Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1963
BGH Beschluss vom 13.02.1963 – 4 StR 168/63
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Eine Verurteilung auf ürund der nichtigen Vorschriften ger 8 49 StVO, 71 StVZO kann mit der Beschränkung angefochten werden, diese Strafnormen "durch § 21 StVG zu ersetzen". Das Rechtsmittelgericht kat in einem solchen Falle den Schuldspruch und die hierzu gesroffenen Feststellungen im übrigen nicht nachzuprüfen,. BOCH, Beschl.v. 24. Juli 1963 - 4 StR 168/63 AG Hamburg IG Hamkurg CLG Hamburg 4_StR_168/63 Beschluß In der Strafsache gegen 3er Kaufmann Karl-Güntber Kin zu: HE. wegen Übertretung der StVZC u.a. hat der d. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juli 196% auf den Vorlezungsbeschluß des Hanseatischen Cheriandengerichts zu Hamburg vom 13. Februar 1963 - 1 Ss 179/62 - nach Anhörung des Generalbundesanwalts beschlossen: Eine Verurteilung auf Grund der nichtigen Vorschriften der 68 49 StVO, 71 StVZO kann mit der Beschränkung angefochten werden, diese Strafnormen "durch § 21 StVG zu ersetzen". Das Rechtsmittelgericht hat in einen solchen Falle den Schuldspruch und die hierzu getroffenen Feststellungen !.ıu übrigen nicht nachzuprüfen. nn nn nn nn Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht wegen Trunkenheit am Steuer gemäß § 8 2, 71 StVZO in Tateinheit mit einer Übertretung nach § 8§ 3, 49 StVO zu einer Geldstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die *Staatsanwaltschaft” „unter Beschränkung auf das Strafmaß”" Berufung eingelegt und eine Freiheitsstrafe gegen den Angeklagten beantragt, weil er auch nach der Auffassung des Amtsgerichts eine solche Strafe verdient und das Amtsgericht nur wezen Verfassungswisrirckeit des § 71 StVZO eine Geldstrafe verhängt habe, Satei habe er verkennt, daß es die Strafe aus § 21 StVG oder aus § 366 Nr, 10 StGB hätte entnehmen müssen. Die Ecrufunesstrafkamner hat das Urteil "im Strafmsß geändert", sje Etrafe aus § 21 StVG entnommen und den Angeklagten zu ärc]j „ochen Haft verurteilt. Es nimmt an, daß die Zuwiderheırölungen gegen § 3 StVO urd § 2 StV20 bereits kLindend feetrecestellt reien. „it der Revision
2177 nn? Nachschlagewerk: Ja Amtliche Sammlung: ja
Eine Verurteilung auf ürund der nichtigen Vorschriften ger 8 49 StVO, 71 StVZO kann mit der Beschränkung angefochten werden, diese Strafnormen "durch § 21 StVG zu ersetzen". Das Rechtsmittelgericht kat in einem solchen Falle den Schuldspruch und die hierzu gesroffenen Feststellungen im übrigen nicht nachzuprüfen,.
BOCH, Beschl.v. 24. Juli 1963 - 4 StR 168/63 AG Hamburg IG Hamkurg CLG Hamburg
4_StR_168/63
Beschluß In der Strafsache gegen
3er Kaufmann Karl-Güntber Kin zu: HE.
wegen Übertretung der StVZC u.a.
hat der d. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juli 196% auf den Vorlezungsbeschluß des Hanseatischen Cheriandengerichts zu Hamburg vom 13. Februar 1963
- 1 Ss 179/62 - nach Anhörung des Generalbundesanwalts beschlossen:
Eine Verurteilung auf Grund der nichtigen Vorschriften der 68 49 StVO, 71 StVZO kann mit der Beschränkung angefochten werden, diese Strafnormen "durch § 21 StVG zu ersetzen". Das Rechtsmittelgericht hat in einen solchen Falle den Schuldspruch und die hierzu getroffenen Feststellungen !.ıu übrigen nicht nachzuprüfen.
