Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1964

BGH Urteil vom 14.07.1964 – 1 StR 145/64

1. Strafsenat

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2133 011

De mare um au mer

Im Nanen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Kosselschmied Ernst mE zus DEE, dort schoren zu. REED

- Sachbezceichnung: HB u.a. - wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl i.R.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juli 1964, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sceibert Bundesrichter Dr, Hübner Bundesrichter Fischer

Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestollter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 18. Dezember 1963 wird vervorfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

I. Beihilfe im Rückfall (BGHSt 6, 21?, 214} zum schvercn Dicbstahl.

Die Revision erhebt insoweit bloß die allgemeine Sachrüge. Dice Nachprüfung des Urteils ergibt jedoch keinen Rechtsfcehler.

il. Betrug im Rückfall in Tateinheit mit Amtsanmaßung.

Der Beschwerdeführer gab sich gegenüber seinem Opfer, cincm Straßenpassamten, als Kriminalbeamter aus, indem er ein Abzeichen unter" seinem Mantelaufschlag vorwies. Er forderte den Mann auf, ihm zur Aufklärung eines angeblich gegen ihn erhobenen Diebstahlsverdachts zu folgen. Unterwegs verlangte er von ihm die Geldbörse, erhielt sic ausgchändigt, schüttelte den Geprellten ab und verschvand.

Dieser Sachverhalt steht dem Tatbestand des Betruges näher als dem Dicbstahl, wie ihn dic Rechtsprechung dann angenommen hat, wenn der Täter das Schuldbevußtscin

oder dic jugendliche Unerfahrenheit eines andern dazu ausnutzt, ihm die begehrte Sache unter Vortäuschen ihrer Beschlagnahme zu entwinden (BGH NJW 1952, 796 Nr. 26

und NJW 1953, 73 Nr. 175 BGH GA 1960, 277; BGHZ 5, 365). Denn während sich bei solcher Fallgestaltung das Opfer

nur vermeintlich drohendem staatlichen Zwange beugt, steht hier die Freiwilligkeit seines Entschlusses nicht in Frage: Der Mann war schuldlos und hatte von der grundlosen Verdächtigung nichts zu befürchten. Nicht eben intelligent, ließ er sich jedoch in seiner Verblüffung durch den Trick Ges Angeklagten über dessen Amt täuschen und allein dadurch bewegen, ihm die Geldbörse auszuhändigen. Daher ist an der rechtlichen Würdigung dieses Sachverhalts nach den 8§ 263, 264, 132, 73 StGB nichts auszusetzen. Die Revision erhebt insoweit nur Angriffe auf die Bevreiswürdigung des Tatrichters. Das ist unzulässig (§ 337 StPO).

III. Strafausspruch.

u.

Die Anrechnung der Untersuchungshaft "in erster Linic auf die Geldstrafe, im übrigen auf die Freiheitsstrafe" 1äßt zwar die Frage offen, wicviel Tage der mehrmonatigen Untersuchungshaft auf die Geldstrafe von 60 DM angerechnet sind; denn an sich bleibt die Ersatzfreiheitsstrafe bei der Anrechnung von Untersuchungshaft außer Betracht (BEHSt 10, 235, 237). Die Lücke karin indes durch Ausle- ‚gung geschlossen und für diese wiederum die Ersatzfreiheitsstrafe herangezogen werden. Da diese drei Tage Zuchthaus beträgt, versteht der Scnat das Urteil dahin, daß die Geldstrafe durch drei Tage der Untersuchungshaft erledigt und diese im übrigen auf die Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus angerechnet ist.

Sonst wcist der Strafausspruch keinen Rechtsfcehler

auf, IV. Kostenentscheidung.

Letztlich ist es auch nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer cs gemäß § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO abgelehnt hat, der Staatskasse dic notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzucrlegen, soweit er freigesprochen worden ist (BGIISt 14, 136). Zwar wäre es fehlerhaft, wenn das Landgericht, wie cs nach dem Schlußsatz der Urteilsgründe scheincon könnte, für seine Entscheidung hätte genügen lassen, daß gegen den Angeklägten ein Tatverdacht bestehen bleibt; denn das ist gerade die Voraussetzung für die Anwendung des § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO (BGHSt Urt. vom 2. Juni 1959 - 1 StR 169/59 -) und daher für sich allein kein Grund, die Auslagenerstattung abzulchnen, Nach dem Urteilszusammenhang will die Strafkammer aber augenscheinlich so verstanden sc'!'n, daß es bei dem starken Tatverdacht, den der festgestellte Sachverhalt gegen den Angeklagten begründet, unangemessen wärc, scine notwendigen Auslagen der Staatskasse zu über-

bürden. Gegen diese Erwägung läßt sich nichts

Dr, Geier Seibert Hübner

Fischer Sanders

einwenden.