Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1963
BGH Urteil vom 02.04.1963 – 1 StR 66/63
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Geld in ciner öffentlichen Kasse befindet sich dort nicht zur amtlichen Aufbewahrung, wenn es zur Auszahlung bestimmt ist.
2168 068 NE
Nachschlageverk: ja Amtliche Sammlung: ja StGB § 133
Geld in ciner öffentlichen Kasse befindet sich dort nicht zur amtlichen Aufbewahrung, wenn es zur Auszahlung bestimmt ist.
BGH, Urt. v. 2. April 1963 - 1 StR 66/63 - LG Heidelberg
4_StR_66/63
im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Mosseur Willi S ie zu: Du dort geboren am EEE 1925,
vvegen fortgesetzter Untreue u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. April 1963, an der teilgenommen häben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 12, Oktober 1962 dahin geändert, daß der Schuldspruch wegen gewinnsüchtigen Verwahrungsbruchs entfällt. Im übrigen wird die Revision verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; jedoch wird die Gerichtsgebühr für den Revisionsrechtszug um 20.-- -— zwanzig -— DM ermäßigt.
Von Rechts wegen
Gründe: \
Der Angeklagte hatte als Bademeister der Gemeinde DEE ii: Kurmittelhauskasse zu führen, aus der gas Tagegeld der Sozialversicherungen an ihre erholungssuchenden lHitglicder gezahlt wurde. Die Gemeinde stattete ihn mit einem Anfangsbetrag von 500,- DM aus, den sie nach Verbrauch wieder auf die ursprüngliche Höhe auffüllte. Die Verwendung des Geldes hatte er durch Quittungen der Empfänger in "Auszahlungslisten" nachzuweisen. Er entnahnm der Kasse im Laufe der Jahre eine Summe von 10.000,-: DM rechtswidrig für eigene Zwecke, Um die Unterschleife zu verdecken, fälschte er Quittungen; teils verfälschte er sie.
I, Hiernach ist seine Verurteilung wegen Untreue (§ 266 StGB) in Tateinheit mit schwerer Amtsunterschlagung (§§ 350, 351 StGB) sowie mit Urkundenfälschung (§ 267 StGB) und mit Urkundenverfälschung im Amt (§ 348 Abs. 2 StGB) rechtlich fehlerfrei. Da er den jeweiligen Ausstattungsbetrag zunächst der Kurmittelhauskasse zuführte und erst dieser, nach und nach, Geld für sich entnahm, ist es insbesondere nicht zu beanstanden, daß ihn die Strafkamner, außer wegen Untreue der tateinheitlich begangenen (schweren Amts-) Unterschlagung schuldig befunden hat. Nur dann tritt nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen BGHSt 14, 38 Unterschlagung nicht tatbestandlich sur Untreue hinzu, wenn schon in der Entgegennahme des Betrags von der Kasse eine strafbare Handlung und die Zucignung .löge, wenn also der Angeklagte vorgefaßten Planc gemäß jeweils den vollen Ausstattungsbetrag alstıld
für sich behalten hätte, ohne ihn zuvor in die Kasse zu legen und in dieser als fremdes Eigentum und fremden Besitz zu verwalten (vgl. BGHSt 16, 280). Rechtlich bedenkenfrci hat die Strafkammer ferner angenommen, daß der Beschvordeführer Beamter im Sinne des § 359 StGB war. Nach ihren Feststellungen kannte er die tatsächlichen Umstände, die diese seine Eigenschaft begründeten, von Anbeginn. Nicht etwa erfuhr er sie erst durch die landrätliche Rundverfügung vom 8. Juni 1957. Daher hat das Landgericht
auch den Schuldumfang zutreffend beurteilt.
