den wesentlichen Teilen verstanden hatte. Hätte sich dabei ergeben, daß das nicht

der Fall war, so wäre es Sache des Angeklagten und Aufgabe seines Verteidigers gewesen, dem Gericht hiervon Kenntnis

zu geben und es zu einer Ergänzung der von dem Vorsitzenden getroffenen Anordnungen zu veranlassen, um eine sachgemäße Verständigung zu gewährleisten.

6.) In sachlichrechtlicher Hinsicht hat die Überprüfung des Urteils weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch

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zu Bedenken Anlaß gegeben. Was. die Revision gegen die Strafzumeösung eimrendet, ist offensichtlich unbegründet. Baläus Dotterweich Scharpenseel “ Meyer ... , Henning