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BGH Urteil vom 20.08.1965 – 4 StR 397/65

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Seit dem Inkrafttreten des § 56 StGB (i.d. Fassung des Gesetzes vom 4. August 1953 - BGBl I, 735) besteht zwischen § 251 StGB und § 226 StGB im Falle der Todesfolge Gesetzeseinheit, nicht Tateinheit.

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein

StGB §§ 251, 226

Seit dem Inkrafttreten des § 56 StGB (i.d. Fassung des Gesetzes vom 4. August 1953 - BGBl I, 735) besteht zwischen § 251 StGB und § 226 StGB im Falle der Todesfolge Gesetzeseinheit, nicht Tateinheit.

BGH,Urt.v. 20. August 1965 4 StR 397/65 SchwG Xrefelä

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4_StR_397/65 URTEIL in der Strafsache gegen l. den Arbeiter Hilmar S r ohne festen Wohnsitz, geboren am >55 in Tg

2. den Arbeiter Johanne

8 ohne festen Wohnsitz, geboren am O in FrgWWost-

preußen, - beide zur Zeit in Untersuchungshaft -

wegen gemeinschaftl. besonders schweren Raubes u.a.

nn ‚

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. August 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel als beisitzende Kichter, Oberstaatsanval tm

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das

Urtoil des Schwurgerichts Krefeld vom 2.Dezember 1954

im Falle SCß8 dahin geändert, daß beide Ange-

klagten des besonders schweren Raubes schuldig sind.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Dice Kosten dieses Rechtsmittels fallen der Staatskassce zur Last.

Auf die Revisionen der Angeklagten wird die, Sache zur Nachholung der Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft an das Schwurgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Rechtsmittel zu befinden hat.

Von Rechts wegen

Beide Angeklagten sind wegen gemeinschaftlich begangenen besonders schweren Raubes (§§ 249, 251 StGB) in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) - Fall SCHEEEED -, üer Angeklagte SED ferner wegen Hehlerei (§ 259 StGB), der Angeklagte FW ferner wegen vorsätzlicher Körperverletzung (§ 223 StGB) und schweren Raubes (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB) verurteilt worden. Gegen SW wurde auf eine Zuchthausstrafe von fünfzehn Jahren, gegen Pl auf eine Zuchthausstrafe von dreizehn Jahren und einem llonat erkannt.

Die auf den Fall ScilB peschränkte Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des sachlichen Rechts, dic Revisionen der Angeklagten beanstanden die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft. Die Rechtsmittel sind begründet.

Den Urteilsfeststellungen zufolge haben beide Ange- | klagten den Bernhard Sc zeneinsan una vorsätzlich körperlich schwer mißhandelt. Zwar kann ihnen ein auch nur bedingter Tötungzsvorsatz nicht nachgewiesen werden, sie haben aber aus Fahrlässigkeit nicht bedacht, daß die Körperverletzung den Tod ihres Opfers zur Folge haben könnte.

Die Verurteilung wegen gemeinschaftlich begangenen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung ist rechtsirrig. Die vom Schwurgericht festgestellte Handlungsweise der beiden Angeklagten würde - läge Tateinheit vor - neben $. 251 StGB den Tatbestand eines vorsätzlichen Verbrechens nach § 226 StGB erfüllen.

Seit Inkrafttreten des § 56 StGB besteht zwischen Giesen beiden Delikten indessen nicht Tateinheit, sondern Gesetzeskonkurrenz (anders noch RG JW 1937, 1328 Nr. 2). Letztere ist u.a. dann gegeben, wenn die eine Straftat die, wenn nicht notwendige, so doch regelmäßige Erscheinungsform der anderen ist (RGSt 60, 122; BaytbiG 57, 720 Nr. 20), Das ist hier der Fall. Die vorsätzliche Äörperverletzung des § 226 StGB stellt die - jedenfalls regelmäßige - Voraussetzung der in § 251 StGB erfaßten Gewaltanwendung mit Todesfolge dar (Schröder NdW 1956, 1737, 1738). Danit aber scheidet Tateinheit aus. Sie verbietet sich auch deswegen, weil - anders als bei dem der zntscheidung BGhSt 9, 135 zugrundeliegenden Zusammentreffen von Mord und besonders schweren Raub - der Unrechtsgehalt der Tat durch die höhere Strafdrohung aus dem Tatbestand des § 251 StGB bereits voll ausgeschöpft ist. | =

Soweit der Genat in.der unveröffentlichten untscheidung 4 Stä 145/53 vom 30. April 195% eine andere Auffassung vertrat, wird an dieser nicht festgehalten.

Der Senat konnte das Urteil entsprechend § 354 Abs. 1 St selbst berichtigen. Die Besorgnis, daß die Höhe der Strafe im Falle Sc iurch die aufgehobene tateinheitliche Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung beeinflußt ist, besteht nach den Urteilsgründen ersichtlich nicht. Das gilt auch für die ausgesprochene Gesamtstrafe.

2. Die Revisionen der Angeklagten:

Die wirksam auf die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft beschränkten Rechtsmittel sind begründet. Beide Angeklagten haben sich vor dem Urteil fast 13 “onate in Untersuchungshaft befunden. Die Strafzumessungsgründe enthalten jedoch nichts darüber, daß das Gericht die Anrechnung dieser Zeit, mag sie auch in seinem pflichtgemäßen ürmessen liegen, erwogen und die Befugnis nach

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8.60 StGB beachtet hat. Darin liegt ein sachlichrechtlicher Verstoß, der zur Zurückverweisung zwecks Nachholung der Entscheidung über die Änrechnung der Untersuchungshaft führt (BGHSt 3, 327, 330).-

Die Bestimmung des § 354 Abs, 2 StPO n.F. steht in Schwurgerichtssachen einer Zurückverweisung an das gleiche Gericht nicht entgegen (BGH 2 StR 210/65 vom 7. Juli 1965, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmt).

Krumme Flitner Loesdau Sanders Spiegel