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„unter Beschränkung auf das Strafmaß”" Berufung eingelegt und eine Freiheitsstrafe gegen den Angeklagten beantragt, weil
er auch nach der Auffassung des Amtsgerichts eine solche Strafe verdient und das Amtsgericht nur wezen Verfassungswisrirckeit des § 71 StVZO eine Geldstrafe verhängt habe, Satei habe er verkennt, daß es die Strafe aus § 21 StVG oder aus § 366 Nr, 10 StGB hätte entnehmen müssen. Die Ecrufunesstrafkamner hat das Urteil "im Strafmsß geändert", sje Etrafe aus § 21 StVG entnommen und den Angeklagten zu ärc]j „ochen Haft verurteilt. Es nimmt an, daß die Zuwiderheırölungen gegen § 3 StVO urd § 2 StV20 bereits kLindend feetrecestellt reien.
„it der Revision macht der Angeklagte geltend, öie Strafkamrer sei verpflichtet gewesen, den gesamten Schuldspruch nachzurrü’en.
Das Oberlandesgericht in Hamburg möchte die Revision verwerfen. Es ist der Auffassung, daß die Rechtserittelresckränkung mit dem Ziele der "Auswechelung" der nichtigen Vorschriften gegen die gültigen zulässig und wirksam und der Schuldspruch mithin im übrigen rechtekräftig sei.
Das Bayerische Oberste Landesgericht (NJW 1962, 2213)
hölt dagegen ein "Auswechseln der Strafvorschriften ohne Prüfung des übrigen Teils des Schuläspruchs" für unzulässig, da die Beseitigung der nichtigen Strafvorschrift stets eine Früfung des gesamten Schuläspruchs erfordere. Das Oberlandesgericht in Hamburg, dessen Auffassung von
den Oberlandesgerichten in Stuttgart (NJW 1962, 2118), Oldenkurg (VRS 23, 310) und Celle (NJW 1962, 2362) geteilt wird (vgl. auch OIG Hamm NJW 1962, 2073), hat deshalb die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof
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zur Entscheidung vorgelegt. Die Vorlezung ist zulässig.
Der Senat tritt der Rechtsansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts bei.
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In Rechtsprechung und Rechtslehre besteht Einigkeit Sarüter, daß ein Rechtemittel nur auf solche Beschwerdepunkte keschränkt werden kann, die losgelöst von den nicht ongerrirfenen Teil der Entscheidung rach dem inneren Zueammenhang rechtlich und tatsächlich selbständig beurteilt werden können, ohne eine Früfung des übrigen Urteilsinhalts twendieg zu machen (EGHSt 5, 252; RGSst 58, 238, 239; 65, 6). Wann hiernach eire Becschrünkung des Rechtsmittels 1
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lirsizg ist, kann nur nach der besonderen Lage des Einzelfalles entschieden werden (RGSt 65, 296; OGEHSt 1, 14). 'iertei ic:t zu beachten, da2 der Begriff der Beschränktorkeit eines Rechtsmittels ein solcher des praktischen Rechtedenkens ist, der ar die Denkfolge anknüpft, die der Richter bei der Entrcheidung des Falles zu beobachten hat (bennke, Rechtsmittelbeschränkung bei Anwendung der Sicherungsverwahrung, GA 1956, 41, 42}. Eine Beschränkung ist daher unwirkeam, wenn eine Beurteilung der angegri!fenen Funkte einer Entscheidung nicht möglich ist, ohne daß auch nicht angefochtene Teile dadurch beeinflußt werden (vgl. Löwe-Korenkerg, StPO 209. Aufl. 8 318 Anm. 1; § 344 Anm. 4; Yleinknecht-WMüller, Komm. zur StPO 4. Aufl. § 318 Anm. 3, N 544 Anm. 3; RGSt 62, 13), da sonst widersprüchliche Entscheidungen getroffen werden könnten. Ist dagegen eine erschöpfende Nachprüfung der angefochtenen Teils möglich, ohne daß dabei die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Ausführungen zum nicht angefochtenen Teil berührt werden, so erfordert der Grundsatz der FrozeR- wirtschaftlichkeit die Beschränkkarkeit des Rechtsmittele. Tas triift in aller Regel auf das Verhältnis zwischen Schuld- und Straffrage zu, während innerhalt der Schuld-Trage eine weitere Trennung der Tat- oder Beweisfrage von ger Rechtsfrage oder eine Trennung der Tattestandsmerkmale
nicht statthaft ist (PGSt 60, 109; 65, 296; €9, 110). Dem Enyerischen Obersten Landesgericht ist mithin derin zuzuatimuen, daß die Feststellungen zum Schuldspruch nicht kertehen kleiken können, wenn an die Stelle des im ange-Tochtener Urteil angewandten Stralgesetzes ein nach seinen Yatkbertandsmerknmalen anderes Gesetz treten soll, 2.B.
