Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 06.11.1953 – 1 StR 438/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1 StR 438/53 2342 062
InNanen des Volkes In der Strafsache gegen
den kaufmähnischen Angestellten Roland 1 mE, zuletzt wohnhaft in IT /Th., geboren an BED AED i: DEREEEEB: zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Rückfallbetrugs u.a,
hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhendlung vom 3, November 1953 in der Sitzung vom 6. November 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. . Hörchner ' als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter (lanzmann.
Bundesrichter Dr. Schalscha ‚als beisitzende Richter,
Antsgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizanges tellter 000) als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des ;
Landgerichts in Frankenthal vom 15. Mai 1953 im Schuld-
spruch dahin berichtigt, dass der Beschwerdeführer E
a) wegen fortgesetzten Rückfallbetrugs in Tateinheit _ mit Urkundenfäilschung, Amtsanmassung und unbefugter Titelführung,
b) wegen zweier Fälle des versuchten Rückfallbetrugs in Tateinheit mit fortgesetzter unbefugter Titelführung n und Br
c)} wegen einfachen Rückfalldiebstahls z
verurteilt ist,
Im Strafausspruch wird das bezeichnete Urteil mit den
Feststellungen hierzu aufgehoben,
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung
und äntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an das Landgericht zurückverwiesen,.
Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen fortgesetzten Rückfallbetrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung, fortgesetzter Amtsanmassung und unbefugter Führung eines akademischen Grades (Tatort Ludwigshafen), ausserdem wegen versuchten Rückfallbetrugs in zwei Fällen, wegen Rückfalldiebstahkls und fortgesetzter unbefugter Führung eines akademischen Grades (Tatorte Oberlahnstein und Koblenz) verurteilt worden. Das Landgericht hat
seine Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des
Angeklagten ist nur zum Teil begründet,
Das Revisionsgericht kann sich nur mit Rechtsrügen im Sinne des §§ 337 StPO befassen. Ausführungen, die sich in unzulässiger \ieise nur gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung wenden oder von einem andern als dem festgestellten Sachverhalt ausgehen, müssen ausser Betracht bleiben.
I. Verfahrensrügen:
1L,) Nach der insoweit massgebenden Sitzungsniederschrift (§ 274 StPO) hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung keinen Beweisamtrag zum Nachweis seiner angeblichen jüdischen Abstanmung gestellt, Die dienstlichen Äusserungen des Vorsitzenden der Strafkammer und des in der Hauptverhandlung tätigen Urkundsbeanten der Geschäftsstelle ergeben, dass diese Frage in der Hauptverhandlung zwar erörtert, der Angeklagte vom Vorsitzenden aber dahin beschieden worden ist, für die abzuurteilenden Straftaten sei
seine Abstammung unwesentlich, Das angefochtene Urteil befasst sich überdies ausführlich mit diesem Vorbringen. Die
"Überzeugung, der Angeklagte sei seinerzeit nicht wegen seiner etwaigen jüdischen Abstammung, sondern wegen der im Urteil aufgezählten schweren Straftaten in Sicherungs-
verwahrung genommen und in verschiedene Konzentrations-
lager verbracht worden, ist zumal im Einblick auf die zahlreichen einschlägigen Yorstrafen des Angeklagten nicht zu
beanstanden.
2,) Die Verlesung des Briefes, den die Schwester des Ange- + vB. in dem Verfahren 5 KLs 19/47 an den Strafkanmerv rsitzenden des Landgerichts in Bochum gerichei hat, war im gegenwärtigen Yerfahiren nicht deshalb unzulässig, weil Frau ve seinerzeit die Aussage verweigert hat, Diese Weigerung galt, solange die Zeugin an ihr festhielt, Weitere Rügen bezüglich der Verlesung des Briefes, die den Schuldspruch nicht beeinflusst haben kann, hat der Angeklagte nicht erhoben, Das Landgericht wird in der neuen Verhandlung §§ 250 StPO zu beachten haben.
3,) Auf eine Nichteinhaltung der Ladungsfrist könnte die Revision nicht gestützt werden, wenn 8 der Angeklagte, wie hier in der Hauptverhandlung unterlassen hat, diesen Yangel geltend zu machen und die Aussetzung der Hauptverhandlung zu verlangen (BGH 1 StR 76/52 vom 20, Mai 1952 = MDR 1952, 5325 RE Rspor St 1, 262,299,376,743)RGLZ 1918 SP 285 Nr 31; 1922 Sp 416 Ir 8). | | II, Sachrüge: 1.) Der Schuldspruch ist hinsichtlich der in Iudwigshafen begangenen strafbaren Handlungen rechtlich bedenkenfrei. Ebenso lassen die Ausführungen des Urteils darüber, dass diese Straftaten und die in Koblenz und Oberlahnstein. begangenen miteinander nicht im fortsetzungszusammenhang stehen keinen. Rechtsverstoss erkennen.
