Gesetze / Heilpraktikergesetz

HeilprG

§ 5

Stand: 10.06.2019

Bund37 Entscheidungen

Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

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