Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 18.05.1965 – 1 StR 175/65
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2074 035 Lt BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR_ 175/65 URTEIL
in der Strafsache
gegen
1. den Angestellten Hertert TEEB au: OEEEEE-EEE, zeroren ar ED 1925 ir. CHEEEREEEEED,
2. den Angestellten Jose? NM ED zu: zw GE zeboren ar GEN 192: ir um
wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betrugs i.R. Usa.
Der 1. Strafsenat des Dundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 18. Mai 1965, an der teilgenommen haben:
für
Bundesrichter Dr. Scibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter kai eis beisitzendce Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. EEE vci der Verkündung j als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangesteilter BD
els Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil dcs Landgerichts Offenburg vom 16. November 1964 mit den Feststellungen aufgehoben —- ausgenommen im Freispruch dcs Angeklagten Münchbach., Dice Sache wird im Unfaeng der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an cine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwicesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammor hat die Angeklagten wegen fortgesetzten
Betrugs in Tateinheit mit Vergehen gegen das Heilpraktiker-
gesetz verurteilt, Tgg3D gemäß § 264 Abs. 2 StGB zu einen Jahr und sechs Monaten Gofängris, N unter Freicstruch von der Anschuldigung einer Nötigung gemäß § 263 Abs. 2 St6p zur Geldstrafe von 53 000 DM. Ihrc Revisionen, mit denen tie allgemein die Verletzung des sachlichen Rechts rügen,
führen zum Erfolg.
I. Betrug. {
1. Dem Urteil zufolge verkauften dic Angeklagten, Tess im eigenen Namen, NG 215 Hanäclsvertreter, alten kranken Leuten elektrische Massagegeräte zu Heilzwecken, obwohl dic Gerätc nicht geeignet waren, dic Leiden der Käufer günstig zu beeinfiuusen. Nach Verkaufsvordrucken, die sie benutzten, waren die Apparatc nur zur Schünheitrpflege und zur Sportmassage bestimmt, Dennoch meinte dic Strafkammer, den Angeklagten nicht widerlegen zu künncen, daß sie geglaubt hätten, die Geräte seien "auch gceignct, dic von ihnen in Aussicht gestellten Heilerfolge herbei zuführen"; denn sie waren im Besitz zahlreicher Danlıschreiben von Kunden und Äußerungen von Ärzten, wonach die Vibrationsmassage zur "Linderung nahezu sämtlicher Krankheiten der Menschheit" angewendet werden könnc. Daher sieht das Lcondgericht das betrügerische Verhalten der Angeklagten derin, daß sie den Käufern wider besseres Wissen zusicherten, tei Anwendung ihrer Massageapparatc würden sie binnen ganz kurzer Zeit, in wenigen Wochen, von ihren Leiden gehcilt werden, mindestens aber eine wesentliche Linderung der Prschwerden verspüren.
Dabei entsteht schon der Zweifel, ob es mit dieser Annahme im Kinklang steht, daß die Angeklagten ihre Apparate
unwiderlegt für geeignet hielten, die von ihnen in Aussiel.i gestellten -— kurzfristigen — Heilerfolge zu bewirken. Sicht man hierüber als über eine bloße aus dem Urteilszussmmenhang bcehebbare Unebenheit hinweg, so steht doch zu der Feststullung, daß sie sich bewußt waren, die Massagegeräte scien
zu Heilzwecken unbrauchbar (Fälle 6, 10, 14, 15 und 28 des Tröffnungsbeschlussos}, in unlösbarem Widerspruch, daß ihnen
das Landgericht insoweit gerade allgemein Gutgläubigkceit zugutehält.