26€ StOB anstelle von § 246 StGB. In diesem Falle muß
Ans Rechtsmittelgericht prüfen, ot die Schuldfeststellungen äen anderen gesetzlichen Tatbestand erfüllen. Entscheidend
er
ist ijedsch nicht die formelle Zugehörigkeit zum Schuldspruch, cendern es kommt darauf an, ok die Schuläfrage in ihrem
Kern betroffen wird, mag sie auch im Einzelfall senr nshe berührt werden (RöSt 69, 110, 112). Daher wirä die Trennbarkeit bejaht, wenn nicht die Merkmale der strafbaren Handlung, sondern nur äußerlich zu ihr hinzutretende, an sich seltständige Tatsachen in Frage stehen, wie z.B. kei der Früfung des Rückfalls (RGSt 54, 180; 65, 237, 238),
er Anwendbarkeit des § 29 YilStG auf ein bürgerliches Vergehen (RGSt 62, 4533) und vielfach, nämlich sofern ein Vergleich der Strafrahmen dazu schon ausreicht, auch der Anwendbarkeit eines nilderen Strafgesetzes nach 8 2
Abs. 2 StGB (RGSt 61, 322, 324). Sie tetreffen ir Grunde
rur die Anwendung der richticen Stref drohung auf einen im übrigen tatbestandsmäßig anderweitig erschöpfend bestimmten Straftatbestand. Ähnlich ist das Verhältnis zwirchen einem Rlankettstrafgesetz, das keine eigenen Straftatbestände aufstellt, und den dieses Gesetz aus-ZSüllenden Normen (Blankettgesetze). Sie stehen grundsätzlich selbständig nebeneinander. Die Blankettgesetze teilen nicht notwendig das Schicksal des Blankettstrafgesetzes. Sie sind deshalt in ihrer Bestande unabhängig voneinander. \ird
ein Elankettstrafgesetz aufgehoben und durch ein anderes
ersetzt, co werden die ausfüllenden Normen nur ausnahnmsweiec dadurch kerührt, nänlich wenn der Gesetzgeber auch zumleich deren Aufhetung oder Änderung gewollt, also richt tloß neue Straffolgen an den Ingehorsam gegen die den Streftntbesiand umschreibenden Vorschriften geknürft hat (RGSt 46, 393, 306). Ir diesem letzten Falle wäre mithin eine Reschränkung des Rechtsmittels auf die Anwendung des des § 2 Ake. 2 StGB, ebenfalls zulässige.
