Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 01.10.1957 – 5 StR 203/57
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ImNamen des Volkes 23 ’4
In der Strafsache
gegen O5
1.) den Rundfunkmechaniker Fricdrich 1 (EEEEEEED
aus H geboren am 1920 in B,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
2.) die Ehefrau Hcleno 1 ED zevorcnc Sun
aus I ‚ dort geboren an EB 13:3,
wegen Hehlcerei
hat der 5.Strafscnat des Bundesgerichtshofs in dcr Sitzung vom 1.Oktober 1957, an der teilgenomnen haben:
Bundosrichterin Dr.Koffka als Vorsitzende, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundcsrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1.) Die Revision des Angeklagten Friedrich IB zceen das Urteil dcs Landgerichts in Hannover vom 13.Dezenber 1956 wird verworfen.
Dieser Beschwerdcoführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. *
Dem Angeklagten Fricdrich Ib wira dic nach dem 15.Dezcember 1956 erlittene Untersuchungshaft, soweit
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sie drei Monate übersteigt, auf die Strefe angercchnet.
2.) Auf die Revision der Angeklagten Helene ICE viräü das angcfochtene Urteil samt den Feststellungen aufgchoben, soweit diese Bceschwerdcführerin wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerci in vier Fällen verurteilt worden ist. Aufgehoben' werden auch die übrigen Strafaussprüchc samt den Feststcllungen hierzu.
Die weitergehende Revision der Anrcklagten Helene IEEEB wird verworfen.
Im Umfangs der Aufh-bung wird die Sache zu ncuer Verhandlung und Entscheidung — auch über die Kosten des Rechtsmittcls dieser Beschwerdsführerin - an das Landgericht zurückverwiesen.
= Von Rechts wegen -
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Gründe§
Der Angeklagtc Friedrich I ist wegen gewerbsmäßicrer Hehlerei in dreizehn Fällen zu einer Gcsamtstrafe von drei Jahren Gefängnis, die Angeklagte Helenc Lu» wegen Beihilfe zur gewerbsmäßiren Hehlerei in vier Fällen und wegen Hehlerei in zwei Fällcn zu einer Gosanmtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Des Landgericht hat die Strafe der Hilcne IgWWWw zur Bewährung ausgesetzt.
Gegen dieses Urteil haben beide Angeklagte Revisionen eingelegt, mit denen sic das Verfahren beanstanden und Verletzung sachlichen Strafrechts rügen. Das Rechtsmittel des Angeklagten Fricdrich IWW bieibt erfolglos; die Revision der Angellagten Helone IB srcift teilweise durch,
ı. Verfahrensbeschwerden beider Angellarucns
1.) Ohne “rfolg beanstanden beide Revisionen, daß die angefochtene Entscheidun:z wiederholt auf die Gründe cines anderen Urteils Bezue nimmt,
Im vorlicgenden Falle wird durch die Verweisungen der Bestand des angefochtenen Urteils Acshalb nicht gefährdet, wcil die Strafkammer außerdem noch alle wesentlichen Umst nde der Vortaten in den Entscheidungsgründen wiedergibt. Das Urteil stellt nämlich zunächst fest, daß und in welchen U: fange und aus welchen Gründen die Vortöter rechtskräftig verurteilt worden sind. Bei jeder einzelnen Hehlcreihandlung wird dann weiterhin mitgeteilt, cs handele sich um Beute aus einem der rechtskräftig festgestellten Dicbstähle. Nach dem ZUsammenhange der angefochtenen Entscheidung kann daher = auch ohne Angabe weiterer Einzelheiten der Vortaten - nicht bezweifelt werden, daß die crworbenen Sachen jeweils aus strafbaren Handlungen im Sinne des § 259 StGB stammten.
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Die Behauptung der Eceschwerdcführcerin Hclene [ww durch die unzulässigen Hinwcisc sei das Urteil aus sich heraus nicht verständlich und daher rechtlich nicht nachprüfbar, ist also unzutreffend..
2.) Die Revision des Fricdrich LEB nact:; weitcrhin geltend, der Angeklagte hätts nach der Rechtsprechunz des Bundesg: richtshofs und entsprechend dem Frlaß des Nicdersächsischen Finisters der Justiz vom 3.Juni 1952 durch einen Hirnfacherzt untersucht werden müssen. Das sei nicht geschehen. Der zugezogcene Sachverständige (Oberarzt Dr.Klein) verfüge nämlich nicht über entsprechende Fachkenntnisse, er sei in der Liste der Hirnfachärzte richt aufgeführt. "Ein allgemeiner Neurologe, der lediglich wit röntrenologischen Untersuchunfen und psychischenTcests diaznostiziert", könns "die erforderlichen gutachtlichen Feststellungen" nicht treffen. Die Strafkammer habe sich deshalb einer Verletzung der ihr von Amts wegen obliegenden Pflicht zur ordnungsgemäßen Aufklärung des Sachverhalts schuldig gemacht.
