Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 92 Verbrauchbare Sachen

Stand: 10.06.2019

Bund58 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/92#abs-1 (1) Verbrauchbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind bewegliche Sachen, deren bestimmungsmäßiger Gebrauch in dem Verbrauch oder in der Veräußerung besteht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/92#abs-2 (2) Als verbrauchbar gelten auch bewegliche Sachen, die zu einem Warenlager oder zu einem sonstigen Sachinbegriff gehören, dessen bestimmungsmäßiger Gebrauch in der Veräußerung der einzelnen Sachen besteht.

§ 91 § 93