Ferner rest sich das Bedenken, ob das Landgericht erkınnt hat, daß sich die Zusicherung eines baldigen Heilerfolss auf ein ungewisses künftiges Ereignis bezieht, der Tatbcstand des § 268 StGB jedoch das Vortäuschen einer Tatsacl'c voraussetzt, Also =ines in der Gugenwart oder in der Vergangenlieit iiegenden Geschehnissces (BGH Urt. von 17. Hai 1960 — 1 StR 28/60 -). Das Landgericht hält die Angeklagten nämlich ausdrücklich an der Einsicht fest, daß ihre VWerbemiterlagen, insbesondere die ärztlichen Empfehlungen, sie nicht berechtigten, eine Heilung "zu garanticren", zumal nicht binnen ganz kurzer Zeit (so z.B. im Fall 14 dos Eröffnungsbeschlusses). Möglicherweise will die Strafkemmer sagen, di Angeklagten hätten mit ihren Anprceisungen eine besondere Heilkraft der Geräte als eine diesen innewohnende Ligenschaft oder jedenfalls - als eine innere Tatsache - ihre Überzeugung hiervon vorgespiegelt und dadurch die Kunden ‚zum Ankauf bestimmt. In den Feststellungen zu den Einzelfällen unterscheidet das Landgericht jedoch nicht, ob der Irrtum über die allgemeine Eignung der Massagegerüte zu Heilzwecken oder die irrige Annahme rasch wirkender lHleilkraft der Geräte die Käufer zuu Erwerb bewogen hat. Debci beruht, wenigstens nach dem bisherigen Sachverhalt, dic
erstervähnte irrige Vorstellung äcr Käufer nicht auf cin» Täuschung durch die Angeklagten; denn über die Eigenschzft des Apparats als cines Heilgeräts überhaupt irrten sie selbst; diese haben sie nicht vorgespiegelt. Freilich g0- nügt es für § 263 StGB, wenn der durch eine Täuschung hervorgerufene Irrtum dic Vermögensverfügung des Getäuschten nur mitbestimmt, Auch liegt es nahe anzunchren, daß die Käufer den Geräten auf Grund der Anpreisungen der Angcklag - ten eine besonders wirkseue Heilkraft zuschricben und dies. es gerade hierauf 2ngalegt hatten. NHag auch manches in dem Urteil darauf hindouten, daß dies die Auffassung der Stral« kammer sei, mit Gewißheit ist ihm das nicht zu cntneinen.
2. Die Kassageapparate weraen (bis auf drei Ausnahnen) den Preis wert, zu dem die Angeklagten sic absetzten. Dennoch sieht das Lanigsricht di>2 Käufer als geschädigt an, weil die Geräte zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck der Heilbehandlung untauglich und daher für die Kunden eine unnütze Anschaffung waren. Für diese Betrachtungst>ise beruft sich das Landgericht zutreffend auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 16, 220 und 16, 321}. Indessen hat cs überschen, daß dic Beschwerdeführer aiesen Schaden nicht vorsätzlich, durch eine Täuschung, herbcigeführt haben. Die Strafkammer hält ihnen gerade zugute, daß sie unwideriegt selbst meinten, die Geriite seien auch zur Heilbehandlung gceignet. Dagegen äußert sich das Urteil nicht dazu, ob dic Angeklagten ihre Abnehmer schon dadurch schädigten, daß sic ihnen vormachten, bei Anwendun:: ihres Geräts würden sie besonders rasch und wirksom geheilt; ob die Apparate also für dic Kranken selbst denn unnütz waren, wenn sie ihnen Heilung oder Linderung zwar nicht in der erhofften kurzen Zeit, aber doch allmählich hätten bringen können.
3, Im Fall 16 des Eröffnungsbeschlusses verkauften di: Angeklagten einer asthmaleidenden Frau als neu einen gebrauchten Massageapparat, den sie kurz zuvor von cinem anderen Kunden in Zahlung genommen hatten. Die alte Frau erwarb das Gerät auf dic Zusicherung der Angeklagten hin, "sie sei bis Weihnachten wiefer auf dem Demm", wenn sie es anwende. Wärc festgestellt, daß auf ihren Entschluß auch die irrige Vorstellung von Einfluß war, sie erwerbe kcin gebrauchtes, sonde?n ein neues Gerät, so wären dic Beschwerdeführer schon aus diesem Grund dos Betrugs schuldig.
Ähnliches gilt in den Fällen 20 und 28 des Eröffnung;sbeschlusses. Die Angeklagten handelten hier nicht schon darum betrügerisch, weil der von ihnen geforderte Kaufpreis, wie sie wußten, übersetzt war. Der Tatbestand des Betrugs wäre erst dann gegeben, wenn sie den Käufern vorgespiegelt hätten, der geforderte Preis entspreche dem Verkehrstwerv url wenn die Käufer sich durch die irrige Vorstellung hierütsr zu der Anschaffung wenigstens hätten mitbestimmen lassen (BGH IM § 265 StGB Nr. 5}. An solchen Feststellungen fehlt es bislang.
