Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 22.01.1963 – 1 StR 451/62
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
im Naınen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Bürgermeister Franz R (EEE ER, dort gcboren am EEE ' 903;
2, den Ratschreiber Karl 2 aus Ve GB, üort geboren am 5,
wegen Untreue u...
1°
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Januar 1963, an der teilgenommen häben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof RE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil dcs Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 11. Dezember 1961 mit den Feststellungen aufgehoben
1. im Untreuefall Volksbank Stege (C II 2 der Urteilsgründe),
2. im Strafausspruch zum Untreuefall Bezirkssparkasse Ste (C 11 5 der Urteilsgründe),
3, im Ausspruch über die Gesamtstrafen.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen werden die Revisionen verworfen. Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten Re „escn Falschbeurkundung (im Amt) in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Betrug, den Angeklagten ZB ::cscn Anstiftung zur Falschbeurkundung (im Amt) tateinheitlich begangen mit versuchtem Betrug, beide Angeklagten ferner wegen Untreue in drei Fällen zu Gesamtgefängnis verurteilt. Ihre Revisionen haben zum Teil Erfolg, im wesentlichen nur auf die allgemeine Sachrüge hin.
I. Untreuefall Volksbank St
1. Die Rechtsansicht der Strafkammer ist nicht zureichend begründet, die Angeklagten hätten der Gemeinde CD Nachteil zugefügt, FÜ 215 Bürgermeister, ZU 2:1: für das Finanzwesen zuständiger Beamter. Beide sagten pflichtwidrig unter Umgehung des Gemeinderats und der Rechtsaufsichtsbehörde einer in der Nachkriegszeit im Ort ansässig gewordenen Textilfabrik, der "CE 6, Gie Übernahme wochselmäßiger Haftung für einen Kredit der Volksbank Stv on 100.000 DM zu. Sie übersandten die Wechsel, die RW für die Gemeinde ausstellte und die "Wi" XC annahm, der Bank zum Diskont. Die Strafkammer meint, die Gemeinde sei der Bank wechselrechtlich verpflichtet. Nach § 94 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg - GO - vom 25. Juli 1955 (GB1 129) bedarf jedoch die Gemeinde außer zur Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen auch "zur Bestellung anderer Sicherheiten" der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, d.h. des Landratsamts (§ 119
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Satz 1 GO). Demnach ist auch dic Übernahme wechselmäßiger Haftung für fremde Schuld genehmigungspflichtig. In dem Urteil verlautet nichts, ob diese Genehmigung erteilt
ist. Bis zu ihrer Erteilung sind indes bürgerliche Rechts: geschäfte der Gemeinde unwirksam; sie sind sogar nichtig, wenn dic Genchmigung versagt wird (§ 117 GO). Dice Unwirksamkcit des der Wechselbegebung zugrundeliegenden Vertrag: kann dcr Schuldner dem Wechselnehmer, seinem Vertragsgegner, ohne weiteres entgegenhalten (vgl. § 16 Abs. 2,
§ 17 WG), Daher muß die Strafkammer näher darlegen, inwiefern die Gemeinde der Bank aus den Wechseln, soweit sie nicht eingelöst wurden, rechtswirksam verpflichtet unä daf sie insoweit geschädigt ist. Möglicherweise schwebte dem Landgericht vor, die Volksbank könne, bei Empfang der Wechscl guten Glaubens an die landrätliche Genchmigung, ic Gemeinde nach Treu und Glauben, kraft Rechtscheins, welchselmäßig haftbar machen; oder sie könne sie einem Rechtsstreit aussetzen und dadurch in ihrem Vermögen gefährden, sei es durch Weitergabe der Wechsel, sei es,
