Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 23.01.1964 – 2 StR 185/64
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
ut n StGB §§ 161, 51 Abs. 2, 44, 45 Wird bei einer’ Verurteilung wegen Meineids von der Milderungsmöglichkeit des § 51 Abs. 2 StGB Gebrauch gemacht, so darf die Eidesfähigkeit nicht aberkannt werden (entgegen BGHSt 16, 71).
edoch nur Abschnitt 4
Nachschlagewerk: ja )j der Urteilsgründe
Amtliche Sammlung: ja{
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StGB §§ 161, 51 Abs. 2, 44, 45
Wird bei einer’ Verurteilung wegen Meineids von der Milderungsmöglichkeit des § 51 Abs. 2 StGB Gebrauch gemacht, so darf die Eidesfähigkeit nicht aberkannt werden (entgegen BGHSt 16, 71).
BGH, Urt. vw. 23. September 1964 - 2 StR 185/64 - 16 Prankfurt
Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Spengler Heinrich_D Er aus FEED ,
dort geboren am 1940, wegen Meineids
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 23. September 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter EEE
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt (Main) vom 23. Januar 1964 dahin geändert, daß die Aberkennung der Kidesfähigkeit wegfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu - tragen; jedoch wird die Gebühr für das Revisionsverfahren um 1/4 ermäßigt.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids in Anwendung der Milderungsmöglichkeit des § 51 Abs. 2 StGB und unter Zubilligung mildernder Umstände zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrcchte auf die Dauer von zwei Jahren verurteilt. Ferner hat sie ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.
Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittcl hat zum Teil Erfolg.
1.) Die Verfahrensrüge ist unbeachtlich, da sie nicht ausgeführt ist (§ 344 Abs. 2 StPO).
2.) Dic Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachteschwerde hat im Schuldspruch weder zur äußeren noch zur inneren Tatscitce cinen Rechtsfehler zum Nach-
teil des Angeklagten ergeben. Das gilt auch, soweit die Strafkammer die Voraussetzungen erhöblich verminderter Zurechnungsfähigkcit bejaht hat. Dazu heißt es im Urteil, der Angeklagte sei sich bewußt gewesen, daß sich seine Pflicht, als Zeuge die Wahrheit zu sagen, auch auf diejeni gen Angaben erstreckt habe, die für die Beurteilung seiner Vernehmungsfähigkeit von Bedeutung gewesen seien; dennoch habe er die hierauf bezüglichen Fragen infolge der alkoholbedingten Enthemmung aus Trotz und Aufsässigkeit vorsätzlich falsch beantwortet. Diese Darlegungen müssen dahin verstanden werden, daß nach der Überzeugung der Strafkammer das Hemmungsvermögen des Angeklagten bei Vernchmung und Eidesleistung erheblich herabgesetzt war. Hiermit ist allerdings die unmittelbar anschließende Bemerkung nicht vereinbar, mit der unter Berufung auf das Gutachten des medizinischen Sachverständigen Professor Dr. Iuff gesagt wird, es könne nicht ausgeschlossen werden, daß "das Einsichtsvermögen des Angeklagten in das Unerlaubte scincer Tat im Zeitpunkt der Beschwörung seiner Aussage alkoholbedingt erheblich vermindert gewesen" sei. Dieser Hinweis würde, für sich gesehen, dafür sprechen, die Strafkammer habe eine erhebliche Beschränkung der Fünsichtsfähigkeit des Angeklagten und allein deshalb die Verminderung seiner Zurcchnungsfähigkeit angenommen. Nach del Urteilszusammenhang scheidet eine solche Möglichkeit jedoch aus. Den wiederholten Hinweisen auf den Alkoholgenuß und dessen Auswirkungen auf den Angeklagten kann und muß viclmehr entnommen werden, daß die Strafkammer das Hemmungsvermögen als erheblich vermindert angesehen hat.
Wie sie in den Urteilsgründen deutlich zum Ausdruck pringt: ist sich der Angcklagte des Unrechts seines Handelns
schr wohl bewußt gewesen. Infolgedessen würde selbst dann;
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wenn seine Einsichtsfähigkeit herabgesetzt gewesen sein sollte, der Fall eines Verbotsirrtums tatsächlich nicht gegeben sein, wie ihn § 51 Abs. 2 StGB regelt, soweit verminderte Kinsichtsfähigkeit in Betracht kommt.