4. MED war Handcisvertreter. Trat er nicht cbenfalls wie FWwin eigenen Namen, sondern für seine firma auf, so hattc entgegen dem Urteil nicht er, sondern die Firma den unmittelbaren Gewinn aus den Verträgen. Erhiclt er erst von dieser Provision, so fehlt es an der Sto[T- gleichheit des angerichteten Schadens mit dem erstrebten Vernögensvorteil. Bei der bisherigen Botrachtungsweise könnte er die Kunden nur zum Nutzen seincr Firma betrogen haben (BGH NJW 1961, 684 Nr. 26}.
nn,
5. Sollte die Strafkammer in der neuen Verhandlung den Beschwerdeführern wiederum nicht nachweisen können - Selbst nicht aus den von ihnen verwendeten, bei langjähriger Vertretererfahrung als allein maßgeblich erkennbaren Vertragsvordrucken -, daß sie der Schönheitspflege und Sportnarcage dienende Apparate bewußt bestimmungswidrig als Hcilgeräte verkauften, so wird sie zu prüfen haben, ob etwa ein bctrügerisches Verhalten der Angeklagten darin zu finden ‘ wäre, daß sie die Anwendung ihzer Geräte zur Heilbekandlung anempfahlen, ohne sich - mangels ärztlicher Vorbildung - aus den unzureichenden Angaben der Besteller über ihre Leiden und den Werbewnterlagen ein zutreffendes Bild ütcr die Art der Leiden und die erforderliche Behandlungswceise machen zu können (RG Urt. vom 9. Februar 1934 - 6 D 229/33 bei Narcetus, Arzneimittelrecht 2. Aufl. S. 678).
II. Verzehen _geren das Heilpruktikergesetz,
Mit den Ausführungen über den Rechtsbegriff der "Ausübung der Heilkunde" befindet sich das Landgericht in Einkleng mit § 1 Abs. 2 HeilprG und der Rechtsprechung hierzu. Zutreffend nimmt es dabei an, daß Heilkunde auch ausübt, wer diesen Zweck nur nebenher verfolgt und "in erster Linie" den gewinnbringenden Absatz von Heilmitteln erstrebt. Irucerhin ist in einem solchen Grenzfall die innere Tatscite sors-Tultig zu prüfen. Wer den Handel mit angeblichen oder verucin lichen Heilgerät betreibt wie damals die Angeklagten, :zzaclhıt sich nicht schon darum eines Vorgehens gegen § 5 Heilprt schuldig, weil’er, um zum Verkaufsziel zu gelangen, die Heilwirkung des Geräts bei gewissen Leiden anpreist, seine Arbeitsweise erklärt und vorführt, sci es auch an Kranken selbst. Ein zweckdienliches Verkaufsgespriäüch ist so vcnig
wie cine Bedienungsanleitung schon für sich allein eine Tätigkeit "zur" Feststellung, Heilung oder Linderung der Krankheit oder des Leidens eines Henschen. Hinzutrceten ıu3 der zweckgerichtete Wille des Täters zur Heilbchandlung, wenigstens nach dem Eindruck des Behandelten, gerade aber auch zur Behandlung seines Leidens. Ob das bei den Angeklagten in allen Betrugsfällen zutrifft, wie die Strafkammer in einer summarischen Urteilswendung angenonmen hat, läßt der Sachverhalt nicht zweifelsfrei erkennen - außer allenfalls in den Fällen 5, 20, 25, 27, 30 bis 33 und 36 des Eröffnungsbeschlusses,
III. Da beide strafbaren Handlungen, der Betrug wie das Vergehen gegen das Heilpraktikergesetz, nach der - weitgehenden - Annahme des Landgerichts in Fortsetzungszuser .enhang stehen und tateinheitlich begangen sind, muß das Urteil in vollem Umfang - mit Ausnahme des Freispruchs dcr Angeklagten NEED - aufschoben werden. Ob die Strefkammer wegen der Einzelfälle, in denen sie mangels Beweiscs zu keinem Schuldspruch gekommen ist, oder in weiteren Einzelfällen des Betrugs oder zum Vergehen gegen das
Heilpraktikergesetz gemäß § 154 a Abs. 2 StPO i.d.F. des StPOÄG verfährt, steht bei ihr.
Seibert Hübner Fischer
Loesdau Mai