Die Rüge hat schon deshalb keinen Erfolg, weil nicht ‚erwiesen ist, daß die Behauptungen des Beschwerdeführers über die mangelnde Qualifikation des Sachverständigen Dr.Klein zutreffen.
Das bloße Fehlen der Bezeichnung "Hirnfacharzt" besagt aus dem Grunde nichts Tntscheidendes, weil zumindest zweifelhaft ist, ob eine besondere Facharztgruppe der "Hirnärzte" einhcitlich anerkannt wird. Schon deswegen’ kommt es nur darauf an, über welche besonderen FTrfahrungen, Kenntnisse und Forschunssmittel der jeweilige Sachverständige äuf dem Gebiete von Hirnverletzungen tatsächlich verfügt.
Bei den im Frlaß des Niodersächsischen Ministers der Justiz vom 3.Juni 1952 aufgeführten Ärzten können diesc fachlichen Anforderungen ohne weiteres vorausges’tzt werden.
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Damit ist jedoch noch nicht abschließend festgestellt,
daß allen anderen,in dem Erlaß nicht aufgeführten Ärzten diese besonderen Sachkenntnisse über Hirnverletzungen abgehen. Die namentlichc Aufzählung von Ärzten in dcr
Liste des Justizministers hat nur die Bedeutung einer Empfehlung; sie sollte den Gerichten die Arb-it erleichtern.
Über die Sachkenntnisse des Gutachters ergibt sich folgendes:
Medizinalrat Dr.Klein ist nicht nur Facharzt für Nerven- und Geisteskrankheiten, sondern darüber hinaus auch noch Oberarzt im Nicdersächsischen Landeskrankenhaus Wunstorf. (Dort war der Angcklagte gemäß § § 1 StPO mehrere Wochen zur Beobachtung und Untersuchung.) Weiterhin hat der Sachverständige zu den Gerichtsakten verantwortlich erklärt, er beschäftige sich seit 21 Jahren auch mit der Beurteilung von Hirnverletzungen, Aus einer Äußerung der
Ärztekammer Niedersachsens vom 4.März 1957 geht schließlich hervor, daß Dr.”lein "als Facharzt für Nerven- und Geisteskrankheiten anerkannt" ist und daß nach Meinung der Ärztekammer gegen seine Zuziehung als Sachverständiger im vorliegenden Verfahren keine Bedenken bestehen. Auf die allgemeine Eignung des Dr.Klein als Gutachter für Hirnverletzungen hat das Landgericht daher mit Recht vertraut, obwohl der
Sachverständige ‚nicht in der Liste des Justizministers eufgeführt ist.
Auch auf Grund des erstatteten Gutachtens mußten sich der Strafkammer keine Zweifcl darüber aufdränfpen, ob die Sachkunde des Dr.Klein in dem hicr vorliegenden besonderen Falle ausreiche und ob seine Untersuchungen pründlich genug durchgeführt worden seicn. Wie *bereits erwähnt, war der Beschwerdeführer mchrere Wochen im Landeskrankenhaus Wunstorf beobachtct und untersucht worden. Der Gutachter hat ferner dic früheren Vorgänge über die Hirnverletzung
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und den Renterbescheid dcs Versorgungsamtes berücksichtigt. Unzutreffend ist dis Behauptung der Revision, der Sachverständige habe im schriftlichen Gutachten das "Phänomen
der Wesensaltcration" als "unkomplizierte psychopsthische Wescnsabartigkeit" begriffen (und hierdurch seime mangelnde Sechkenntnis zu erkennen gegcben). Das Gutachten hebt vielmehr (an der vom Beschwerdeführer selbst angeführten Stelle) ausdrücklich hervor, der hirntraumatische Folgezustand verleihe "Is vordem unkomplizierten psychopathischen Wescnsabartigkeiten heute sicheren Krankhcitswert". Aus der Nichtvornahme einer Enzephalographie ergab sich cbenfalls nichts. Nachteiliges. in Bezug auf die Eignung des Sachverst.ndigen und seiner Untersuchungsmethoden. Denn diese nicht ungefährliche Untersuchung, die für den Betroffenen unangenehm und .beschwerlich ist, sollte grundsätzlich nur
. in Ausnahmefällen, und auch dann nach Möglichkeit in ‚Übereinstimmung mit dem Patienten vorgenommen werden. Soweit sich die Revision schließlich auf Widersprüche zwischen den schriftlichen Darlegungen des Sachverständigen und dem mündlichen Gutachten beruft, fehlt es ihren Behauptungen ..an dem genügenden Anhalt. Hicrvon abgesehen, läßt der _ Beschwerdeführer unbcerücksichtigt, daß das schriftliche Gutachten nur vorläufigen Charakter hat. Die Beobachtung des Angeklagten in der Hauptverhandlung wird für den Sachverständigen häufig unentbehrlich sein und Kann scine Meinung mitunter entscheidend beeinflussen. Fin etwaiger widerspruch zwischen schriftlichem und mündlichem Gutachten braucht daher noch nicht zu Zweifeln über die Sachkunde
des Gutachters Anlaß zu geben.
Nach alldem kann auch dic Aufklärungsrüsc keinen Erfolg haben.
