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BGH Urteil vom 28.08.1963 – 2 StR 291/63

2. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Maschinenbautechniker Albert G ip ::: HD zeborcn ar > 1929 in Da, zur

Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 28. August 1963,an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baläus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer

Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. MB in üer Verhandlung,

Staatsanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

dee Landgerichts in Düsseldorf vom 21. März 1962

im Gesamtstrafausspruch aufgehoben,

Die Sache wird zur Festsetzung einer Einzelstrafe

für das Vergehen nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 des Paßgcsutzes und zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe sowic sur Entscheidung über Maßregeln nach § 42 n StGB

und über die Kosten des Rechtsmititels an das Landgericht zurückverwiesen,

Dic weitergehende Revision wird verworfen,

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen unbefugten Gebrauchs cincs Kraftfahrzeuges in Tateinheit mit Vergehen nach § 24 Abs, 1 Nr. 2 StVG, wegen schwerer mittelbarer Falschbeurkundung in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Vergehens nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 des Paßgesetzes, wegen Unterschlagung, wegen Betruges, wegen Betruges in Tateinheit nit Urkundenfälschung in sicben Fällen und wegen fortgesctzien Vergehens nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 StVG zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Ferner hat sie die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm keine Fahrerlaubnis mehr zu erteilen.

Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat im wesentlichen keinen Erfolg.

1. Die auf Verletzung des § 258 StPO gestützte Vor-

fahrensbeschwerde greift nicht durch.

Der Angeklagte hatte zunächst das letzte Wort ge-

habt. Danach wurde nochmals in die Verhandlung eingetrcten

. und darauf hingewiesen, daß er möglicherweise bestraft

werden könnte,

a. Im Fullc He nach § 248 d StGB in Tateinheit mit

Vergehen nach § 24 Abs, 1 Nr. 1 StVG,

b; im Falle BE Wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung,

c; im Falle Paßvergehen Antwerpen nach § 11 Abs, INr. 4 des Paßgesetzes,

d! in allen übrigen Betrugsfällen auch nach § 267 StG®.

In Anschluß daran heißt es in der Sitzungsniederschrift: "Der Angeklagte hatte Gelegenheit zur Stellungnahno.

Die Verhandlung wurde erneut geschlossen,

Dice Staatsanwaltschaft und der Verteidiger wiederholten ihre Anträge.

Das Urteil wurde „2000... dahin verkündet:"

Danach steht fest, daß dem Angeklagten nach der

erneuten Schließung der Verhandlung und der Wiederholung ücr Anträge durch Staatsanwalt und Verteidiger nicht, ie es erforderlich gewesen wäre (vgl. BGHSt 13, 53, 59;

18, 84;, wiederum das letzte Wort erteilt worden ist. Diescr Verfahrensverstoß hat hier indessen nicht die Aufhebung des Urteils in den davon betroffenen Fällen zur Folge. Die Nichtbeachtung der Vorschrift des § 258 Abs. 3 StPO ist kein unbedingter Revisionsgrund nach § 338 StPO,

sondern führt mur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn dieses auf dem Verstoß beruht (§ 337 Abs. 1 StPO:. Das wird sich zwar nur selten ausschließen lassen, Hier kann Jedoch eine Auswirkung auf das Urteil mit Sicherheit

verneint werden.

In allen Fällen, in denen die Strafkammer vom Er-Sffinungsbeschluß abgewichen ist und den Angeklagten den erteilten Hinweisen entsprechend verurteilt hat, ist sic bei ihren Feststellungen in vollem Umfang seiner Einlassung gefolgt. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern er bei Erteilung des letzten Wortes in tatsächlicher Hinsicht noch etwag zu scinen Gunsten hätte vorbringen können, zumal er dazu noch kurz vorher, nämlich vor der Wiederholung der Anträge durch Staatsanwalt und Verteidiger, Gelegenheit hattc. Es handelte sich nur noch um die Frage, wie das von ihm selbst zugestandene Verhalten im einzeinen rechtlich einzuordnen war, und insoweit wiederum nur darum, ob er im Falle Hp - auf dic mögliche Anwendung des § 248 d StGB var schon früher hingewiesen worden - auch eines Vergcehens nach § 24 StVG, im Falle "Paßvergehen" nicht der mittolbaren Falschbeurkundung (§ 271 StGB,, sondern einos Vergehens nach dem Paßgesetz und in den Betrugsfällen auch der Urkundenfälschung schuldig war. Daß er als Rechtsunkundiger hierzu noch sachdienliche Ausführungen hätte machen könncn, die zu einem für ihn günstigeren Urteil geführt hätten, ist ausgeschlossen. Die Revision bringt auch selbst in äieser Hinsicht nichts vor,

