Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 26.05.1964 – 5 StR 147/64
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 147/64 2192 022
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
Fritz C EEE au: Sa, geboren am Em 1906 in Dee (Ostpreußen),
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern u.&.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs ‘in der Sitzung vom 26.Mai 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr km als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär m als Urkunäsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 25,November 1963 samt den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte in den Fällen 3 und 14 der Urteilsgründe wegen versuchter Vornahme unzüchtiger Handlungen an einem Kinde verurteilt worden ist,
vn, .
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b) im Gesamtstrafausspruch einschließlich der Nebenstrafe aus § 32 StGB und
'e) hinsichtlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung.
2. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, . auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
3. Im übrigen wird die Revision verworfen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Die Revision des Angeklagten hat nur zum Teil Erfolg.
1. Die Sachrüge, die sich gegen das gesamte Urteil wendet und zu der Einzelheiten vom Beschwerdeführer nicht vorgetragen worden sind, ist offensichtlich unbegründet.
2. Die Verfahrensbeschwerde betrifft nur die Fälle 3 und 14 der Urteilsgründe. In diesen Fällen war das Verfahren entsprechend der Anklageschrift gegen den Angeklagten wegen des Vorwurfs eröffnet worden, sich je eins vollendeten Sittlichkeitsverbrechens schuldig gemacht zu haben. Das Landgericht hat ihn jedoch wegen Versuchs eines Verbrechens nach 8 176 Abs.1 Nr.3 StGB verurteilt. Auf diese Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes ist der Angeklagte trotz der Vorschrift des § 265 Abs.1l StPO nicht hingewiesen worden. Das beanstandet die Revision mit Recht. Sie hat auch zutreffend ausgeführt, daß der Hinweis auf Grund des 8 265 Abs.1 StPO nicht etwa deshalb entfällt, weil in der Hauptverhandlung, soweit sie am 25.November 1963 stattgefunden hat, wegen eines Selbstmordversuchs des Angeklagten nach § 231 Abs.2 StPO in dessen Abwesenheit verhandelt worden ist (vgl. dazu Geier in Löwe/Rosenberg 21.Aufl. StPO § 231 Anm. 4 c mit Nachweisen). Schließlich ist der Revision darin beizutreten, daß die Verurteilung des Angeklagten, der die Tat geleugnet hat, in den Fällen 3 und 14 auf dem gerügten Verstoß beruhen kann.
3, In den Fällen 3 und 14 mußte das angefochtene Urteil daher im Schuld- und Strafausspruch aufgehoben
werden. Damit verliert auch die Gesamtstrafe einschließlich
des Ehrenrechtsverlustes ihre Grundlage. Die übrigen Einzelstrafen konnten jedoch bestehenbleiben. Sie sind
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ersichtlich von den nunmehr aufgehobenen Fällen nicht beeinflußt worden. Es erscheint auch ausgeschlossen, daß die beiden Verurteilungen wegen Versuchs für die Anwendung des § 20a StGB irgendwie von entscheidender Bedeutung gewesen sind. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, daß die Strafkammer von der Möglichkeit der Strafschärfung nach § 20a StGB auch dann Gebrauch gemacht hätte, wenn
die Fälle 3 und 14 nicht abgeurteilt worden wären. Sie erwähnt diese nämlich im Gegensatz zu den vollendeten Taten bei der Würdigung des Angeklagten als eines Gewohnheitsverbrechers nicht.
Mit der Gesamtstrafe war auch die Maßnahme aus & A2e StGB aufzuheben, Auch insoweit wird die Strafkammer erneut entscheiden müssen,
Sarstedt Koffka Schmidt Siemer . . Börker