3.) Im Strafausspruch ist das Urteil hinsichtlich der Freiheitsstrafe und der Nebenstrafe des Ehrverlusts
im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar bildet der von der Strafkammer erwähnte "Schutz des Staates und seiner Rechtspflege vor falschen Aussagen vor Gericht" keinen verwertbaren Strafzumessungsgrund, weil es sich dabei
um cin Merkmal handelt, das dazu geführt hat, den Meineid unter die Strafandrohung des § 154 StGB zu stellen. Indessen berührt dieser Mangel das Urteil in seinem Bestande nicht; denn angesichts der äußerst milden Gefängnisstrafe ist og ausgeschlossen, daß diese in ihrer Höhe durch die. Berücksichtigung jenes Gesichtspunktes zuungunsten des Angeklagten meßbar beeinflußt sein könnte.
4.) Dagegen bestehen gegen die Aberkennung der Zidesfühigkeit durchgreifende Bedenken, Diese beruhen aller-. dings nicht darauf, daß die Strafkammer sich ausdrücklich gegen die Ansicht gewendet hat, § 161 Abs. 1 StGB sei, sowcit.-er bci Verurtcilung wegen Meincids die dauernde Ab- ‚erkanufig; der Eidesfähigkcit zwingend vorschreibt, mit : Art. 1 GG und Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte vom 4. November 1950/7. August 1952 (BGBl, II 1952, 685) unvereinbar; auch der Senat kann nicht anerkennen, daß die Vorschrift den Schutz der Rechtspflege
in einer Weise Überbewerte, die es gebiete, die dauernde Aberkennung der Eidesfähigkeit als "grausam", "unmenschlich" oder "ernicdrigend" und als die Menschenwürde verletzend zu beurteilen. Indessen braucht diese Frage nicht abschließend
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beantwortet zu werden, weil hier der Ausspruch dauernder Eidesunfähigkeit aus anderen Gründen nicht aufrechterhalten werden kann.
Nach ständiger, bereits vom Reichsgericht begründeter und vom Bundesgerichtshof fortgeführter Rechtsprechung kommt beim Versuch (§ 43 StGB), bei der Beihilfe (§ 49 Stan) und bei den in § 49 a StGB mit Strafe bedrohten Vorberei-. tungshandlungen eine Aberkennung der Eidesfähigkeit gemäß 8 161 Abs. 1 StGB nicht in Betracht, wenn das Gericht von der Möglichkeit der Strafmilderung nach § 44 StGB Gebrauch macht, weil § 45 StGB bei der Versuchsstrafe nur dic Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht vorsieht. Dabei hat die Tatsache,:daß in § 49 a Abs. 1 StGB bei der Verwei-. sung auf die für den Versuch geltenden Vorschriften der §§ 45 StGB ausdrücklich erwähnt ist, während in § 49 Abs. 2 StGB nur allgemein die Möglichkeit einer Strafermäßigung "nach den über die Bestrafung des Versuchs aufgestellten Grundsätzen" eingeräumt wird, zu keiner unterschiedlichen Beurteilung Anlaß gegeben.
Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist für eine Aberkennung der Eidesfähigkeit auch bei vollendeten Meincid kein Raum, wenn zur Zeit der Tat die Zurechnungsfähigkeit des Täters erheblich beschränkt war und er deshalb unter Berücksichtigung der Milderungsmöglichkelv des § 51 Abs. 2 StGB bestraft wird. Soweit hier die Anvendbarkcit des § 45 StGB vom Reichsgericht in RGSt 69, 29 und vom 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in > BGHSt 16, 71 verneint worden ist, kann dem der Senat nicht Tolgen.
Der für die Ansicht des Reichsgerichts maßgebliche Gesichtspunkt, § 161 Abs. 1 StGB schreibe die Aberkennung der Eidesfähigkeit für jeden Fall des vollendeten Meineids zwingend vor, findet im Gesetz keine. ausreichende Stütze. Der Wortlaut der Vorschrift, die von "jeder Verurteilung wegen Meineids" spricht, deutet nach Ansicht des Senats eher auf eine umfassende Anwendbarkeit auch in den Fällen des versuchten Meineids und der Beihilfe zum Meineid. Offensichtlich deshalb hat die Rechtsprechung das Verbot der Aberkennung bei Versuch und Beihilfe nicht auf $.161 Abs. 1 StGB selbst gestützt, sondern damit begründet, daß der Richter an die Grenzen des § 45 StGB gebunden sei, die auch bei Beihilfe durch die Verweisung des § 49 Abs, 2 StGB auf die Grundsätze über die Bestrafung des Versuchs zu beachten seien. Die Verweisung des § 51 Abs. 2 StGB auf die Vorschriften über den Versuch besagt nun inhaltlich nichts anderes als diejenige des § 49 Abs. 2 StGB. Sie kann daher nur dahin verstanden werden, daß auch sie den § 45 StGB mit umfaßt und damit jene Bindung des Richters anordnet, die ihn hindert, die in § 161 Abs. 1 StGB an sich für jede Verurteilung wegen Meineids vorgesehene Aberkennung . der Eidesfähigkeit auszusprechen.