2. Unbegründet ist ferner die Rüge, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, weil sie die Scrviererin Margot WB nicht darüber gehört habe, ob der

Angeklagte sich aus ihrem Gepäck eine Damenbluse angceienct habe, Die Revision bestreitet selbst nicht, daß er diese Bluse seiner Freundin 7) überlassen hat. Darüber, ob dies nur zum vorübergehenden Gebrauch oder schenkweisc geschah, war von: Margot Ve keine Auskunft zu erwarten.

3. Eines besonderen Freispruches wegen der Brosche bedurfte es nicht, da der Eröffnungsbeschluß insoweit keine selbständige Tat annahm, sondern davon ausging, daß ücr Angeklagte sich durch Zueignung der Bluse und der Brosche einer Unterschilagung schuldig gemacht habe.

4. Mit der Rüge, die Strafkammer habe ohne ausreichende Sachaufklärung die volle Zurechnungsfähigkeit des Angcklagten bejaht, kann der Beschwerdeführer keinen Erfolg naben, weil sich die Strafkammer mit dem Gutachten des vernommenen Sachverständigen begnügen durfte. Ob dieser früher eine Röntgenuntersuchung des Angeklagten für erforderlich gehalten hatte und ob eine solche Untersuchung durchgeführt wurde, ist unerheblich. Es kommt nur darauf an, daß der Sachverständige bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung ohne eine weitere Untersuchung des Angeklagten in dcr Lage war, sich über dessen Geisteszustand abschließend zu äußern, Ob dies der Fall war, konnte nur er beurteilen. Wenn im Urteil von einer "gewissen Wesensveränderung im technischen Bereich zum Asozialen hin" gesprochen wird, so soll damit zum Ausdruck gebracht werden, daß keine krankhafte Wesenvuveränderung vorliege. Weshalb die Schlußfolzcrung, bei dem Angeklagten könne jetzt von einem Schwachsinn keine Rede mehr sein, unverständlich sein soll, ist nicht ersichtlich. Die Alkoholempfindlichkeit hat auch im Felle dcs Zechbetruges keine Rolle gespielt, da der Angeklagte

Giesen Betrug nicht unter Alkoholeinwirkung begangen hat. Die Auffassung, bei dem Angeklagten handle es sich um eine besonders haltlosce und hemmungslose Persönlichkeit, ist zwanglos mit der Feststellung vereinbar, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB nicht vorlägen. Über einen Fervitin - Mißbrauch ist im Urteil nichts festgestellt.

5. Der Schuldspruch begegnet keinen Bedenken. Insbesondere hat die Strafkammer in den Fällen der Verurtcilung wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu Recht das Vorliegen eines Fortsetzungszusammenhanges verneint. Es fehlt an einem Gesamtvorsatz, wie ihn die Rechtsprechung fordert (vgl. BGHSt 1, 313, 315}. Das schließt durchaus nicht dic Annahme aus, daß der Angeklagte die mittelbare Falschbeurkundung in der Absicht beging, sich nit Iilfe des erschlichenen Führerscheins betrügerisch in den Besitz von Kraftfahrzeugen zu setzen und auf diese leise Vermögensvorteile zu erlangen sowie andere zu Schädigen.

6. Die für die Einzelstrafen maßgebenden Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat es jedoch unterlassen, für das Vergehen nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 des Paßgesetzes eine Einzelstrafe festzusetzen. Dieser Mangel nötigt zur Aufhebung der Gesamtstrafe und zur Zurückverweisung zvrecks Festsetzung der fehlenden Einzelstrafe und Bildung einer neuen Gesamtstrafe (BGHSt 4, 3451. Da nit der Aufhebung der Gesamtstrafe die Anordnung über die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis entfällt (vgl. § 76 Stel),

muß die Strafkammer auch hierüber neu entscheiden,

Baldus Dotterweich Kirchhof

Heyer Henning