Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964
BGH Urteil vom 01.12.1964 – 5 StR 454/64
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR_454/64 — 2
BUNDESGERICHTSHÖF’O 065
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Helmutn H ED zu: ED.
dort geboren em EEE 1930, - Sachbezeichnung: KEN (EB) «2. -
wegen Steuerhinterziehung u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1.Dezember 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, ‚ Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE> als: Vertreter der: Bundesanwaltschaft, . Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten HAB gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 30.Januar 1963 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Die Revision des Angeklagten Hip hat keinen Erfolg. ' T, . Verfahrenshindernisse sind nicht vorhanden. Eine Einstellung des Verfahrens nach § 153 StPO kommt nicht
in Frage; es fehlt die Zustimmung. der Staatsanwaltschaft (§ 153 Abs.3 StPO).
II. . Die Verfahrenabeschwerden sind unbegründet.
1. Die Revision meint zunächst, das Landgericht hätte die Umstände. bei der Bestellung und dem Einbau des Schmuggeltanks und im Zusammenhang damit die Glaubwürdigkeit des Zeugen Web näher aufklären müssen (§ 244 Abs.2 StPO). Ein Zeuge Branig werde bestätigen, daß die Aussage Willas unrichtig sei.
| Selbst wenn man das als ausreichende Angabe der Tatsachen 'ansehen will, die der weiteren Aufklärung nach Auffassung der Revision bedurft hätten, ist die Rüge unbegründet. Weder aus der Revisiöhsbegründung noch sonst ist zu ersehen, inwiefern sich die Vernehmung des Zeugen DEE der Strafkammer aufdrängen mußte.
Hierin ist ein Rechtsfehler nicht ersichtlich. Wenn die Revision nun meint, die Strafkammer hätte auch prüfen müssen, ob die Voraussetzungen des § 61 Nr.3 StPO vorlagen,
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so ist das offensichtlich unbegründet.
3. Das gilt auch für den Vortrag zu Art.3 GG, wenn man den Vortrag zu diesem Punkte überhaupt als Verfahrensbeschwerde ansehen kann.
4. Die Rüge, die "Staatsanwaltschaft hätte die 115 Sachen nicht miteinander verbinden dürfen", kann der Revision nicht zum Ziele verhelfen. Damit wird kein Fehler des Gerichts behauptet. Das Verfahren des Landgerichts 158t einen Ermessensmißbrauch nicht erkennen.
5. Die Tatsache, daß der frühere Mitangeklagte Ho bestraft worden ist, konnte festgestellt werden, ohne daß das gegen ihn ergangene Urteil gemäß § 249 StPO zu Beweiszwecken verlesen wurde. Henn ist als Zeuge vernommen worden.
6. Einen Grundsatz, "daß Mitangeklagten nicht geglaubt werden soll", gibt es nicht. Sie können, wenn sie rechtskräftig verurteilt sind, als Zeugen vernommen werden. Ihre Bekundung, die gemäß § 60 Nr.3 StPO nur nicht beeidigt werden darf, ist nach § 261 StPO zu würdigen.
7. Was die Revision sonst noch als Verfahrensbeschwerden vorbringt, ist entweder unzulässig oder offensichtlich unbegründet.
III.
Auf die Sachrüge hat der Senat das angefochtene Urteil, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, seinen gesamten Inhalte nach geprüft. Hierbei haben sich keinerlei Rechtsfehler zum Nachteil Hg: ergeben. Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet.
. Die Entscheidung entspricht den Antrage der Bundesanwaltschaft.. ‘
Sarstedt Schmidt . Siemer Börker "Kersting