Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 02.06.1959 – 1 StR 169/59
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2510 0°C N
+_StR, 169/59
Im Nanen des vVlkes
In der Strafsache
gegen
den Papieringenieur Josef M NED zu: TOD m. geboren cm EM 1925 1 SED, xo:> DEE EEE
Sachbezeichnung : BE ] us.
wegen Diebstahls u.2&.
"hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juni 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin -
Bundesrichter Dr. als beisitzendg Richter,
Oberstaatsanwali beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle-
für Recht erkamts
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 20, September 1958 mit den Fesistellungen aufgehoben, soweit es dem Angeklagten die Erstattung der ihm erwachsenen notwendigen Auslagen versagt hat,
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitto:is, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Revision des von der Anklage des Diebstahls - freigesprochenen Angeklagten wendet sich dagegen, daß das Landgericht seinem Antrage, der Staatskasse die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen, nicht entsprochen hat; sie hat Erfolg.
I. Das Landgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen des § 467 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz StPO nicht gegeben sind. Es kommt bei seiner Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, daß weiterhin ein erheblicher Verdacht gegen den Angeklagten vorliegt. Diese Folgerung wird von den dafür angeführten Tatsachen geiragen. Das Verfahren hat also nicht dargetan, daß gegen den Angeklagten kein begründeter Tatverdacht besteht. Das wäre nur anzunehmen, wenn der zurückgebliebene Verdacht so gering wäre, daß der Freispruch einem Freispruch wegen erwiesener Unschuld nahe käme (vgl. BGHSt 1!, 383 ff; 0I6 Stuttgart NJW 57, 474 Nr. 26). Davon kann hier nicht die Rede sein.
II. Die Revision rügt jedoch mit Recht, daß das Landgericht unter Berufung auf BGHSt 11, 383, 386 ff. eine Ermessensentscheidung nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO auch dann für ausgeschlossen hält, wenn noch ein begründeter Tatverdacht gegeben ist. Der Bundesgerichtshof hat in der genannten Entscheidung hinsichtlich des 2. Halbsatzes des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO, in dem die entsprechende Anwendung von § 2 des Gesetzes betreffend die Entschädigung für
unschuldig erlittene Untersuchungshaft (UHartEntsche) vorgeschrieben ist, ausgesprochen, daß eine Erstattung von Auslagen vollständig, also auch nach § 457 Abs. 2
Satz 1 StPO ausgeschlossen ist, wenn der Angeklagte das Verfahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat (§ 2 Abs. 1 a0). Er hat dabei die Ausschließung der Ermessensentscheidung nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO ausdrücklich auf diesen Fall beschränkt und eine gleiche Folge für die Ausschließungsgründe des § 2 Abs. 2 und 5 aa0 abgelehnt. Dies allein schon hätte das Landgericht gegen seine Annahme bedenklich stimmen sollen, daß Entsprechendes zu gelten habe, wenn die Vorausseizungen des § 467 Abs. 2 Satz 2 !. Halbsatz zu verneinen sind. Die Strafkammer hat zudem verkannt, daß § 467 Aus. 2 Saiz 2 2. Haltsatz Ausnahmen regelt, die gegenüber der Regel des § 467 Abs. 2 Satz 2 !. Halbsatz und teilweise, soweit nämlich
§ 2 Ats. 1 aaO in Betracht kommt, auch für die Vorschrift des § 467 Abs. 2 Satz ‘ gelten. Sie hat weiter übersehen, daß § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO für die dort vorgesehene ' Ermessensentscheidung gerade und nur die Fälle im Auge hat, in denen (mit Ausnahme der unver § 2 Aus. 1 aaO fallenden Fälle) eine Kostenerstattung nach § 467 Ans. 3 Satz 2 nicht geboten ist. Durch § 467 Abs. 2 Satz ' StPO sollte es
mit anderen Worten dem Tatrichter ermöglicht werden, dem freigesprochenen Angeklagten auch dann nach dem billigen Ermessen des Gerichts Ersatz für seine notwendigen Auslagen zu verschaffen, wenn ein begründeter Verdacht zurückgeblieben war - mit alleiniger Ausnahme des Falles, daß der Angeklagte selbst das Verfahren vorsätzlich oder gron fahrlässig verschuldet hatte, Eine Auslegung der Vorschrift im Sinne des landgerichts würde darauf hinaus-
laufen, die Anwendung des § 467 Abs. 2 Satz ! StPO vollständig unmöglich zu machen, also die vom Geseiz ausdrücklich vorgesehene Ermessensentscheidung praktisch abzuschaffen.
Da die somit gebotene Aufhebung des angefochtenen Urteils den Punkt des Auslagenersatzes nur 'im ganzen vreffen kann und muß, wird das Landgericht in seiner neuen Entscheidung die Frage der Anwendung des § 457 Abs. 2 StPO auch im ganzen neu zu prüfen haben. Sollte es, was nach den bisherigen Feststellungen kaum anders zu erwarten ist, erneut das Fortbestehen eines begründeten Taiverdachts bejahen und damit § 467 Abs. 2 Satz 2 1..Halbsaiz ausscheiden, so müßte es anschließend die Frage prüfen, oh etwa die Voraussetzungen des entsprechend anzuwendenden § 2 Abus. ! UHaftEntscht gegehen sind. Wäre die Frage, ob der Angeklagte das Verfahren vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat, zu verneinen, so hätte das Landgericht zu prüfen, ob ihm Ersatz der Auslagen nach § 467 Abs. 2 Satz 1 gewährt werden soll. Bei dieser nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Entscheidung könnte es dann wieder zu Ungunsien des Angeklagten eine Rolle spielen, wenn etwa Ausschließungsgründe des § 2 Abs. 2 und 5 WaftEntschG gegeben sein sollten (vgl. BGHSt :‘, 383, 589 a.E.), während eine Entscheidung zu seinen Gunsten vor allem dann naheliegen würde, wenn weitere Entlastungsbeweise zur Verfügung gestanden hätten, von deren Erhebung wegen des ohnedies schon erforderlichen Freispruchs
Id
abgesehen werden konnte (vgl. BGHSt 7, "55, 155).
Dr, Geier Dr. Peetz Mantel
Martin willms