Das muß auch im voriiegenden Fall entsprechend gelten, so daß er hier richt entscheidend darauf ankommt, ch die Anwendbarkeit des 8 21 StVG zur Schuldfrage zu rechnen ist. % 21 StVG ist nach einhelliger keinung ein Rlankettstrargesetz, kr enthält keine eigenen Straftatkestände, sondern schafft durch die Bestimmung des Strafrahmens die Stref-
xrundlage Tür die Zuwiderhandlungen gegen die in ihm bezeichneten, auf Grund des § 6 StVG erlassenen Anordnungen, anmentlich gegen die Straßenverkehrsordnung und die Straßenverkehrszulassungsordnung. Ursprünglich galt er (els
§ 21 KraftfG) nur für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen,
seit dem Inkrafttreten des Verkehrssichsrheitsgesetzes vom 19. Dezember 1952 gilt er für den gesamten Straßenverrehr. Im Bereiche der Straßenverkehrsordnung und Straßenverkehrs- »ulassungsordnung wurde er allerdings - lediglich rechtsirrtümlich - nicht angewandt, weil diese Rechtsverordnungen eigene Strafvorschriften enthalten, tis diese schlieflich vom Bundesverfassunfsgericht für nichtig erklärt worden
sind (NW 1962, 1563 Nr. 1 und 2). Hiernach sind die Strafvorschriften der §§ 49 StVO und 71 StVZO, deren rechtliche Natur ale Blankettstrafgesetze zweifelhaft sein mag (BGHSt 6 30, 460), zwar nicht vom seretzgeber durch § 21 £tVG ersetzt
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worden, vielmehr ist nur der umfassende Geltungskereich des
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reist 18, 334 = NW 1963, 136€). Dadurch entfallen ater nur e Einschränkunger, die sich im Falle der gesetzlichen ‚clösung eines Blankettstrafgesetzes durch ein neues geren Jie unveränderte Weiterreltung der bisherigen tlankettausüllenden Normen und aus der Anwendung des 8 2 Abs. 2 StGB ergeben könnten. Die Selbständigkeit des § 21 StVG als "Innkettstrafgesetz gegenüber den Verkehrsvorschriften tleitt unkerührt. Mithin bestehen auch keine Bedenken ds- „esen, daß die Anwendung des § 21 StVG (einschließlich der utrafbemessung) selbständig, ohne Eingehen auf die Festetollunzen der Merkmale der Zuwiderhandlungen gegen die Verkehrsvorschriften im Einzelfall notwendig zu machen, sepnrüft werden kenn. Riernach ist auch die Beschrärkung des Rechtsmittels auf diese Frage zulässig mit der Folge, de& das Rechtsmittelgericht den Sckuldspruch und die hierzu
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eotroffenen Feststellungen im übrigen nicht nachprüfen derf.
“it dieser Auffassung sieht sich der Serat im Einklang nit der Entscheidung des 3. Strafrenats 3 StR 19/63 vor 9. Mai 1963 (RGHSt 18, 339 = NJW 1965, 1364), der in einem viederaufnahmeverfahren nach § 79 Abs. 1 BVerfüG, nachden das Runderverfassungsgericht durch Urteil vom 21.März 1961 - 2 BvR 27/60 - den § 90 a Abs. 3 StGB für nichtiz und § 00 a Abs. 1 StGB für teilweise nichtig erklärt hatte, die Aufrechterhaltung der tatsächlichen Feststellungen für zulässig erachtet hat, wenn sie durch den Wiederaufnahmegrund nicht berührt werden.
Es sind auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken ersichtlich, die einer Entscheidung der Rechtsfrage im Sinne dcs vorlegenden OÖberlandesgerichts entgegenstehen könnten.
- 7 Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden (BVerfG NJiW 1963
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ı 757 Nr. 3), daß eine Wiederaufnakme von Stral-
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srfshren nit dem beschränkten Ziel der Ersetzung der für
nichtig erklärten 88 49 StVO, 71 StVZO durch § 21 StVG im Eeschlußwege ohne Erneuerung der Hauptverhandlung richt gegen Ver-
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Yassungssätze, insbesondere nicht gegen die Art. 101 Abs. 1 atz 2, Art. 103, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 und Art. 2 Ats. 2 üG veratoße. Für die Ersetzung der genannten Strafvorschriften im
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ordentlichen Rechtsmittelzuge kann nichts anderes gelter.
Nach alledem ist der aus dem entscheidenden Teil des Beorlussee ersichtliche Leitsatz gerechtfertigt. Der Generalsanwalt ist der Ansicht, daß die Berufung nicht wirksam auf die Erretzung der nichtigen Vorschriften der §§ 49 StVO, 71 2%syZO durch die gültige Strafvorschrift des § 21 StVG beschränkt werden könne, das Rechtsmittel vielmehr in diesen nile ohne weiteres den gesamten Schuldspruch erfasse.
mt I.
‚umme Lang-Hinrichsen Flitner Fischer Börtzler