Für eine unterschiedliche Behandlung der Tälle des § 51 Abs. 2 und des § 49 StGB fehlt es zudem an einem inneren Grund. Die Beschränkung auf die in § 45:8t6B angcführtc Nebenstrafe und auf die dort genannte Nebenfolge beruht crüächtlich darauf, daß der Gesetzgeber -bei Anwendun. der Milderungsmöglichkeit des § 44 StGB- nicht nur die | Schuld.deo Täters, sondern auch die von ihm ausgehende Gefahr einer “Yiederholung der Tat als verhältnismäßig gering
eingeschätzt hat. Daß diese Gefahr bei einem Mäter, dessen Zurcechnungsfähigkeit eheblich vermindert war, allgemein höner zu veranschlagen wäre. als bei einem Gehilfen, der voll ‚verantwortlich ist, muß verneint werden. Im Gegenteil wird “die Wiederholungsgefahr bei einem Täter, dessen Hemmungsvermögen vorübergehend und alkoholbedingt eingeschränkt war,
und erst recht bei einem Täter, dem die Hinsicht in das Unrecht scines Tuns infolge verminderter Einsichtsfähigkeit fchlte, in der Regel wesentlich geringer sein als bei jemanden, der in Erkenntris der Tragweite seines Handelns zur Leistung cines Meincides wissentlich Hilfe geleistet hat.
Aus diesen Erwägungen kann der erkennende Senat dem 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs insoweit nicht folgen, als dieser die unterschiedliche Beurteilung daraus hat herleiten wollen, daß es sich bei den Vorschriften der §§ 44, 49 und 49 a StGB um sog. Strafausdehnungsnormen handle, während die Vorschrift des § 51 Abs. 2 StGB - nur — einen Strafmilderungsgrund enthalte. Es kommt auf diesen Unterschied hier nicht an; entscheidend ist allein, daß alle Vorschriften zufolge der gesetzlichen Verweisungen dieselbe Milderungsmöglichkeit enthalten, und daß hinsichtlich dieser Verweisung die Vorschrift des § 51 Abs. 2 StGB mit § 49 Abs. 2 StGB übereinstimmt. Sie enthält auch nichts, was zu dor Annahme berechtigen könnte, sie beziehe sich - anders als die Verweisung in § 49 a Abs. 2 StGB - ausschließlich auf § 44 StGB und nicht zugleich auf § 45 StGB.
Deshalb ist nicht nur in den Fällen der §§ 49 Abs. 2 und 49 a StGB, sondern auch in denjenigen des § 51 Abs. 2 StGB der § 45 StGB mit sciner Beschränkung auf eine bestimmte Nebenstrafe und eine bestimmte Nebenfolge anzuwenden, sofern die Strafe nach.den durch die Verweisung anwendbaren Vorschrif-
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ten über den Versuch gemäß § 44 StGB gemildert wird. Das hat zur Folge, daß bei einer Verurteilung wegen Meineids dem Täter,
der zur Zeit der Tat in seinem Einsichts- oder Hemmungsvermögen erheblich beschränkt war, die Eidesfähigkeit nicht aberkannt werden darf, wenn der Richter die Strafe nach den Grundsätzen des § 44 StGB bemißt. Da diese Voraussetzungen im gegebenen l’allvorlicgen, muß die gegen den Angeklagten ausgesprochene Aberkennung der Eidesfähigkeit wegfallen, j
Einer Anrufung des Großen Senats für Strafsachen bedarf es nicht, nachdem der 5. Strafsenat auf Anfrage mitgeteilt hat, daß er an der Entscheidung BGHSt 16, 71 nicht festhalte.
Mit Rücksicht auf den teilweisen Erfolg der Revision hat der Sconat von der Vorschrift des § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO Gebrauch gemacht.
Baldus Scharpenseel Kirchhof Meyer Henning