Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 24.05.1965 – 2 StR 173/65
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR_173/65 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Papiermacher Willi (Wilhelm) D EEEB zus Hr 1:., aort geboren am EEE 1940, zur
Zeit in Untersuchungshaft,
wegen besonders schweren Raubes u.a.
Der ?. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Mai 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Henning
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt BEEED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellteriiil>
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Düsseldorf vom 11. November 1964
wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsnittels
zu tragen. Ihm wird die seit dem 12. November 1964 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate über-
steigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen schveren Raubes und wegen besonders schweren Raubes zu einer Gesamtzuchthausstrafe von elf Jahren verurteilt. Seine Revision bleibt erfolglos.
1.) Unzulässig ist die Rüge "der Verletzung formellen Rechts" im Fall von Kg, weil die Begründung nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht. Die Ausführungen lassen nicht erkennen, welche Verfahrensnorm verletzt und inwieweit das Urteil durch den angeblichen Verfahrensverstoß zu Ungunsten des Angeklagten beeinflußt
sein soll.
2.) Die Rüge, das Schwurgericht habe gegen seine ahrheitserforschungspflicht verstoßen, weil es den Tatort nicht in Augenschein genommen habe, ist unbegründet. Die Notwendigkeit einer Augenscheinseinnahme brauchte sich dem Schwurgericht nicht aufzudrängen, da ausweislich der Sitzungsniederschrift im Lauf der Beweisaufnahme sowohl die Aufnahmen vom Tatort als auch dessen Lageplan mit den Prozeßbeteiligten erörtert worden waren und kein weiterer
Beweisamtrag gestellt worden ist.
3.) Unbegründet ist die Rüge, das Schwurgericht habe den Hilfsbeweisamtrag des Verteidigers, über die Hirnverletzung des Geschädigten Rosenkranz das Obergutachten eines Hirnspezialisten einzuholen, zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt, das Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache sei bereits durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. Lottner erwiesen (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO). Das Schwurgericht hat auf Grund des Gutachtens dieses Sachverständigen, der Facharzt für Psychiatrie und Neurologie ist und über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet der Hirnerkrankungen verfügt, festgestellt, daß der Zeuge RE>- 0] durch die ihm vom Angeklagten zugefügte Schädelverletzung eine Hirnsubstanzschädigung mit hirnorganischer Yesensveränderung erlitten hat. Dadurch sind Gleichgewichtsstörungen und intellektuwlle Ausfallerscheinungen hervorgerufen worden. Datei handelt es sich um Dauerschäden;
möglicherweise wird die Hirnsubstanzschädigung in Zukunft fallsuchtartige Ausfälle verursachen. Nichts deutet hierbei darauf hin, daß Dr. Lottner dem Schwurgericht keine hinreichende Aufklärung über die Bedeutung der Hirnverletzung für den Gesundheitszustand des Zeugen REP: : set en habe. Es ist deshalb kein Umstand ersichtlich und von der Revision auch nicht vorgetragen, der das Schwurgericht hätte veranlassen müssen, dem Hilfsbeweisamtrag stattzugeben und
einen weiteren Sachverständigen anzuhören.
Zwar hat der Bundesgerichtshof mehrfach die Ansicht vertreten, für die Beurteilung von Hirnverletzungen sei in ser Regel ein Hirnfacharzt zuzuziehen (BGH NJW 1952, 633; BGH Urteile vom 7. Mai 1953 - 5 StR 108/53; vom 23. Juni 1953 - 1 StR 271/53 - und vom 12. Januar 1954 - 1 StR 528/53).
Ob jedoch im Einzelfall hierzu Veranlassung besteht oder nicht, hängt davon ab, ob die Sachkunde des gehörten Sachverständigen zweifelhaft ist, und ob er dem Tatrichter sichere Aufklärung über die Folgen der Hirnverletzung geben kann. Hier ist die Aufklärungspflicht nicht verletzt. Es widerspricht nicht der Lebenserfahrung, daß ein Psychiater und Neurologe die Folgen von Hirnverletzungen zuverlässig beurteilen könne. Das Urteil bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß Dr. Lottner diese Sachkunde gefehlt habe (vgl. das nichtveröffentlichte Urteil des erkennenden Senats vom 2, September 1954 - 2 StR 89/54 - 5. 3-4 - und ferner die Urteile des 5. Strafsenats vom 1. Oktober 1957 - 5 StR 203/57 - 5.4-5 - und vom 19. Januar 1960 - 5 StR 576/59 - 5. 2).
4.) Auch in sachlichrechtlicher Hinsicht hält das Urteil der Nachprüfung stand.
a) Insbesondere hat das Schwurgericht zutreffend im all RB einen besonders schweren Raub (§ 251 StGB) angenommen; denn es ist mit Recht davon ausgegangen, daß
der Zeuge Ri auf Grund der ihm vom Angeklagten beigebrachten Kopf- und Schädelverletzungen in Siechtunm verfallen ist (§ 224 StGB). Nach den Feststellungen des Schvurgerichts ist der Gesamtzustand der körperlichen und geistigen Kräfte des Verletzten auf die Dauer beeinträchtigt und sein allgemeines Befinden so gestört, daß eine Minräsrung seiner Erwerbsfähigkeit um 40 % und allgemeine Hinfälligkeit die Folgen sind. Es ist nicht erlorierlich,.gaß der Verletzte etwa für dauernd ans Bett gefesselt oder daß der Zustand überhaupt unheilbar ist. Es genügt vielmehr, daß, wie das Schwurgericht festgestellt hat, sich nicht abschen läßt, ob der chronische Krankheitszustand jemals oder wann er beseitigt werden kann (vgl. RGSt 72, 345, 346
mit weiteren Hinweisen),
b) Soweit der Beschwerdeführer im Fall von > rügt, daß das Schwurgericht den Angeklagten trotz Alkoholgenuß in den Stunden vor der Tat als voll verantwortlich im Sinn des § 51 StGB ansieht, wendet er sich gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Diese läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere widerspricht es nicht der Lebenserfahrung, daß das Schwurgericht, gestützt auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. Amler, eine erhebliche
Iinderung seines Einsichts- oder Hemmungsvermögens als Folge des Genusses von höchstens siebzehn Gläsern Bier in mehr als drei Stunden vor der Tat ausschließt.
Baldus Dotterweich ' Scharpenseel
Kirchhof Henning
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