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BGH Urteil vom 13.01.1965 – 3 StR 10/64

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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0112 002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Polizeiobermeister Otto Wolfgang H — aus SED, geboren arı ME 1919 in SGHHEEEBD «>. GERD (532),

wegen Zuwiderhandlung gegen das KPD-Verbot u.a.

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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Januar 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

als Vorsitzender,

Dr. Wiefels

Dr. Faller

Börtzler

Dr. R. Weber

als beisitzende Richter,

"Bundesanwalt Dr. m

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersckretär >

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 23. September 1963, soweit der Angeklagte im Falle Ce von der Anklage der Beleidigung freigesprochen worden ist, mit den dazu gehörigen Feststellungen und der dazu ergangenen Kostenentscheidung aufge-

hoben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rochtsmittels, an das Amtsgericht -— Schöffengericht - in Aachen zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

- 3.

Gründe: ‘

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Dem Angeklagten ist zur last gelegt,

1. cr habe in der Zeit von 1961 bis Anfang 1963 in Aachen als Anhänger der kommunistischen Weltanschauung sowohl in seinem engeren Berufskreis unter den Beamten der Kreispolizeibehörde Aachen durch kommunistische Reden und Verbreiten von Zeitungsartikeln als auch in einer öffentlichen DFU-Versammlung Propaganda für die Zuständd in der $SBZ betrieben und dadurch gegen das KPD-Verbot (8§ 42, 47 BVerf6G) verstossen; |

2. er habe ferner versucht, den Kriminaloberkommissar Comm; Ger polizeiliche Ermittlungen gegen ihn wegen einer SBZ-Reise führte, in seiner Einsatzbereitschaft zum Schutze der Bundesrepublik dadurch zu erschüttern, dass er ihm in drohenden Tone vorhielt, Conrads werde hoffentlich für seine Schnüffclcien und Spitzeleien, die er hier mache, auch dann einstehen, wenn es einmal anders herum komme. Dadurch habe er sich der Zersetzung (§ 91 StGB) schuldig gemacht;

3. Schliesslich habe er zu Cl noch geäussert: "Das ist ja schlimmer als bei den Nazis" und ihn dadurch beleidigt (§§ 185, 194, 196 StGB).

Das Landgericht hat schon den äusseren Tatbestand der § 8 42, 47 BVerfGG und auch die Tatbestände der §§ 91 und 1§ 5 StGB verneint. Eo hat den Angeklagten von sämtlichen Vorwürfen freigesprochen.

Die Stantsanwaltschaft rügt mit ihrer Revision Verletzung des sachlichen Strafrechts. Der Generalbundesanwalt hat das

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Rechtsmittel lediglich zur Beleidigung vertreten. Nur in diesem Umfange hat es Erfolg.

I. Zuwiäcerhandlung gegen das _KPD-Verbot,

Das Landgericht hat den Tatbestand der §§ 42, 47 BVerf66- verneint. Inzwischen ist das .Vereinsgesetz. vom 5. August 1964 (BGBl I 593) ergangen, das den § 42 BVerf6G aufgehoben und durch den neugefassten § 90a StGB ersetzt hat. Zwar ist diese Vorschrift erst nach der Tat des Angeklagten in Kraft getreten. Sie droht aber die Mindeststrafe des § 42 BVerfGG von scchs Monaten Gefängnis nur noch in besonders schweren Fällen an (Absatz 3). Infolgedessen kommt der neuen Vorschrift in aller Regel, jedenfalls im vorliegenden Fall, als dem gegenüber § 42 BVerfG@ milderen Gesetz rückwirkende Kraft zu {§ 2 Abs. 2 Satz 2 StGB). Das hat das Revisionsgericht nach § 354a StPO zu berücksichtigen.

Dadurch ändert sich aber an der. rechtlichen Beurteilung der Tat des Angeklagten im Ergebnis nichts.

Da ihm keine Verbindungen zur verbotenen KPD oder deren Ersatzorganisationen nachgewiesen werden konnten, kommt nach der Sachlage nur der Tatbestand des § 90a Abs. 2 nF StGB in der Begehungsart des "Werbens" für die verbotene KPD und die von ihr verfolgten verfassungsfeindlichen Ziele in Betracht.

