Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 12.01.1965 – 5 StR 605/64
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2102 08°
BUNDESGERICHTSHOÖF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Alfons TED au: vu. geboren am EB 1941 in 1,
wegen Körperverletzung
We, in
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12.Januar 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Schmidt
‚Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück von 17.September 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Jugendschöffengericht in Meppen zurückverwiesen.
Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Die Revision des wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilten Angeklagten ist unbegründet.
Den erforderlichen Strafantrag konnte Dagmar Lime allerdings noch nicht selbst stellen, weil sie erst 17 Jahre alt war (§ 65 Abs.1 Satz 1 StGB). Trotzdem sieht die Jugendschutzkammer im Ergebnis mit Recht den Strafantrag' in der polizeilichen Strafanzeige. Denn diese ist auch von dem kaufmännischen Angestellten Fritz Le "als Vater und ges.Vertreter" unterschrieben. Die gesetzliche Vertretung steht zwar den Eltern gemeinsam zu. Das Einverständnis der Mutter mit dem Strafantrage kann aber hier angenommen werden, weil kein Anzeichen für das Gegenteil vorliegt. Überdies hat der Generalstaatsanwalt nach § 232 StGB erklärt, daß ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung es nötig macht, von Amts wegen einzuschreiten.
Die Auffassung der Revision, Dagmar mm die sich auf Zärtlichkeiten des Angeklagten eingelassen hatte, habe dadurch, daß sie sich plötzlich loszureißen suchte, in etwaige Verletzungen eingewilligt,ist abwegig.
Dagmar IE hatte den Angeklagten zwar beschimpft, ehe er-ihr fest um den Hals griff. Sie’hatte die Schimpfworte aber nur deshalb gebraucht, weil er sie gefragt hatte, ob sie ein uneheliches Kind habe. Es’ bestand daher kein Grund, zugunsten des Angeklagten den § 233 StGB anzuwenden. Daß das Landgericht diese Bestimmung übersehen habe, ist also nicht anzunehmen ..
II. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
Soweit sie allerdings behauptet, der Angeklagte habe Dagmar I äurch den Griff um ihren Hals zwingen wollen, eine Fortsetzung der unzüchtigen Berührungen zu dulden, entfernt sich die Revisionsbegründung in unzulässiger Weise von den Feststellungen. |
Der Generalbundesanwalt, der das Rechtsmittel vertritt, weist jedoch mit Recht darauf hin, daß die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung den Unrechtsgehalt des festgestellten Tuns aus folgenden Gründen nicht erschöpft.
Die Körperverletzung liegt nicht erst in den Schwellungen und Hautabschürfungen, die Dagmar IMs davontrug. Vielmehr war schon die feste Umklammerung ihres Halses, die der Angeklagte willentlich ausführte, eine körperliche Mißhandlung. Durch solche Gewalt "dem Schimpfen und Schreien der Zeugin Einhalt zu gebieten", war der Angeklagte nach seinem eigenen Verhalten gegen sie nicht berechtigt. Es kommt daher Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Betracht (§§ 240, 223, 73 StGB).
Schon aus diesen Gründen muß das Urteil aufgehoben werden. Die bisherigen Feststellungen schließen allerdings nicht die Möglichkeit aus, daß der Angeklagte die Nötigung nur versucht hat und von dem Versuch freiwillig zurückgetreten ist (§§ 43, 46 Nr.ı StGB).
In der neuen Verhandlung wird auch zu prüfen sein, ob sich der Angeklagte einer Entführung nach § 237 StGB schuldig gemacht hat.
Im jetzigen Stande des Verfahrens rechtfertigt die Bedeutung der Sache nicht mehr die Verhandlung vor dem Landgericht. Diese ist auch nicht wegen der Schwere der zu erwartenden Strafe erforderlich, Die gesetzliche Strafgewalt des Amtsgerichts erscheint vielmehr ausreichend. Der Senat verweist die Sache daher nach § 354 Abs.3 StPO und § 26 GVG an das Jugenäschöffengericht zurück.
Sarstedt Koffka -. "Schmidt Schmitt Dr.Börker