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BGH Urteil vom 10.11.1964 – 5 StR 463/64

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHEPFOgg

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

den Verwaltungsangestellten Bruno ZEEED aus voii, geboren am EEE 1910 ir KEEP (Ostpreußen),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen fortgesetzter schwerer Unzucht

zwischen Männern u,8,

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10.November 1964, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Dr.Börker

Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr EEED> als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte mw als. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 8.Juli 1964 wird verworfen; jedoch wird die Urteilsformel dahin berichtigt, daß die Worte "in je einem Falle" wegfallen und an die Stelle von "§ 43" die Vorschrift des § 73 StGB tritt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die nach dem 8.Juli 1964 erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.

- Von Rechts wegen -

EN

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Gründe§

Die Revision, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, ist, abgesehen von einer vorzunehmenden Berichtigung des Urteilsspruchs, nicht begründet.

1. Die Verfahrensbeschwerde ist schon deshalb unbeachtlich, weil sie verspätet, nämlich erst einen Tag nach Ablauf der Frist zur Begründung der Revision, angebracht ist. Bei Zustellung des Urteils an den Angeklagten und an seinen zustellungsbevollmächtigten Verteidiger gilt die frühere Zustellung im Sinne des § 345 StPO als maßgebend. Das Urteil ist zuerst dem Angeklagten, und zwar am 28.dJuli 1964 zugestellt worden (B1.87a d.A.). Die Zweiwochenfrist des § 345 StPO ist danach bereits am 11.August 1964, d.h. einen Tag vor Eingang der weiteren Revisionsbegründung, die nähere Ausführungen zu der Verfahrensrüge macht, abgelaufen.

Die Aufklärungsrüge ist im übrigen auch deshalb unzulässig, weil die Revision die Beweismittel, mit denen das Landgericht die vermißte weitere Aufklärung hätte vornehmen sollen, nicht angibt (vgl.BGHSt 2,168).

Ein von Amts wegen zu berücksichtigender Mangel der sachlichen Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts liegt nicht vor. Das wäre nur der Fall, wenn das erkennende Gericht seine eigene Strafgewalt überschritten hätte (vgl.BGHSt 18, 79,83), was hier nicht zutrifft. Im übrigen würden selbst bei rechtzeitig erhobener Rüge keinerlei Bedenken gegen die sachliche Zuständigkeit der Jugendschutzkammer bestehen. Ihr würde nicht entgegenstehen, daß nicht nur der Fall Grigo Gegenstand des Verfahrens war, sondern weiterhin die zwischen dem Angeklagten und dem bei Beginn der fortgesetzten Straftat bereits etwa 20jährigen Zeugen sn vorgefallenen

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Unzuchtshandlungen in das Verfahren einbezogen worden sind, und daß ferner der Zeuge GW zur Zeit der Hauptverhandlung bereits das 18.Lebensjahr vollendet hatte. Gegen die Verbindung einer Jugendschutzsache mit einer anderen Strafsache gegen Erwachsene ist nichts einzuwenden (vgl.auch § 103 JGG). Selbst in den Fällen der §§ 26 und 74b GVG ist das Alter

des Opfers zur Zeit der Straftat, nicht das zur Zeit des Strafverfahrens maßgebend (vgl. Dallinger/Lackner, JGG

§ 121 Nr.23 und 25 a.E.; BGH 1 StR 107/57 vom 14.Mai 1957,

.bei Dallinger in MDR 1957,529).

2. Ebensowenig kam die Sachrüge Erfolg haben,

Die Fassung des entscheidenden Teils des Urteils, soweit darin der Angeklagte "wegen fortgesetzter schwerer Unzucht zwischen Männern..., sowie wegen fortgesetzter Unzucht zwischen Männern in je einem Falle" verurteilt wird, kann zwar zu Mißdeutungen führen. Wie die anschließend im Urteilstenor zusammenfassend angeführten Strafvorschriften und weiter die zur Auslegung des Urteilsspruchs heranzuziehenden Gründe ergeben, hat die Jugendschutzkammer aber im Fall Grigo zutreffend den Angeklagten nur wegen eines fortgesctzten Verbrechens nach § 175a Nr.3 StGB in Tateinheit mit einem fortgesetzten Verbrechen nach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB schuldig gesprochen, ein fortgesetztes Vergehen nach § 175 StGB dagegen allein im Fall Sp angenommen.

Da es sich hiernach um ein offenbares Versehen bei der Fassung des Urteilsspruchs handelt, hat der Senat diesen entsprechend § 354 StPO durch Streichung der Worte "in je einem Falle" berichtigt. Gleichzeitig ist der infolge eines offenbaren Schreibversehens irrtümlich angeführte § 43 StGB durch § 73 StGB ersetzt worden.

Die Einwendungen gegen die Strafzumessung, soweit sie nicht unzulässigerweise nur das tatrichterliche Ermessen bemängeln oder offensichtlich unbegründet sind, greifen nicht durch. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Jugendschutzkammer im Fall CB zum Nachteil des Angeklagten in Betracht gezogen hat, daß der Angeklagte sein Opfer über einen langen Zeitraum hinweg zur Unzucht verführt hat. Auch die späteren Fälle der fortgesetzten Handlung wurden nur durch die Verführung, also durch den eigentlich erschwerenden Umstand des ersten Einzelfalles ermöglicht (vgl.auch BGH NJW 1962,1628). Deshalb brauchte das Landgericht auch kein entscheidendes Gewicht darauf zu legen, wann sich die verschiedenen Vorfälle im einzelnen ereignet haben.

Soweit das Landgericht einzelne Gründe, die die Bemessung der Strafe zugunsten des Angeklagten beeinflussen konnten, nicht ausdrücklich im Rahmen der Strafzumessung aufgezählt hat, z.B. nicht seine mehrfachen Kriegsauszeichnungen, sondern sich mit der bloßen Feststellung begnügt hat, daß es "sämtliche Umstände, die zugunsten des Angeklagten sprachen, ... erwogen und berücksichtigt hat!, ist darin ein Rechtsfehler nicht zu erblicken. Da das Urteil bei der Schilderung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten seine schwere Verwundung im Jahre 1941 und den später bei der Truppe erneut erlittenen Unfall, außerdem aber auch die mehrfachen Kriegsauszeichnungen erwähnt (UA S.2), besteht kein Anhalt dafür, daß die Jugendschutzkammer bei der Strafzumessung diese Umstände übersehen hat. Die Vorschrift des § 267 Abs.3 Satz 1 StPO verlangt keine erschöpfende Aufzählung, sondern lediglich die Anführung der für die Strafhöhe bestimmend gewesenen Umstände.

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Die Revision ist deshalb entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts zu verwerfen,

Sarstedt Schmidt Siemer Börker Kersting

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