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BGH Entscheidung vom 06.12.1963 – 4 StR 436/63

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 2 Entscheidungen 4 zitierte Normen

2170 031

im Namen des Volkes

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Dezember 1963, an der teilgenommen haben:

Scnatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumne Bundesrichter Prof, Dr, Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Fiitner

Bundesrichter Börtzier als beisitzende Richter,

Oborstaatsanwalt Dr. WB in der Verhandlung,

Bundesanwalt BEREED ©: der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 21. Juni 1963 wird ver-

worien,

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 22, Juni 1965, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Freiheits-

strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gevohnheitsverbrecher wegen Rückfallbetrugs in 24 Fällen und wegen Unterschlagung zur Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus und zu Geldstrafen verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt.

1. Der Angeklagte beanstandet, daß ihm weder eine Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses noch eine Ladung zur Hauptverhandlung zugestellt worden ist, daß er vielmehr ohne vorherige Kenntnis dieser Schriftstücke und des Verhandlungstermins aus der Untersuchungshaft zur Hauptverhandlung vorgeführt worden ist. Das trifft zu. Der Eröffnungsbeschluß ist vom Landgericht am 5. Juni 196% erlassen worden. Eine Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses und die Ladung zur Hauptverhandlung .am 21. Juni 1963 sind dem Angeklagten aber nicht in der Untersuchungshaftanstalt zugestellt worden,

ic er sich in dieser Sache bereits seit dem 2, März 196% befand, sondern om 11, Juni 1963 in seiner Wohnung durch den Zustellungsbeamten seiner Ehefrau ausgehändigt worden. Diese Zustellung war unwirksam (BGH NJW 1951, 931; Löwe/ Rosenberg StPO 21, Aufl. § 37 Anm. 5 a). Der auf Unachtsamkeit des Gerichts beruhende Mangel führt aber nicht zur

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Aufhebung des angefochtenen Urteils, 5

a) Der Eröffnungsbeschluß ist die Grundlage des weiteren Verfahrens, Würde er nicht erlassen worden sein, so müßte das Verfahren deshalb eingestellt werden. Hier ist jedoch der ordnungsgemäß erlassene Eröffnungsbeschluß in der Hauptverhandlung verlesen und dadurch dem Angeklagten mitgeteilt worden. Das weitere Verfahren hatte damit eine ordnungsgemäße Grundlage.

Allerdings hätte der Angeklagte oder sein Verteidiger in der Hauptverhandlung beanstanden können, daß der Eröffnungsbeschluß nicht zugestellt war, und deshalb Aussetzung Ger Verhandlung beantragen können. Das Landgericht hätte dann nach dem Grundgedanken des § 265 Abs. 3 und 4 StPO verfahren müssen. Einen solchen Antrag hat jedoch der Angcklagte, obwohl er wußte, daß er den Eröffnungsbeschluß nicht erhalten hatte, nicht gestellt. Das Urteil beruht nicht auf dem Eröffnungsbeschluß, sondern allein auf dem Ergebnis der Hauptverhandlung (§ 264 StPO). Der Angeklagte kann deher jetzt den Mangel der Zustellung des Eröffnungsbeschlussces nicht mehr geltend machen (RGSt 58, 125, 128; BGHSt 15,

40, 44/45),

Überdies enthält der Eröffnungsbeschluß nur Straftaten, dic schon in der Anklageschrift genannt worden waren.

In der rechtlichen Beurteilung dieser Straftaten weicht der Eröffnungsbeschluß von der Anklageschrift nicht ab.

war dem Angeklagten an 24. Mei 1963 in der Haftan-

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; zugestellt worden. Auf ihrer Grundlage konnte er

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scine Verteidigung ebenso vorbereiten wie nach Kenntnis de dig wer, kann das Urteil nicht darauf beruhen, daß dem

Eröffnungsbeschlusses. Da zudem der Angeklagte gestän-

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Angeklagten der Eröffnungsbeschluß nicht vorher zugestellt worden ist (RGSt 55, 159; Löwe/Rosenberg 21. Aufl. § 215 StPO Anm. 2)»

b. Aus denselben Gründen kann die Revisionsrüge, der Aangeklagte sei zur Hauptverhandlung nicht geladen worden (§§ 216, 217 StPO), nicht durchdringen. Hätte sich der Angscklagte durch das Unterbleiben der Ladung in seiner Verteidigung beschränkt gefühlt, so hätte er diesen Mangel, der ihm bekannt war, in der Hauptverhandlung selbst oder durch seinen Verteidiger vorbringen und Aussetzung des Verfahrens beantragen können und müssen. Da er dies unterlassen hat, kann er dic Revision nicht auf das Ausbleiben der Ladung - stützen (RGSt 48, 386; vgl. auch BGH 1 StR 438/53 vom 6. Kovenber 1953 und 5 StR 619/55 vom 24. April 1956).

2. Die übrigen Verfahrensrügen sind teils unzulässig, teils offensichtlich unbegründet. Das letztere trifft auch

für die Sachrüge zu, zu deren Begründung die Revision im einzelnen nichts vorgebracht hat.

Jagusch Krumme Lang-Hinrichsen

Flitner Börtzler