Gesetze / Heilpraktikergesetz

HeilprG

§ 1

Stand: 10.06.2019

Bund117 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilprG/1#abs-1 (1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilprG/1#abs-2 (2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeilprG/1#abs-3 (3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".

§ 2