§ 1
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilprG/1#abs-1 (1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilprG/1#abs-2 (2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeilprG/1#abs-3 (3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".
Wird zitiert von 125 Entscheidungen zu § 1 HeilprG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 19.03.2009 – 9 S 1413/08Zitiert von 4
- VGH Baden-Württemberg, 17.05.2022 – 9 S 684/20Zitiert von 3
- BGH, 19.03.2024 – 3 StR 61/24Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der Heilkunde: Vergrößerung von Geschlechtsorganen beim Mann durch Injektion von SilikonölZitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 23.03.2017 – 9 S 1034/15Zitiert von 8
- BGH, 10.12.1998 – I ZR 137/96Zitiert von 6
- OVG Niedersachsen, 07.02.2011 – 8 LA 71/10
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 09.07.2026 – 3 C 10.24Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf das Gebiet der Chiropraktik Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 09.07.2026 – 3 C 9.24Erteilung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf das Gebiet der Chiropraktik
- VG Freiburg, 15.10.2025 – 1 K 3156/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 HeilprG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.03.1974 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I 469)
BGBl. 1974 I S. 469
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.