Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 02.04.1965 – 4 StR 135/65
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR_135/65 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Verkäufer Kurt FED zus DB, iort geboren am EEE» 1930,
wegen Unzucht nit einem Kinde.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. April 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Kersting Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,
Bundesanvalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 18. September 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde (Verbrechen nach §§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts. Dic Verfahrensrüge hat Erfolg.
Durch Verfügung vom 8.6.1964 hatte der Vorsitzende der Strafkammer gemäß § 140 Abs. 2 StPO den Rechtsanwalt Dr. EB von Amts wegen zum Pflichtverteidiger bestellt. Diese Beiordnung wurde am 2.7.1964 aufgehoben, da sich an diesem Tage Rechtsanwalt SED als Wanlverteidiger meldete, Mit Verfügung von gleichen Tag wurde auf Antrog des neuen Verteidigers der Termin zur Hauptverhandlung vom 21.7. auf den 18.9.1964 verlegt. Als Rechtsanwalt SB am 27.8.1964 die Verteidigung niederlegte, unterblieb zunächst die Bestellung eines Pflichtverteidiger:. An 11.9. fragte die Geschäftsstelle des Landgerichts bei Rechtsanwalt Dr. Hg an, ob er die Verteidigung des Angeklasten am 18.9.1964 übernehmen würde. Er erklärte sich bereit und meldete sich am 15.9. aufgrund einer Vollmacht vom 14.9. als Wahlverteidiger. In demselben Schriftsatz beantragte er Aufhebung des Termins vom 18.9.1964, weil es ihm "in Anbetracht der Nähe des Hauptverhandlungstermins und der schwierigen Sachlage" unmöglich sci, dic Akten einzusehen, zu überprüfen und erforderliche Beweisamträge zu stellen. Nit Schriftsatz vom 17.9.1964 beantragte Rechtsanwalt Dr. HW@Vericesung der Haupiverhandlung und berief sich hierbei auf Nichteinhaltung der Ladungsfrist; in seinem Schriftsatz wies er darauf
hin, daß er sich bei Ablehnung scines Antrags gezwungen sche, die Verteidigung niederzulegen. Laut Sitzungsniederschrift vom 18.9.1964 legte er dann auch nach Aufruf der Sache die Verteidigung nieder. Nach Beratung ordnete die Strafkammer Rechtsanwalt Dr. ScP als Pflichtverteidiger bei. Rechtsanwalt Dr. Sc übernahm die Verteidigung, ohne eine Erklärung gemäß § 145 Abs. 3 StPO abzugeben,
Die Rüge, die Strafkammer habe es pflichtwidrig unterlassen, nach der Bestellung des neuen Pflichtverteidigers die Hauptverhandlung von sich aus zu unterbrechen, um dem Rechtsanwalt Gelegenheit zur Akteneinsicht und persönlicher Vorbereitung der Verteidigung zu geben, ist begründet:
Ob die Pflicht zur Aussetzung der Hauptverhandlüung bereits aus § 145 StPO herzuleiten ist, kann unentschicden bleiben. Wie der Senat bereits in VRS 26, 46 ausgeführt hat, muß das Gericht nach § 265 Abs. 4 StPO die Hauptverhandlung schon von Amts wegen aussetzen, falls dies infolge veränderter Sachlage zur Vorbereitung der Verteidigung angemessen erscheint. Eine veränderte Sacı- lage im Sinne dieser Bestimmung kann auch durch Verfahrcnevorgänge eintreten, insbesondere durch den Wechsel eines Verteidigers, selbst wenn der neue Verteidiger sogleich an die Stelle des früheren tritt (EGSt 71, 353, 354;
Jw 1926, 1928; HRR 1936, 1402; BGH LM § 265 Nr. 16). Das Gericht muß deshalb auch unabhängig von einem Antrag des
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neuen Verteidigers prüfen, ob das Recht des Angeklagten, sich gegenüber dem Anklagevorwurfi zu verteidigen, durch den Wechsel des Verteidigers ohne Unterbrechung der Hauptverhandlung beeinträchtigt werden würde. Das triITt insbesondere zu, wenn der neue Verteidiger, der - wic hier - weder die Anklage noch das Ergebnis der Ermittlungen kennt, nicht genügend Zeit hat, sich auf dic Verteidigung vorzubereiten. Besonders in einem Fall notwendiger Verteidigung kann die Fürsorgepflicht des Gerichts die Aussetzung der Verhandlung gebieten, um dem neuen Verteidiger Gelegenheit zu geben, die Verteidigung so gründlich vorzubereiten, daß dem Angeklagten der ihm kraft Gesetzes gebührende Schutz gewährt wird (vgl. BGHNSt 13, 337, 3445 BGH LM § 218 StPO Nr. 1 = NIW 1963, 1114 unter dä). Der Angeklagte hat Anspruch auf sachgemäßen Beistand, Dieser ist nur dann gewährleistet, wenn der Vertcidiger den Sachverhalt ausreichend kennt, wenn er genügend darüber unterrichtet ist, wie sich der Angceklagte zur Anklage verhält, und ein klares Bild von den Möglichkeiten gewonnen hat, die für eine sachgemäße Verteidigung bestehen (RGSt 77, 153, 155). Diesem Gesichtspunkt hat die Strafkammer nicht genügend Rechnung getragen.
Der Verfahrensfehler nötigt zur Aufhebung des ÜUrteils, weil sich) nicht ausschließen läßt, daß die Verurteilung des Angeklasten auf ihm beruht.
Dice Verweisung an eine andere Strafkammer beruht auf § 354 Abs. 2 StPO .n.F.
Xrumme Flitner Mayr
Kersting Spiegel
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