Ob dieser Tatbestand schon nach seiner äusseren Seite zu verneinen ist, kann unentschieden bleiben. Das gilt'insbesondere von der Frage, ob einzelne dem Angeklagten zur Last gelcgte Äusserungen (z.B. das "Mauergespräch" und die Erörterung der Flüchtlingszahlen) nicht doch Gedanken und Behauptungen enthiclten, die eine Werbung im Sinne der Propaganda der verbotenen KPD darstellten und deshalb geeignet waren, die Untergrundtätigkeit der KPD zu fördern. Es käme nicht darauf .

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an, ob der Angeklagte dabei die verbotene KPD ausdrücklich erwähnte>

Das mag aber auf sich beruhen. Denn der innere Tatbestand des § 90a Abs. 2 nF StGB ist jedenfalls nach den Feststellungen des Landgerichts nicht erfüllt. Er wäre nur zu bejahen, wenn der Angeklagte sich auch bewusst gewesen wäre und billigend in Kauf genommen hätte, durch seine Äusserungen für die verbotene KPD zu werben (BGH NJW 1964, 1082 Nr. 10). Das trifft aber nach den klaren und eindeutigen Feststellungen des lLandgerichts (UA 5. 12, 55, 57 - 59) nicht zu. Mit Recht unterscheidet das Landgericht im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zwischen allgemeinen kommunistenfreundlichen Äusserungen, der blossen Förderung kommunistischer Interessen sowie der Äusserung kommunistischer Überzeugungen und Gedankengänge einerseits und der mindestens bedingt vorsätzlichen Werbung für die verbotene KPD als Organisation andererseits (UA 5. 32, 34/35).

Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Tatrichter Umstände, welche bei dem Angeklagten Rückschlüsse auf die innere Tatsei-

te ermöglichen, ausser acht gelassen habe. Das Urteil hat sich

in seiner Begründung umfassend mit Persönlichkeit und Denkweise des Angeklagten auseinandergesotzt. Die Beweiswürdigung lässt hier weder einen Rechts-.oder Denkfehler noch einen Verstoss gegen zwingende allgemeine Erfahrungssätze erkennen. Die aus den Beweisergebnissen gezogenen Schlussfolgerungen sind rechtlich möglich. Sie sind daher für daa Revisionsgericht bindend.

Ohno Erfolg rügt auch die Staatsanwaltschaft, das Landgericht habe die §§ 55 Aba. .2 und. 61 des Beamtengesetzes von Nordrhein-Westfalen nicht berücksichtigt. Darin liege ein sachlicher Rechtsfchler. Diese Vorschriften stellen für die Landesbeamten von Nordrhein-Vestfalen cin besonderes Pflichtenverhältnis her, das

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aber in keinen Zusammenhang mit dem Tatbestand des § 90a

nF StGB steht. Insbesondere stellt ein Verstoss gegen die-

se Pflichten noch keine Zuwiderhandlung gegen § 90a n# StGB "durch Unterlassung" dar, wie offenbar die Staatsanwaltschaft meint. Ob der Angeklagte die ihm aus den angeführten Vorschriften deo nordrhein-westfälischen Beamtengesetzes erwachsenen Beamtenpflichten verletzt hat, ist nicht im allgomeinen Strafverfahren: sondern in einem etwaigen Disziplinarverfahren zu prüfen und zu entscheiden.

Der Angeklagte ist daher von diesem Punkte der Anklage mit Recht freigesprochen worden.

II. Aorsetgung {$.1. StEB).

Das Landgericht führt VA S. 55 aus, die Äusserungen des Angeklagten entsprächen auch nicht den kommunistischen Zersetzungsbemühungen. "Alle diese Bemühungen haben nämlich eine Gegenüberstellung der Verhältnisse in der’ Zone mit denen in der Bundesrepublik zum Gegenstand". Sollte damit zum Ausdruck gebracht werden, daS® die kommunistische Wühl- und Zersetzungsarbeit gegen die Bundesrepublik nur in dieser Art betrieben würde, so hätte das Landgericht die Wirklichkeit verkannt.

Denn die KPD/SED pedient sich dabei erfahrungsgemäss taktisch und organisatorisch stets wechselnder, den Tageserfordernissen angepasster Formen. Es ist deshalb z.B. denkbar, dass

auch durch einen Hinweis auf die "zwangsläufige Ausbreitung

des sozialistischen Lagers" auf die durch § 91 StGB geschützten

Personen "eingewirkt" wird. .

. ‘ Auf diesen Erwägungen beruht aber der Freispruch nicht.

Das Landgericht hat vielmehr mit rechtlich einwanäfreier Begründung sowohl den Vorsatz des Einwirkens als auch die in §§ 91 StGB umschrieben® Zersetzungsabsicht beim Angeklagten ver-

neint.

