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BGH Entscheidung vom 28.10.1955 – 2 StR 315/55
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Stellt ein Beamter die Zuweisung einer Hohnung in Aussicht,. wenn die — in Wahrheit garnicht bestehende und nicht geltend gemachte — Abstandsforderung eines Dritten befriedigt wird, eo liegt nicht Bestechlichkeit, sondern möglicherweise Betrug vor (im Anschluß an RGSt 70, 166 /1727). \
Für das Nachschlagewerk ı | 2246 004
Für_ dio Amtliche, Sammlung, } - Gesetz: StGB 8§ 332, 263.
Rechtssatz: Stellt ein Beamter die Zuweisung einer Hohnung in Aussicht,. wenn die — in Wahrheit garnicht bestehende und nicht geltend gemachte — Abstandsforderung eines Dritten befriedigt wird, eo liegt nicht Bestechlichkeit, sondern möglicherweise Betrug vor (im Anschluß an RGSt 70, 166 /1727).
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Aktenzeichen: 2 BER 315/65 |. 0. Urteil des BGH v. 28. Oktober 195. °- LG Wuppertal
In Namen des Volia
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In der Strafsache
gegen
la rwaltungsang erbert ur aus FB die. geboren 2: lieh 1915 in Q Saale, geboren an 4 ın ß
wegen schwerer passiver Bestechung U.&.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwelt EEE in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. Wbei Ser Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter
als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten KO v-i22 das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 9. Tebruar 1955 zum Falle 1) (Pi) und im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Zntscheidung, auch über die Kosten des FKechtsmittels, an das Lanärericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Die Revision des Angeklagten MD wira vernorzen.
Sr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen-
Grtnde:
lie strafkamner hat den Angeklagten FEB wegen schwerer Bestechlichkeit in acht Fällen, wobei er einmal fortgesetzr handclte, den Angeklagten VW unter Freisprechung im übrigen wegen fortgesetzter Bestechung zu Gefängnisrtrafen verurteilt.
Beide Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen Rechte; MiiBreanstandet auch das Verfahren.
I. Die allein auf die Verletzung des § 244 Abs 2 St?o gestützte Verfahrensrüge ist unzulässig, da die Revisionsbegrünäung nicht angibt, auf welchen Wege das Landgericht die erstrebte weitere Aufklärung hätte versuchen, insbescndere welche anderen Beweismittel es dazu hätte benutzen müssen (BGHSt 2, 168).
II. Die Sechrlige des Angeklagten EWEEEB ist nur zum Teil berechtigt.
Der Angeklagte war als Angestellter beim Wohnungsamt der Stadt REED beschäftigt. Seit Juni 1950 war er in’ der iohnraumvergabeabteilung Sachbearbeiter für die Belegung von Neubauwohnungen. Er hatte die Zuweisung solcher Wohnungen durch den sogenannten kleinen Wohnungsausschuß bis zur Entscheidungsreife vorzubereiten, dem Ausschuß die Unterlagen mit seinen Vorschlägen vorzulegen unäü sie zu erläutern. Gelegentlich wurde er auch von dem zei.chnungsberechtigten Abteilungsleiter ermächtigt,. die beschlossenen Einweisungen selbst zu unterzeichnen,
Iaı dem cerstzen Felie. dereiwegen das Lanägericht Jen Ange"lagten gemäß § 332 StE® bessraft hat. hatte die bein auegleichsamt der 5taät beschäftigte Angestellte Ten den Angeklagten gefragt, ob nicht eine Wchnung für die ihr pekannte Familie des Händlers PB zu beschaflen sei, dessen Wohnungsgesuch schon vorher in die Dringlichkeitsstufe I eingrreiht worden war und der beim Wohnungsamt schon mehrfach erfolglos wegen der Zuweisung einer Wohnung vorgesprochen hatt: Der Angeklagte bezeichnete der Angestellten BEE eine bestimmte Wohnung, die der Familie PB zugewiesen werden könne, wenn ein Abstand von 300 DM gezahlt werde; üle Wohnung sei nämlich schon seinem Schwager - oder einem Bekannten seines Schwagers — zugewiesen worden, Dieser wolle auf sie verzichten: wenn ihm 300 DU für die Zrrichtung eines Anbaus an einem Behelfsheim gezahlt würden. Gieiche Angaben machte er später euch Pgipselbst gegenüber. Den Namen und die Anschrift desjenigen, an den äer Abstand angeblich zu zahlen sei, wollte er ihm nicht angeben. Der SW sagte er. das Geld müsse in einem verschlossenen Umschlag an einer noch zu bestimmenden Stra3enecke demjenigen übergeben werden, den er als den Verzichtenden bezeichnete; sie erwiderte zunächst, deß eine Zehlung erst in Frage komme, wenn Pe die Zuweisung in Händen habe. Als der Angeklagte bei ihr später noch wiederholt wegen des Geldes vorstellig wurde, ließ sie schließlich durchblicken, daß ihr die Sache merkwürdig vorkomme. FEB hat danr. die Zuweisung erhalten, ohne irgendetwas en den Angetrlezten zu zehlen. Diesem machte vielmehr die BED ernstiiche Vorhaltungen, wobei sie seine Angaben über die Abstandssumme als Schwindel bezeichnete. Dazu schwieg der Angeklagte zunächst, versprach denn schließlich, Gar er so etwas nicht wieder tun werde.
