Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 25.05.1965 – 1 StR 105/65
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2067 017 a BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
3_StR_ 205/65 URTEIL
« in der Strafsache
gegen
1.) den Kaufmann Ernst Karl T aus RD, zetoren on EEE 1906 ir Kam
2.) den kaufm. Angestellten Oskar SED aus KEEE, sehoren an EEE 1909 in nu
3.) den techn. Leiter Dipl. Ing. Ernst HUB aus
SCHE, aort getoren am EEE 1902,
wegen schwerer Bestechlichkeit
(Sachbezeichnung: Dr. WEB u.a.) .
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Mai 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ww als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. uump: EEE:
als Verteidiger des Angeklagten HB
Justizangestellter iD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Die Rovisionen der Angeklagten TEE una EB g0gen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12. Juni 1964 werden verworfen.
Sic haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
II. Auf die Revision des Angeklagten Sp wird das Urteil, soweit er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten seines Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten FAR. SCHE und HEEEED wegen schwerer Bestechlichkeit (§ 332
StGB) zu Gefängnisstrafen verurteilt und diese zur Bewährung ausgesetzt. Einzelne Gegenstände hat es dem Staat für verfallen erklärt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung des sachlichen Rechts; der Angeklagte SEE beanstandet auch das Verfahren. Die Rechtsmittel der Angeklagten TED un: EEE Hei ven erfolglos. Die Revision SB s hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen des Angeklagten Su»
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a) Die Besetzungsrüge ist begründet.
Der zweiten großen Strafkammer, die hier entschioden hat, gehörten zur Zeit der Hauptverhandlung neben dem Vor- , sitzenden fünf Richter an. Denn zu den Mitgliedern der zweiten großen Strafkammer zählte auch der Vorsitzende der zweiten kleinen Strafkammer, weil das Präsidium bei der Geschäftsverteilung für das Jahr 1964 ausdrücklich bestimmt hatte, daß die Vorsitzenden der kleinen Strafkammer gleichzeitig Mitglieder der großen Strafkammer ueien. Der Präsident des Lendgerichts hat sich zwar dahin geäußert, daß die Vorsitzenden der kleinen Strafkammern "nach der seit Jahren üblichen praktischen Handhabung" in der großen Strafkammer nur außerhalb der Hauptverhandlung in denjenigen Verfahren, in denen sich die Berufung gegen ein Urteil des Amtsrichters richtete (§§ 74 Abs. 2, 76 Abs. 2 GVG), tätig werden sollten. Das kam jedoch in der zur Zeit der
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(rd
b) Es erübrigt sich hiernach auf die weiteren Verfahrensrügen näher einzugehen, die der Senat übrigens für offensichtlich unbegründet hält.
II. Die Sachrügen
Das angefochtene Urteil läßt in sachlichrechtlicher Hinsicht keinen Rechtsirrtum erkennen. § 332 StGB ist nicht verletzt. Die Strafkammer geht bei der Auslegung dieser Gesetzesbestimmung und ihrer Anwendung auf den vorliegenden Fall von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus, wie sie insbesondere in den Entscheidungen EGHSt 15, 88 und 239 zum Ausdruck kommt. Sie hat festgestellt, daß die Angeklagten die Absicht der schenkenden Firma erkannt hatten, sie durch die Geschenke zu bestimmen, der Firma einen möglichst hohen Anteil an den Kabelaufträgen zukommen zu lassen. Sie haben die Geschenke in Kenntnis dieser Absicht angenommen. Die hierauf bezügliche Beweiswürdigung enthält keine den Bestand des Urteils in Frage stellenden Verstöße gegen die Denkgesetze. Es ist insbesondere nicht denkgesetzwidrig, daß die Strafkammer auf diese Kenntnis zusätzlich auch aus der Häufigkeit der Geschenke geschlossen hat. Freilich kann sich diese Erwägung nicht unmittelbar auf die ersten Schenkungen bezichen. Das Landgericht führt aber noch weitere Umstände an, aus denen sie auf das Wissen der Angeklagten von dem Zweck der Schenkungen schließt.
Daß bei den Angeklagten SD und HAB keine fortgesetzte Handlung angenommen wurde, ist kein Rechtsfehler. Das Landgericht konnte bei ihnen nicht den für die Annahme einer fortgesetzten Tat erforderlichen Gesamtvorsatz feststollen (vgl. BGEHSt 1, 313, 315). Die Angriffe gegen die Beweiswürdigung in den Revisionen der Angeklagten Si» und HB sina im Revisionsverfahren unbeachtlich (§ 337 StPO). Auch in der Strafzumessung vermag der Senat keinen
Hauptverhandlung geltenden Fassung des Geschäftsverteilungsplanes nicht zum Ausdruck. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob eine solche Beschränkung durch das Präsidium zulässig war. Dice Beschränkung ist aber auch, wie dic weitere Erklärung des Landgerichtspräsidenten zeigt, nicht stets beachtet worden. Denn die Vorsitzenden der kleinen Strafkammern sind zu den Sitzungen der großen Strafkammern gelegentlich doch herangezogen worden, wenn auch, wie der Landgerichtspräsident anführt "als Vertreter eines verhinderten Beisitzers". Als "Vertreter" konnten sie jedoch in ihren großen Strafkammern nicht mitwirken. Sie sind als solche nirgends im Goschäftsverteilungsplan bestellt. In Wirklichkeit sind sie als ordentliche Mitglieder ihrer großen Strafkammer in deren Hauptverhandlungen tätig geworden. Daraus ist zu entnehmen, daß hier Landgerichtsrat DB. ücr Vorsitzende der zweiten kleinen Strafkamnmer, ordentliches Mitglied der zweiten großen Strafkammer war, venn er auch wegen seiner Belastung durch den Vorsitz der:- kleinen Strafkammer regelmäßig nicht zu den Sitzungen der großen Strafkammer herangezogen wurde.
Die zweite große Strafkammer war hiernach zur Zeit der Hauptverhandlung mit einem Vorsitzenden und fünf Beisitzern besetzt. Diese Überbesetzung ist nach den in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 17, 294 und 18, 65 = NJW 1964, 1020 und 1667 dargelegten Grundsätzen mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar. Die Strafkammer war daher nicht vorschriftsmäßig besetzt, so daß das angefochtene Urteil in Richtung gegen den Angeklagten SW, soweit es dieser angefochten hat, aufgehoben werden muß (§ 338 Nr. 1 StPO).
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Rechtsfehler zu finden. Der Angeklagte SW hat kein Geständnis abgelegt; den äußeren Tatbestand konnte er nicht wohl bestreiten. Daß die Strafkammer dieses Nichtbestreiten nicht als strafmildernd ausdrücklich erwähnt, ist daher nicht zu beanstanden. Es ist auch kein Rechtsfehler, daß die Strafkammer die mehr oder weniger einflußreiche Stel-
lung der Angeklagten in ihrer Behörde bei der Strafhöhe nitberücksichtigt hat.
Die Verfallerklärung entspricht dem § 335 StGB.
Seibert Hübner Fischer
Mai Pikart