Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 12.01.1954 – 1 StR 528/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes
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In der Stralsache gegen
den Vertreter Ulrich F aus DEE dort geboren am 1923,
wegen schwerer Unzucht mit einem Jugendlichen
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hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Januar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Eörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter hantel Zundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Eeimann-Trosien als beisitzende Richter, Amtsgerichtsret EEE in der Verhanälung, Oberstsatsanwalt Dr. ED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltechaft,
Justizangestellter BD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Isndgerichts in Bad Kreuznach
vom 9. Juli 1953, soweit er verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des kechtsmittels, an das Landgericht zurück-
verwiesen.
Von Kechts wegen
Der Angeklagte ist wegen Verbrechens gegen § 175 a Nr 3 StG3 verurteilt worden. Seine Revision, mit der er die Verletzung des Verfahrensrechts rügt, hat Erfolg.
1. In der Hauptverhandlung beantragte der Verteidiger hilfsweise die kinholung eines Sachverständigengutachtens darüber, inwieweit die Verletzungen des Angeklagten anlässlich eines Verkehrsunfalles (Schädel-
basisbruch) in Verbindung mit seiner Kriegsverletzung seine Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigt hätten. Das Landgericht hat dem Antrag nicht stattgegeben; es begründet die Ablehnung damit, dass der Angeklagte selbst eine derartige Beeinträchtigung bestreite und auch nach dem Eindruck, den er in der Hauptverhandlung gemacht "habe, nichts vorliege, was auf einen solchen Zustand
schliessen lasse
Nach der Fassung des Antrages kann es zweifelhaft sein, ob es sich nicht nur um einen Beweisermittlungsamtrag handelte, mit dem der Angeklagte keine bestimmten Behauptungen aufstellen, sondern nur Anregungen für die weitere Erforschung des Sachverhalts geben wollte. Einer Entscheidung dieser Frage bedarf es eber nicht, weil in jedem Falle die von der Revision ausserdem erhobene Rüge der Verletzung des § 244 Abs 2 StPO durchgreift.
Es ist zwar nicht richtig, dass die Strafkammer, wie die Revision ausführt, eine Gehirnverletzung des Angeklagten festgestellt hat. Die Behauptung des Angeklagten, er habe einen Schädelbasisbruch erlitten, hätte dem Landgericht aber Anlass geben uüssen, sie auf ihre Richtigkeit zu prüfen und gegebenenfalls
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einen Sachverständigen über die Auswirkungen des Unfalls zu hören. Eine derartige, im allgemeinen ernst zu nehmende Verletzung kann auch zu einer Beeinträchtigung des Gehirns geführt haben. Zur Beurteilung der sich hieraus für die Zurechnungsfähigkeit ergebenden Folgen wird dem Gericht im allgemeinen die erforderliche Sachkunde fehlen. Der Eindruck, den der Angeklagte in der Hauptvyerhandlung macht, wird insoweit nur ein unzureichendes Bild vermitteln; denn das Hemmungsvermögen kann trotz unverminderter Verstandeskraft mindestens wesentlich be-
einträchtigt sein. Deswegen bedarf es in derartigen Fällen, wie von dem Bundesgerichtshof mehrfach hervorgehoben worden ist, regelmässig der Keranziehung eines für die Beurteilung von Hirnschädigungen besonders vorgebildeten
“ Facharztes (BGH NJW 1952, 633; Urteil des Senats vom
23. Juni 1953 - 1 Sta 271/53 -)-.
Eieran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Angeklagte eine solche Beeinträchtigung in Abrede gestellt nat. Ihm selbst kann, gerade wenn es sich um schwerwiegende Ausfälle handelt, die zu ihrer Erkenntnis notwendige Einsicht fehlen.
Der Angeklagte ist zwar schon einschlägig vorbestraftund es könnte daraus geschlossen werden, dass er einen angeborenen oder erworbenen Hang zur‘ gleichgeschlechtlichen Betätigung hat. Die Frage, welchen Einfluss die von der Revision behauptete Gehirnschädigung auf seine Fähigkeit gehabt hat, den abartigen Trieb zu beherrschen, wird aber ohne Anhörung eines Sachverständigen nicht ausreichend geklärt werden können. Immerhin ist zu beachten, dass sich der Angeklagte nach Verbüssung seiner früheren Strafe rund sechs Jahre straffrei geführt hat und erst nach dem behaupteten Unfall wieder straffällig geworden ist.
Das Urteil muss wegen dieses klangels in vollem Um-Tange aufgehoben werden, de sich erst nach Klarstellung der Unfallfolgen zuverlässig beurteilen lassen wird, ob die Anwendbarkeit des § 51 Abs 1 oder 2 StGB in Betracht kommt
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2, Dagegen ist die Rüge, das Gericht habe zu Unrecht die £öinholung eines Gutachtens über die Glaubwürdigkeit des jugendlichen Zeugen Kolb unterlassen, unbegründet.
Selbet wenn es sich trotz der unklaren Fassung um einen Beweisamtrag im eigentlichen Sinne handeln sollte, durfte er mit der in dem Urteil gegebenen Begründung abgelehnt werden. Der Zeuge war im Zeitpunkt der Hauptverhandlung sechzehn Jahre alt. Irgendwelche besonderen Abartigkeiten sind bei ihm nicht hervorgetreten. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das Gericht die erforfarliche eigene Sachkunde besass, um die Glaubwürdigkeit des Koıb zu beurteilen.
Bei der neuen Entscheidung wird die Strafkammer darauf zu achten haben, dass bei der Strafzumessung die Verwertung von Umständen, die bereits bei Festlegung des gesetzlichen Strafrahmens 3erliceksichtigung gefun-
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j den haben, unzulässig ist (RG JW 1936, 3461 Nr 29).
un Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel h 22 (7 .
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