§ 5
Stand: 10.06.2019
Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Wird zitiert von 37 Entscheidungen zu § 5 HeilprG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 23.03.2017 – 9 S 1034/15Zitiert von 8
- VGH Baden-Württemberg, 23.03.2017 – 9 S 1899/16Zitiert von 5
- BGH, 19.03.2024 – 3 StR 61/24Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der Heilkunde: Vergrößerung von Geschlechtsorganen beim Mann durch Injektion von SilikonölZitiert von 2
- VG Freiburg, 15.10.2025 – 1 K 3156/24
- BGH, 22.06.2011 – 2 StR 580/10Unerlaubte Ausübung der Heilkunde: Generelle Gefährlichkeit der konkreten Tat als TatbestandsmerkmalZitiert von 8
- VGH Baden-Württemberg, 17.05.2022 – 9 S 684/20Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 09.10.2025 – 21 ZB 24.1347
- LG Wuppertal, 20.03.2024 – 25 Ks 16/21 /45/69/19)
- AG Düsseldorf, 25.07.2023 – 412 Ds 10 Js 284/19 - 244/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 HeilprG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.03.1974 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I 469)
BGBl. 1974 I S. 469
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.