Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 16.02.1965 – 1 StR 453/64
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR_453/64 URTEIL
Mo 2ı65
in der Strafsache
gegen N 1. den Schleifer Siegfried _ A aus Fe» geboren am 253 in Kg
2, den Kellner Günther B us ED geboren on 1924 In ,
- Sachbezeichnung: Bi u.a. -
wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Februar 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willns Bundesrichter Dr. Hübner Bur.desrichter Fischer Bundesrichter Kirchhof |
als beisitzende Richter, Bundesanvalt Dr. ze
als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkamnt:
Auf die Revisionen der Angeklagten Amen: De wird das Urteil des Landgerichts Koblenz von
14. Mai 1964, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neucr Verhandlung und äntscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen, Yon Rechts vegen Gründe:
I. Der Angeklagte Age beanstandet, daß die Strafkammer seinen Antrag abgelehnt hat, ihm einen ?Pfilichtvertcidiger beizuoränen, obwohl er des Einbruchsdiebstahls angeklagt ist. Der Senat versteht die Revision dahin, daß
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sie die Verletzung sowohl des § 140 Abs. 1 Nr. 2 als auch des § 140 Abs. 2 StPO rügt. Unter dem Gesichtspunkt des § 140 £bs. 1 Nr. 2 StPO greift die Rüge ohne weiteres durch. Der Vorsitzende hat den Angeklagten nämlich über sein Recht, binnen Wochenfrist die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu beantragen, nicht ordnungsmäßig belehrt. Seiner auf die Anklageschrift mittels Stempelvordrucks gesetzten Verfügung vom 11. Härz 1964
Nınklage zust. wie üblich.
Erkl.Frist: 1 Woche" ist nicht zu entnehmen, ob die belehrung überhaupt stattgefunden hat, auch nicht in Verbindung mit dem Inhalt der e von 14. März 1964. d begründung, deren Vortrag der Senat daher zugrundelegt;‘. ist dies zwar geschehen, jedoch vorschriltswidrig ohne den Hinweis, daß der Antrag binnen einer Woche nach Zu-
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stellung der Anklage bei Gericht eingegangen sein müsse (BGHSt 8, 105). Kithin wurde die Frist des § 140 Abs. 3 StPO gar nicht in Lauf gesetzt. Der Antrag des Angeklagten
von 21, üJärz, der bei Gericht am 23. März 1964 einging,
war daher rechtzeitig. ber Vorsitzende hätte ihm stattgeben müssen. Die Hauptverhandlung hat hiernach in Abwesenheit des notwendigen Verteidigers stattgefunden;
das Urteil muß demzufolge aufgehoben werden, ohne daß
der Senat Weiteres zu prüfen hätte (§ 338 Nr. 5 StPO).
II. ber Angeklagte SWwrücst, daß die Strafkammer gegen ihn in seiner Abwesenheit verhandelt und erkannt habe. huch diese Beanstandung greift durch. Allerdings war der Beschwerdeführer am ersten Verhandlungstag anwesend. kr ist erst am zweiten Verhandlungstag ausgeblieben, nachden er über die Anklage schon vernommen worden war und das Gericht die Verhandlung unterbrochen hatte, Da er sich richt entschuldigt hatte, meinte die Straflkammer offenbar, die
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Hauptverhandlung gemäß § 231 Abs. 2 StPO zu Ende führen zu können. Dabei ist ihr jedoch entgangen, daß dies nicht zulässig ist, wenn der Angeklagte nach seinem Ausbleiben genäß § 265 Abs. 1 5tPO auf eine Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts hingewiesen werden muß, wie das hier geschehen ist. kin solcher Hinweis soll den Angeklagten in den Stand setzen, seine Verteidigung auf die veränderte Rechtslage
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einzurichten. Demgemäß macht er es erforderlich, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung zugegen ist; sonst verfehlt er seinen Zweck. Auch ist der Angeklagte dann nicht "über die Anklage" - wie sie sich endgültig gestaltet - vernommen (RGSt 32, 96; BGH Urt. vom 26. Mai 1964 - 5 StR 147/64 -). Da auch kein Fall des § 232 StPO gegeben ist,
„uß das Urteil auf die kevision des Beschwerdeführers SED gleichfalls gemäß § 338 Ziff. 5 StPO aufgehoben werden.
Seibert willms Yübner Fischer ’ Kirchhof
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