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Auch die weitere, im Jahre 1957 durch das 3. Strafrechtsänderungsgesetz dem § 91 StGB einschränkend hinzugefügte Voraussetzung, dass der Täter zumindest bedingt vorsätzlich verfassungsfeindlichen Bestrebungen gedient haben muss, ist nach den Feststellungen des Landgerichts nicht erfüllt.

Der Freispruch von diesem Punkte der Anklage begegnet daher ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.

III. Beleidigung ($, 185_StGB).

Dagegen vermögen die Urteilsausführungen den Freispruch von dem Vorwurf, der Angeklagte habe den Polizeibeamten CHE pelciäigt, nicht ausreichend zu tragen.

Das landgericht führt aus, zwar enthalte die Äusserung "Das ist ja schlimmer als bei den Nazis" eine Ehrenkränkung. Der Angeklagte habe aber nicht vorsätzlich gehandelt; denn er habe sich in einem den;Vorsatz ausschliessenden Tatsachenirrtum befunden. Er sci nämlich irrtümlich davon ausgegangen, dass cr dem Polizeibeamten CE "illegale Methoden im Ermittlungsverflahren" vorwerfen könne. Das sei zwar irrig gevesScn, zumindest insoweit er eine ungesetzliche Postüberwachung angenormen habe. Der Angeklagte habe damit über die Wahrheit ciner behaupteten Tatsache geirrt. "Denn um eine beleidigende um ein allgemeines, beleidigendes Werturteil, weil von Conrads und jedem objektiven Dritten der Ausspruch des Angeklagten unter den gegebenen Umständen nur als Vorwurf der Illegalität ganz bestimmter, vom Angeklagten von vornherein kritisierter Ermittlungspraktiken verstanden werden konnte. Die Unwahrheit einer Tatsachenbcehauptung gehört aber zum Tatbestand der Beleidigung" (UA S. 62).

Diesc Ausführungen begegnen rechtlichen Bedenken.

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Auch wenn man dem Landgericht darin folgen könnte, dass es sich um eine echte Tatsachenbehauptung gehandelt habe, so läge doch nach den getroffenen Feststollungen kein Tatbestandsirrtum vor. Selbst wenn gegen den Angeklagten eine ungesctzliche Postüberwachung bestanden hätte -— in Wirklichkeit wurde sein Briefverkehr nach den Urteilsfeststellungen damals nicht überwacht - und wenn auch die Vernehmung seines minderjährigen Sohnes und die Haussuchung rechtlich zu beanstanden gewesen wären, so hätte doch scin Ausspruch "das ist ja schlimmer als bei den Nazis" - als Tatsachenfeststellung - nicht der Wahrheit entsprochen. Das braucht aber nicht näher ausgeführt zu werden; denn es bestechen schon grundsätzliche Bedenken dagegen, den Ausspruch des Angeklagten überhaupt als Tatsachenfeststellung zu beurteilen. Die ganzen Umstände - sprechen vielmehr dafür, dass es sich dabei — wic auch der Generalbundesanvwalt meint - um ein allgemeines Wert-(Unwert-) urteil handelte.

Gedankenäusserungen sind unter Berücksichtigung von Ort, Zeit, Anlass, Zusammenhang, ferner Persönlichkeit und Denkweise dcs Täters und des Empfängers zunächst daraufhin zu prüfen, was der Äusscrnde dem Sinne nach dem Empfänger gegenüber zum Ausdruck gebracht hat, d.h. wie seine Erklärung auf unbefoangene und unverbildete Zuhörer wirken und von ihnen verstanden werden konnte (RGSt 65,185 ÄS9;BGHSt 3, 346, 347;

7, 110, 111; 3 StR 64/63 vom 17. April 1964). Zwar bezog sich die Äusserung dcs Angeklagten, wie das Urteil zutreffend ausführt, auf einen ganz bestimmten Ermittlungsvorgang: Damit allein ist aber noch nicht gesagt, dass es sich um eine Tatsachenbehauptung gehandelt haben muss. Das Landgericht hat vielmehr bei seiner Würdigung die allgemeinkundige Tatsache nicht berücksichtigt, dass der Ausspruch "das ist ja schlimmcor als bei den Nazis" heute violfach dazu benutzt wird, um genz allgemein dem Unwillen über angebliche (oder auch wirkliche) Mißstände vor allem auf politischem Gebiet luft zu