II. Dagegen hat der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangenen gewinnsüchtigen Verwahrungsbruchs keinen Bestand. § 133 StGB schützt in beiden Begehungsformen nur Gegenstände im amtlichen Verwahrungsbesitz, d.h. solche bewegliche Sachen, die fürsorgliche Hoheitsgewalt - auch die einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft (RGSt 56, 399, 400) in Besitz genommen hat, um sie unversehrt zu erhalten und vor unbefugtem Zugriff zu bewahren, solange der fürsorgliche Amtsgewahrsam andauert (R6GSt 10, 387, 389; 33, 413 £; 43, 246; BGHSt 5, 155, 159 f). Ia amtlichem GCewahrsam dieser Art können sich auch vertretbare und sclbst verbrauchbare Sachen befinden (RGSt 43, 175; 51, 416; 57. 371; BGHSt 1, 388, 390; BGH Urt. vom i2. August 1952 - 4 StR 631/51 bei Dallinger MDR 1952, 658 zu § 133 '*°
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“ sofern sie nicht nur der Gattung nach zurückerstattet
werden scllen, Auch Geldscheine und Münzen geltender Währung können daher unter den Tatbestand fallen, z.B. wenn sie in Briefen oder sonst in Behältnissen der Beförderung durch die Post oder die Bahn übergeben sind (RGSt 67,
220) oder auch dann, wenn sie als abgerechneter Bestand einer öffentlichen Kasse zur amtlichen Ablieferung bereit gehalten werden (RG I 313/09 vom 7, Juni 1909 bei Werner in IK § 133, III; BGH Urt. vom 20. Januar 1955 - 3 StR 238/54 -). Dagegen zählen Gegenstände des allgemeinen Antsbesitzes, dem die eigentünliche Zweckbestimmung der Erhknltung der Sache im Bestande fehlt, nicht hierher, Das hat die Rechtsprechung stews für Sachen angenommen, die einer Behörie zum Gebrauch oder Verbrauch im Amte zugewiesen sind. wic 2.B. Brennstoffe (RGSt 51, 226), Formblätter und ande-- res Schreibmaterial (RGSt 24, 385; 72, 172; RG HRR 1957 608), Einrichtungsgegenstände einer Amtsstelle und Werkzeug zur Erfüllung ihrer Aufgaben (RGSt 52, 240), Benzinmarken (BGHSt 4, 236, 241). Auch zur Veräußerung oder zur Vernichtung bestimmte Gegenstände betrifft § 133 StGB nicht (RGSt 63, 31, 33; BGHSt 9, 64). Ähnlich genießt Geld, das sich in öffentlichen Kassen befindet, in der Eigenschaft als vertretbare Sache (§ 91 BGB) nicht den Schutz des § 133 StGB, also z.B. dann nicht, wenn und solange es dem amtlichen Geschäftsverkehr dient oder wenn
es zur Auszahlung bestimmt ist, wie hier; denn denn soll es in seinen Stücken gerade nicht aufbewahrt, sondern verbraucht werden (§ 92 BGB). Sonst gingen Diebstahl, Unterschlagung oder Veruntreuung und selbst Raub von Geld aus öffentlichen Kassen in aller Regel mit Verwahrungspruch cinher, obwohl jene Straftaten ihren Angriff zwar gegen das öffentliche Eigentum oder Vermögen, jedoch nur selten zugleich gegen das Hoheitsrecht der betroffenen Behörde
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richten (vgl. RGSt 28, 379, 382). Dementsprechend hat der Senat den Schuldspruch geändert,
III. Der Strafausspruch bleibt hiervon unberührt. r ist nach den Urteilsgründen von der Verurteilung wegen
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scwinnsüchtigen Vervaahrungsbruchs nicht beeinflußt.
Die Erwägungen, aus denen die Strafkammer es gemäß § 23 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 StGB abgelehnt hat, dem Beschwerdeführer die Strafe zur Bewährung auszusetzen, sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Revision muß daher, von der Schuldspruchänderun abgesehen, verworfen werden. In der Änderung des Schuldspruchs sieht der Senat jedoch einen - wenn auch nur geringfügigen Erfolg des Rechtsmittels, der es gestattet, die Gebühr für die Revision gemäß § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO zu ermäßigen.
Dr. Geier Seibert Hübner
Fischer Mai