B. Sachrüge des Arseklagten Friedrich Tun
1.) Gewerbsmäßigcs Handeln des Beschwsrdeführers wird
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im Urteil mit r:chtlich zutroffonden Frwägungeen begründst. Dic Verminderung dcs Hcommunzsvermösens stand - wie keiner
näheren Darlegung bedarf — seiner Absicht nicht entgogen,
sich eine laufende Binnahmcquclle zu verscheffen.
2.) Die Einwendungen der Revision ecesn dic Annahme mehrerer selbständiger Handlungen scheitern au der Feststellung des Landgerichts, der Angcklagte habe bei der Entgegennahme von Dicbesbeute jeweils einen neuen FTntschluß gefaßt (UA S.17,18). Ohnc Belang in dicscm Zusammonhenge ist, daß sich zwischen dem Anreklagten und dem Vortäter nach und nach eine gcwisse "Abnahmetcchnik" herausgebildest hatte. Denn der Anscklagtc wufte gleichwohl nicht, wann der Vortäter wicder mit Beutc crscheinen und welcher Art Waren er ihm brinren würde. Dior späteren Handlungen waren daher hinsichtlich dcs hcehlorischen Gutcs und bezüglich der Tatzeit völlig unbestimmt. Abwegig wäre cs schließlich, schon deshalb Fortsetzungszusammenhang annehren zu wollen, weil der Angeklagte lcdiglich Beute eines und dessclben Vortäters erworben hat.
3.) Unzutreffond ist dic bei der Verfehrcensrüge vorgebrachte Bemängelung, das Landgericht habe sich eines eigenen Urteils über die strafrechtliche Verantwortlichkeit dcs Angeklagten enthalten und das Gutachten dcs Sachverständigen schlechthin übernommen.
Die Urteilsgründe zeigen deutlich (auch sowcit von dem "überzcugscenden Gutachten des Sachverständigen" gcsprochen wird), daß dio Straikammer sich ihre Schuldüberzeugung selbst gebildet hat und sich ihrer alleinigen Verantwortung b:wußt war.
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Auch die Tachprüfung auf dic allgcmeine Sachrüze hat keine Rechtsmängel ergeben, durch die der Anscklaeto beschwert wärc. Sscino Revision war daher in vollem Umfanre zu verwerfen,.
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C.
1.) Die Finzelbeanstandungen der Beschwerdeführerin sind überwiegend unzulässise. Folgerungen des Tatrichters, die denkgesetzlich möglich sind, können im Tevisionsrechtszuge nicht mehr nachgeprüft werden. Es ist daher unbeachtlich, wenn sich die Revision wiederholt darauf veruft, es liege "kein zwingender Beweis" vor.
Offensichtlich unbzgsründet ist das Bedenken, die Angeklagte könne in den Fällen 1 und 14 nicht nochmals Hehlerei begangen haben, weil die Sachen bereits von ihrem Ehemann gehehlt worden seien. ”s entspricht einheitlicher Meinung, daß auch an bereits gehehltem Gut eine nochmalige Hehlerei möglich ist.
2.) Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge ergab jedoch, daß die Verurteilungen wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei von Rechtsirrtum beeinflußt sein können.
Das Landgericht begründet die Annahme gewerbsmäßigen Handeins der Thefrau wie folgt:
Anscheinend ist die Strafkammer also der Meinung gewesen,
es genüge für die Annahme gewerbsmäßirer Teilnahme, wenn der Teilnehmer die Gewerbsmäfiszkeit der Handlunesweise des Täters gekannt und ihm in dieser Kenntnis geholfen hat.
Für eine solche Auffassung des Landgerichts spricht
übrigens auch der Umstand, daß in den beiden anderen Fällen (in denen die Angeklagte Täterin war) nur einfache Hehlerei,
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mithin kein eigenes Streben der Ehefrau nach dauerndem Gewinn angenomnen worden ist.
Der Tatrichter könnte daher übersehen haben, daß die Gewerbsmäßickeit ein persönlicher straferhöhender Umstand ist, der nach § 50 Abs.2 StGB nur für den Täter gilt, bei dem er vorliegt; eine Verurteilung wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei ist nur möglich, wenn sich auch die Gehilfin selbst eine Einnahmequelle von gewisser Dauer hat verschaffen wollen. Unter dicsen Gesichtspurkt wird die Strafkammer das Verhalten der Beschwerdeführsrin nochmals prüfen müssen. Sollts sich dabei herausstellen, daß eine andere Teilnahmeforr. in Betracht kommt, so wäre das Landgericht durch § 353 Abs.2 StPO nicht gehindert, die Ehefrau auch als Mittäterin zu verurteilen.
Da nicht sicher ausgeschlossen werden kann, daß die Höhe der beiden sonst rechtsirrtunsfrei verhängten Hehlereistrafen durch dic nunmehr aufgehobenen Verurteilungen mit beeinflußt worden ist, mußten diese Strafaussprüche ebenfalls aufgehoben werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Dr.Koffka Schmidt Siemer Sc mitt Börker