Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 15.01.1965 – 4 StR 351/64
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4_StR_ 351/64 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Invaliden Gustav NEED zu: va HE, zeboren an ED 1595 1: DEE, Kreis
DW Sudetenland,
wegen Anstiftung zum Meineid u.a.
l
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Januar 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Krumme als Vorsitzender,
Dr. Flitner
Mayr
Dr. Sanders
Dr. Dr. Spiegel
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt WW in der verhandiung, Staatsanwalt Dr. BP >ei der Urteilsverkündufg
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestelltergg>
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil dcs Landgerichts Dortmund vom 8. Januar 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Essen zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
-3-
Gründe;z:
(Gupapmn- lm. wu mnnLame wmEr Gr. gmn am zum: Sue
Der Angeklagte ist wegen Anstiftung zum Meineid in zwei Fällen und wegen Beihilfe zum Meineid, in sämtlichen Fällen in Tateinheit mit Betrug, zu einer Gesamtgefängnisstrafe verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts. Die Verfahrensbeschwerde greift durch.
1. Der Angeklagte beanstandet zu Recht, daß ihm nicht gemäß § 140 Abs. 2 StPO von Amts wegen ein Verteidiger bestellt worden ist.
a) Wie der Bundesgerichtshof in BGHSt 6, 199 näher dargelegt hat, darf in Strafkammersachen des ersten Rechtszugs nur selten von ger Bestellung eines Verteidigers abgesehen werden. Das gilt insbesondere dann, wenn ein Verbrechen des Meineids, sei es auch nur in der Begehungsform der Beihilfe, angeklagt ist (BGH 4 StR 417/60 vom 9. Dezember 1960). Hier kommt hinzu, daß das Gericht es für not- ‘wendig erachtet hatte, den Angeklagten zur Vorbereitung eines Gutachtens über seine strafrechtliche Verantwortlichkeit gemäß § § 1 StPO in ein Fachkrankenhaus für Psychiatrie einzuweisen; nach dem schriftlichen Gutachten des dortigen Sachverständigen war zu erwarten, daß die Hauptverhandlung "sich sehr schwierig gestalten wird, wenn sie nicht überhaupt unnöglich wird". Da der Wahlverteidiger der Strafkammer am 18. Dezember 1963 mitgeteilt hatte, daß er die Verteidigung niederlege, und der Angeklagte keinen neuen Verteidiger gewählt hatte, mußte unter diesen Umständen schon vor Beginn der Hauptverhandlung für die Strafikammer Anlaß bestehen, dem Angeklagten einen Pflichtverteidiger beizuordnen.
b) Die Bestellung eines Verteidigers drängte sich im Verlauf der Hauptverhandlung dann aber geradezu auf. Bereits in der ersten Hauptverhandlung vom 19.3.1962 war das Verfahren gegen den Angeklagten wegen Verhandlungsunfähigkeit abgetrennt und vorläufig eingestellt worden. Diese lag ersichtlich auch während eines Teiles der neuen Hauptverhandlung vor. Nach der Sitzungsniederschrift vom 8. Januar 1964 konnte der anwesende Sachverständige nach der Mittagspause "nicht mit Sicherheit sagen, ob der Angeklagte bei vollem Bewußtsein sei". Die Sitzungsniederschrift erklärt hierzu weiter, daß der Angeklagte unter Anwendung der Vorschrift des § 257 StPO bis 12.10 Uhr jeweils befragt worden ist, "nach diesem Zeitpunkt war der Angeklagte nicht mehr ansprechbar". Da auch die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer ersichtlich macht, daß der Angeklagte sich zumindest am zweiten Verhandlungstag nicht mehr selbst verteidigen konnte, ist die Rüge gemäß §§ 140 Abs. 2, 141 Abs. 2 StPO auch aus diesem gesetzlichen Grunde gerechtfertigt. Von der Verpflichtung, einen Verteidiger von Amts wegen zu bestellen, war die Strafkamnmer auch nicht dadurch entbunden, daß sie der Auffassung war, nach § 231 Abs. 2 StPO verfahren zu können.
Es ist nicht auszuschließen, daß die Mitwirkung eines Verteidigers zu einem anderen, dem Angeklagten günstigeren Ergebnis geführt hätte. Das Urteil muß daher aufgehoben werden.
2. Die weiteren Verfahrensrügen und die Sachrüge brauchen unter diesen Umständen nicht mehr geprüft zu werden.
3. Es erscheint angeraten, daß der Angeklagte vor einer neuen Hauptverhandlung erneut stationär eingehend
beobachtet und begutachtet wird, da nicht nur seine Verantwortlichkeit zur Tatzeit, sondern auch seine Verhandlungsfähigkeit mit Hilfe eines Sachverständigen zu klären ist. Sollte es zu einer neuen Verurteilung kommen, so wird das Landgericht die Beihilfe zum Meineid näher begründen müssen. Die bloße Benennung eines Zeugen für eine unwahre Behauptung stellt regelmäßig noch keine Beihilfe zur Falschaussage dar (BGHSt 17, 321).
4. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.
Krumme. Flitner Mayr
Sanders Spiegel