Auf diesen Sachrerhalt wendet das Lanägericht zu Unrech: den © 3%22 StGB an. Nach dieser Vorschrift ist der Angeklagrs
nur strafbar. wenn er für eine Handlung, üle eine Verletzung einer Ants- oder Dienstpflicht enthält. Geschenke oder andere Vorteile gefordert hat. Dabei müssen der Tordernde und die Person. von der der Beamte die Gewährung eines Vorteils fordert wissen, deß das Geforderte die Gegenleistung für jene Arırshandlung sein soll (RGSt 70, 166 /T72/; BGHSt 4, 293 /297 unter Nr 4/). Daran fehlt es hier, weil der Angeklagte "die zahlung einer Abstandssume als Vorwand benutzt und den angeblich zu zahlenden Betrag in Wirklichkeit für sich _ selbst gefordert hat" (UA 11). Das Fordern eines Vorteils
für eine Amtshandlung ist als ein Angebot des Fordernden zu verstehen, wonach er sich eine Amtshandlung gewissermaßen abkaufen lassen will. Nur wenn unter allen Beteiligten Einverständnis darüber bestanden hätte, daß unter "Abstand" eine Gegenleistung für eine Amtshandlung des Angeklagten und nicht für den privaten Verzicht des anderen Wohnungsuchenden. auf die ihm zugewiesenen Räume zu verstehen sei, hätte der Vorsatz des Angeklagten auch das Bewußtsein umfaßt, daß er
- für sein Gegenüber erken:bar — eine Gegenleistung für sein Tätigwerden im Amt forderte. Wenn sich dies nicht feststellen 1&ß8t, ist zu prüfen, ob der Angeklagte sich eines Betrugsversuchs schuldig gemacht hat. Zur näheren Aufklärung in dieser Richtung muß das Urteil zu Fall 1) im Schuläspruch und deher auch im Gesamtstrafausspruch aufgehoben ‚und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden:
In übrigen eind Rechtsfehler zuungunsten des Angeklagten KB nicht festzustellen.
III. Die Sachrüge des Angeklagten MW hat keinen Erfolg.
1: EEE. ücr als Handelsvertreter u.a. auch Höbel anbot, wollte Wohnungsuchenden äurch KB eine Yohnung verschaffen, um dann gleichzeitig an sie liöbel verkaufen zu können. Er sprach hierüber mit KB und stellte ihm
in Aussicht, er werde sich aus den Zür seine \ISbelverkäufe
zu erwartenden hohen Provisionen erkenntlick zeigen KB ging auf diesen Vorschlag ein (UA 8). Die kevision vermißt
zu Unrecht eine Fostetellung darüber, ob dieses Gespräch der beiden Angeklagten vor oder nach der ersteu durch Le vermittelten Wohnungszuweisung stattgefunden hat, die das Landgericht als eine pflichtwidrige Amtshendlung beweriet.
Daß elle in Betracht kommenden Zuweisungen an MB: Kunden, die Gegenstand der Verurteilung sind, auf dieses Gespräch folgten und dadurch veranlaßt waren, ergibt sich aus dem Satze des Urteils, der jenen Feststellungen folgt. Danach vermittelte “ED "in der folgezeit auf diesem Wege einer Reihe von Wohnungsuchenden, mit denen er als Möbelvertreter oder auch-aue sonstigem Anlaß zusammenkam, die Zinweisung in eine Wohnung". Dieser Satz bezieht sich unverkennbar auf alle dann aufgezählren Einzelfälle.