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machen. Verschicdene Umstände, die das landgericht in diesem Zusammenhang nicht erörtert hat, sprechen dafür, dass die Äusserung des Angeklagten diesen Sinn hatte. Die Bemerkung ficl im Anschluss an einen heftigen Wortwechscl und der Angeklagte sprach sie in grosser Erregung aus. Er wird ferner im Urteil (UA S. 9/10) geradezu als "Wahrheitsfanatiker" geschildert. Damit ist schlecht zu vereinbaren, dass er

- über die allerdings kräftige Äusserung seines Unmuts hinaus - einc im Ergebnis jedenfalls so abwegige "Tatsache" habe behaupten wollen, zumal er die Zustände unter der nationalsozinlistischen Gewaltherrschaft selbst miterlebt hat.

Dass der Ausspruch unter. den gegebenen Umständen nicht nur der groben Bekundung des Unwillens, sondern auch einer Herabsetzung des Polizeibeamten CE diente und damit eine Ehrenkränkung enthielt, wird auch vom Landgericht nicht bezweifelt. Dabei fällt im vorliegenden Fall noch besonders ins Gewicht, dass das Vorgehen der nationalsozialistischen Gewalthaber in aller Velt als Musterbeispiel für brutale Willkür und Rechtlosigkcit bei der Behandlung "politischer" Täter angesehen wird. Wenn der Angeklagte diesen Vorwurf gerade gegen einen Beamten richtete, der Ermittlungen gegen ihn wegen einer "politischen" Straftat führte, so wird der ehrkränkende Charekter der Äusserung besonders augenfällig.

Dem Angeklagten ist allerdings zugute zu halten, dass er - wenn auch irrtümlich - glaubte, der Polizeibeamte habe gegen ihn ungesetzliche Massnahmen durchgeführt. Diesen Irrtum hielt das Landgericht für entschuldbar. Es wird dem Angceklagten daher zuzubilligen sein, dass er irrtümlich annahn, in Wahrung berechtigter Interessen zu handeln (§ 193 StGB). Dieser Irrtum kann ihn aber insoweit nicht entlasten, als er mit seiner Äusserung über das Mass hinaus ging, das ı. zur Wahrung seiner für berechtigt gehaltenen Interessen f. erforderlich war. Dass der ehrkränkende Charakter des Aus-

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spruches nach dem Grundsatz der Güterabwägung in keinem angemessenen Verhältnis zur irrigen Rechts- und Tatsachenvorstcllung des Angeklagten stand, also nicht nur der Abwchr vermeint lichen Unrechts galt, sondern darüber hinaus einem Angriff auf die Ehre des Ermittlungsführers diente, bedarf nach den obigen Ausführungen keiner weiteren Erörterung. Dieses Mehr an Ehrverletzung wird durch den Irrtum nicht gedeckt.

Für eine etwaige Verurteilung entscheidend ist allerdings, ob der Angeklagte sich dieser "überschiessenden" Ehrenkränkung bewusst war, sie zumindest billigend in Kauf nahm. Bei dieser Frage wird von Bedeutung sein, dass er schr erregt war und sich deshalb vielleicht der vollen Tragweite des Ausspruch nicht bewusst wurde. Erst eine umfassende und erschöpfende Würdigung aller für den äusseren und inneren Tatbestand des § 1§ 5 StGB wesentlichen Umstände wird es dem Tatrichter ermöglichen, über Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten in diesem Punkte der Anklage rechtlich einwandfrei zu befinden.

Der Freispruch von dem Vorwurf der Beleidigung kann daher nicht bestehen bleiben.

IV.

Das führt aber nicht zur Aufhebung des ganzen Urteils; denn die im Eröffnungsbeschluss angenommene einheitliche fortgesetzte Handlung ist fortgefallen. Auch bestehen gegen die Kostenentscheidung, soweit sie die Zuwiderhandlung gegen das KPD-Verbot und die Zersetzung (§ 91 StGB) betrifft, keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Deshalb ist das freisprechende Urteil des Landgerichts im übrigen aufrechtzuerhalton (vgl. BGH IM § 260 StPO Nr. 2). |

Da nur noch cin Vergehen gegen § 1§ 5 StGB in Betracht kommt, hat der Scnat die Sache gemäss § 354 Abs. 3 StPO

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an das örtlich zuständige Schöffengericht zurückverwiesen.

Dio Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Rotberg Dr. Wiefels Faller

Börtzler Dr. Weber