Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 05.03.1963 – 1 StR 47/63
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2168 051
u en en ar in
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Handelsvertreter Helmut Tr EEE . zu: u: geboren an EEE 1935 in SEE, zur Zeit in Haft,
wegen versuchter Notzucht u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. März 1963, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,
EBundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Kirchhof
Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 13. November 1962 mit den Feststellungen aufgehoben:
1.) soweit er wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit tätlicher Beleidigung verurteilt worden ist,
2.) im Ausspruch über die Gesamtstrafe,
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, en das Landgericht zurückverwiesen.
Dice weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
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Die Revision des Angeklagten, die die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts geltend macht, ist nur zum
Teil begründet.
1.) Das Rechtsmittel beanstandet allerdings mit Recht, daß der Beschwerdeführer nicht in der erforderlichen Weise auf eine Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hinge-
wiesen worden ist.
Das Hauptverfahren war wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Gewaltunzucht, Verbrechen nach §§ 177, 45, 176 Abs. ? Nr. 1, 73 StGB, und wegen damit in Tatmehrheit (§ 34 StGB) zusammentreffender vorsätzlicher Körperverletzung, Vergehen gegen } 223 StGB, eröffnet worden. In der Hauptverhanäiung hat der Vorsitzende den Angeklagten ausweislich der Sitzungsniederschrift Garauf aufnerksam gemacht, "daß statt der im Eröffnungsbeschluß angenommenen versuchten Notzucht ein Vergehen der tätlichen Beleidigung in Betracht kommen könnte, das in Tateinheit mit der im Eröffnungsbeschluß angenommenen vorsätzlichen Körperverletzung steht." Verurteilt hat die Strafkammer den Beschwerdeführer jedoch wogen versuchter Notzucht, Verbrechen nach §§ 177, 43 StGB, und wegen damit in Tatmehrheit (§ 74 StGB) zusammentreffender vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit tätlicher Beleidigung, Vergehen gegen §§ 223, 185, 73 StGB. Das Landgericht hat also auf die Tätlichkeiten, die der Angeklagte seinem Opfer auf Grund eines neuen Entschlusses zufügte, als er erkannte, den erstrebten Geschlechtsverkehr nicht erreichen zu können, und die im Eröffnungsbeschluß und im Urteil zutreffend als rechtlich selbständige Handlung angesehen worden sind, mit § 1§ 5 StGB eine weitere Strafvor-
schrift angewendet. Darauf, daß in diesem Teil seines Verhaltens gegenüber dem verletzten Mädchen auch eine tätiiche Beleidigung gefunden werden könnte, war der Beschwerdeführer durch den ohnehin nicht sehr klaren Hinweis nicht aufmerksam gemacht worden. Die Revision sieht deshalb mit Recht den § 265 Abs. 1 StPO als verletzt an
(vgl. BGHSt 13, 320).
Die Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit tätlicher Beleidigung (vgl. RG in GA Bd. 47, 449 und Jü 1938, 1389 Nr. 4 a.E.) kann auf diesem Verfahrensfehler beruhen; denn es 1§ 8t sich nicht ausschließen, daß der Angeklagte sich gegenüber diesem Teil des Vorwurfs bei ordnungsmäßiger Unterrichtung über alle darauf anwendbaren Strafbestimmnungen anders verteidigt hätte. Insoweit muß aas Urteil daher aufgehoben werden.
Dagegen hat der Verstoß gegen § 265 Abs. 1 StPO die Verurt=ilung wegen versuchter Notzucht.nicht beeinflußt. Dieser Teil des Verhaltens des Angeklagten ist, wie schon erwähnt, im Eröffnungsbeschluß und im Urteil mit Recht als selbständige Handlung gewertet worden. Die auf ihn angewendeten Strafvorschriften waren im Eröffnungsbeschluß vollständig angegeben. Über das Ausscheiden des im Eröffnungsbeschluß außerdem genannten § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB und des in dem Hinweis in der Hauptverhandlung für den dort gedachten Fall erwähnten § 1§ 5 StGB brauchte der Beschwerdeführer nicht vorher unterrichtet zu werden (RGSt 37, 102; BGH IM StPO § 265 Nr. 11).
2.) Die Angriffe, die die Revision sonst gegen den Schuldspruch wegen versuchter Notzucht erhebt, sind entweder unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Die Bemossung der wegen dieser Tat verhängten maßvollen Einzel-
strafe läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Sie ist ersichtlich auch von der Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit tätlicher Beleidigung, die vorläufig nicht bestehen bleiben kann, nicht beeinflußt. Insoweit ist die Revision daher zu verwerfen.
Seibert Willms Hübner
Kirchhof Mai