2. Auch den inneren Tatbestand des § 333 StGB hat die Strafkammer einwandfrei festgestellt. K@PHhatte seine Aufgaben im Wohnungsamt in weiterem Umfange nicht nach festen Regeln, sondern nach pflichtgemäßen Ermessen zu erfüllen. Dazu führt dae Landgericht aus:
"Dies war insbesondere der Fall, soweit es galt,
die einzelnen Fälle ihrer mehr oder minder großen Dringlichkeit nach gegeneinander abzuwägen, oder aus einer größeren Zahl gleich oder ähnlich gelagerter Fälle diejenigen euszuwählen und vorzuschlagen, die
bei der Zuteilung der gerade zu vergebenden Wohnungen berücksichtigt werden sollten. Daß er in der Betätigung seines ürmessens innerlich nicht mehr frei, sondern e'nseitig belastet war, wenn er von einem Wohungsuchenden Geld forderte, annahm oder zu erwarten hatte, liegt in der Watur der Sache, ist aber auch unverkemibar zuvage getreten. Alle Wohnungsuchenden, um die ee sich
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hier hendelt. hatten sich bereits mehr oder wenizer häufig beim \ohknungsamt um eine Yiohnung bemüht, hatsen bisher aber nichts erreichen können. Als sie je-Such den Angexlegten kB - meist durch Littelspersonen — einen Geldbetrag zahlten oder in Aussicht stellten, hatten sie in kurzer Zeit ürfolg,. 35 bedurfte keiner sonstigen Bemühungen mehr; zum großen Teil brauchten sie das Wohnungsemt gar nicht mehr aufzusuchen und lernten den Angeklagten persönlich gar nicht kennen, Wenn der Angeklagte sie gerade in diesem Zeitpunkt für die Zuteilung einer Wohnung ausgewählt, den übrigen Wohnungsuchenden vorgezogen und seinen Vorechlag im Wohnungsausschuß durchgebracht hat, dann hat er sich dabei zweifellos nicht nur von sachlichen Er- . wägungen, sondern auch von den ihm gewährten oder in Aussicht gestellten Vorteilen leiten lassen (UA 15/16). "
REED wer sich nach den Feststellungen der Strafkamuer bewußt, daß KEEP sich durch seine Geldzuwendungen bei der Ausübung des kErmessens beeinflussen lassen werde, und es ging ihm auch gerade darum, ihn zu einer solchen Verletzung seiner Amtspflicht zu bestinmen (UA 17/18). Soweit er dem Angeklagten KB die Geläbeträge in einzelnen Fällen erst nachträglich bezahlt hat, beruhte dies auf der Verabredung, die zwischen ihnen von vornherein ein- für allemal getroffen woräüen war.
In allen diesen Fällen hat der Angeklagte KB die Geldpeträge nachträglich dafür bekommen und angenommen, daß er
sich in seiner Ermessensbetätigung durch diese zu erwartenden Zuwendungen hatte beeinflussen lassen (UA 16/17). Diese Überzeuguns hat das Landgericht, was sich aus dem Urteilszusanmenhang ohne weiteres ergibt, aus der Art gewonnen, in der Mb EB :icr an x heranmachte und ihm eine Beteiligung an seinen hohen Provisionen aus Möbelverkäufen versprach, wenn
er seinen Kunden Wohnungen verschaffe. Was die Revision da-
gegen vorbringt, ist ein vom Revisionsgericht nicht uachprülbarer Angriff auf die Beweiswürdigung des Tatrichters. 1lr Hinweis auf EGHSt 3, 143 liegt neben der Sache; das Urte!l läßt keinen Zweifel darüber erkennen, daß KB die Kunden des Angeklagten IWW ir Rahmen seiner !mtstätigkeiv und nicht als privater Gutachter für die Zuweisung einer Wohnung vorgeschlagen hat. Daß dies auch der Zweck der ihm vom Angeklagten SÜD versprochenen geldlichen Vorteile war, ergibt sich aus den schon erwähnten Feststellungen der Strafkammer zum inneren Tatbestand des § 333 StGB. Daher verstößt das Urteil auch - entgegen der Ansicht der Eevision - nicht gegen § 59 StGB. .
Auch die allgemeine sachliche Nachprüfung errab keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten MB- Seine Revision ist daher zu verwerfen.
Dr. Dotterweich Werner Dr. Arndt
Dr. Schelscha Hoepner