2,) Dagegen muss der Schuldspruch hinsichtlich der Straftaten in Koblenz und Oberlahnstein berichtigt werden.
Der Angeklagte hat dort fortgesetzt unbefugt einen akademischen Titel geführt, Die frühere Verurteilung dureh
das Schöffengericht in Koblenz vom 19, Juli 1951 wegen unbefugten Führens eines akademischen Grades stand entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers einer neuen Bestrafung wegen späterer Verstösse gegen dasselbe Gesetz nicht im.Wege: |
Der Angeklagte hat den Titel aber auch bei der Begehung- der versuchten Betrugsfälle geführt, Es liegt daher in diesen Fällen Tateinheit mit fortgesetzter unbefugter Titelführung vor. Dieses Vergehen konnte zwar als die mildere Straftat die von der Strafkammer als selbständige Handlungen gewürdigten versuchten Betz nabtälte nicht zu einer
Einheit zusammenfassen (BGHSt 67; 2, 246; 3, 165; RG HRR 1939 Ir 5355. OLG Bremen JZ 1951, 20). Der Angeklagte war vielmehr wegen zweier Fälle des versuchten Rückfallbetrugs in Tateinheit mit fortgesetzter unbefugter Titelführung zu verurteilen. Daneben durfte keine gesonderte Verurteilung wegen einer weiteren fortgesetzten unbefugten Titelführung erfolgen. Das Revisionsgericht kann von sich aus diese Verurteilung durch Berichtigung des Schuldspruchs aufheben,
Die Verurteilung wegen Rückfalldiebstahls ist recht-Lich bedenkenfrei.
2, ) Der Strafausspruch muss in vollem Umfang aufgehoben
werden.
Die Strafkammer hat die Verurteilung des Angeklagten ‚als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers‘ auf § 20 aAbs 1 StGB gestützt und dessen äussere Voraussetzungen rechtlich zutreffend festgestellt. Im Urteil sind jedoch die zur Kennzeichnung des Beschwerdeführers in diesem Sinne herangezögenen Straftaten nicht erörtert. "Zur Prüfung der Frage, ob der Angeklagte ein ‚gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, genügt die Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit allein
nicht, es bedarf nach der ständigen Rechtsprechung des
Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (z.B. BGHSt 1,
94, 99 f; 1 StR 23/52 vom 27. Mai 1952; RGSt 68, 149, 153) Prüfung der zur Beurteilung Seiner verbrecher herange-
auch einer sorgfältigen Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheits in jedem dieser Fälle dem Ur-Verhältnissen und inneren um feststellen zu können, Hang beruhte oder andere
T Beer:
zogenen Straftaten. Es muss sprung der Tat nach ien äusseren Beweggründen nachgeforscht werden, ob sie auf einen verbrecherischen Ursachen hatte. Im vorliegenden Fall bestand trotz der zahlreichen Vorstrafen des Angeklagten zu | kennzeichnenden VYortaten umsomehr Veranlassung, als 948 abgeurteilten Straftaten kurz nach dem ' ngen worden sind und nicht ohne wei-
dass die damaligen wirren.
einer solchen Prü-
fung der die im Jahre 1 Zusawmenbruch 1945 bega teres ausgeschloössen werden kann; Verhältnisse von Einfluss auf den Lebenswandel des Angeklagten waren, | . | Anlass zu Bedenken gibt auch die Bemerkung des Land-- Ä n auch in Zukunft Straf-
gerichts, von dem Angeklagten seie unerhebliche Störung,
taten zu erwarten, die "eine nicht ganz des Rechtsfriedens" darstellen. Die Anwendung des § 20a. StEB setzt nach der ständigen Rechtsprechung die Wahrscheinlichkeit der künftigen Begehung von Straftaten von einer gewissen Erheblichkeit voraus.
Falls die Strafkammer bei der neuen Entscheidung wie
derum § 20 a StGB anwendet, wird sie auch im Urteilssatz
auszusprechen haben, dass und gegebenenfalls in welchen
Fällen der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt worden ist (RGSt 68, 364).
Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel
Glanzmann Dr, Schalsche