weil die Geltung der Grundsätze über die Haftung kraft Rechtsscheins auch gegenüber öffentlichrechtlichen Körperschaften, mag sie auch nicht vollen Umfangs in der Rechtsprochung anerkannt sein, doch im Schrifttum verfochten wird (vgl. dazu und über den Unterschied zwischen dem Innchalten von Zuständigkeitsregelungen und Genehmigungserfordernissen zur Beobachtung bloßer Vorschriften für die Form der Verpflichtung RGZ 157, 207; BGHZ 6, 330 und 21, 59, 64 mit Schrifttumsangaben; BGH MDR 1955, 4053
Nr. 387; BGH Urt. vom 28. Juni 1956 - II ZR 327/53 -). Ein Schuldspruch unter so verändertem rechtlichen Gesichtspunkt würde aber genz andere Feststellungen voraussetzen ols bisher, vor allem zur inneren Tatseite.,
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2. Das Landgericht muß Serner klarstellen, worin es die schädigende Treuwidrigkeit und worin es den äurch sie begründeten Schaden sicht. Das ist nicht nur für den Inhalt des Vorsatzes, sondern auch für den Schuldumfang von Bedeutung. Wärc schon in der - später etwa genchmigten - Haltungszusage gegenüber der Wii: KC ein Nachtcil im Sinne des § 266 StGB zu finden, so umfaßt er nicht bloß Gen Betrag der schließlich protestierten Wechscl von 55,000 DTM oder gar nur des Ausfalls der Gemeinde im Konkurs dor VCEEEED -KG., sonäern - als Vermögensgefährdung - den gesamten Betrag von 100.000 DM. Besteht der Nachteil für dic Gemeinde erst in der Wechselverbindlichkeit selbst, so beschränkt sich der Schuidvorwurf gegen den Angeklagten RB auf diejenigen Wechsel, die er unterschricb,erstreckt sich jedoch nicht auf die von seinem Vertreter. unterzeichneten Wechsel - es sei denn, daß er diesc ebenfalls der Volksbank einreichte. Außerdem scheiden aus dem Schadensumfang solche Wechsel aus, die ur der Verlängerung dienten; sie begründeten keinen neuen Schaden. Jedenfalls ist bisher nichts dergleichen festgestellt.
3, Die Strafkammer hat den Treubruchstatbestand angewandt. Näher liegt - beim Angeklagten Rw a1s dem vertretungsberechtigten Bürgermeister der Gemeinde (§ 42 Abs. 1 G0) - dic Annahme des Mißbrauchstatbestandes.
II. Untreuefall Bezirkssparkasse St»:
1. In diesem Falle bleibt der Schuldspruch bei Bestand, wenn auch nicht in vollem Umfang. Die Angeklagten bewirkten durch pflichtwidriges Verschweigen ihrer Eigenmächtigkeiten und vorsätzlich unvollständige Unterrichtung
der Gemeinde über inre wirtschaftliche Lage und die der Vu: : daß der Gemeinderat der Bezirkssparkasse St@W zegenüber äic Haftung für eine Wechselschuldä der VD -75 ir Höhe von 100.000 DM übernehm, das Loendratsamt diesen Beschluß genchmigte und die Gemeinde \Wechscl über/entsprechenden Gesamtbetrag ausstellte. Dieser Sechverhalt erfüllt den Treubruchstatbestand des § 266 StGB wie dic Strafkammer zutreffend angenommen hat. Daß sie den Angeklagten als Schaden nur eine Summe von 95.000 DH anrechnet und davon noch die zu erwartende Konkursquote abzieht, beschwert die Angeklagten nicht.
2. Zu Unrecht bezieht das Urteil jedoch die Verlängerung der Wechsel in den Untreuevorwurf ein, Sie war freilich cbenfalls pflichtwidrig; indessen ist nichts dafür dargetan, daß sie neuen Schaden verursacht hätte. Sie scheidet daher aus dem Schuldvorwurf aus. Diese Veränderung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs in diesem Fall.
III. Untreue durch Gewährung von Darlehen (C II 1 der Urteilsgründe).
1. Auch hier sind an sich Unklarheiten im Urteil zum Merkmal des "Nachteils" zu beanstanden. Ob ein Nachteil im Sinne des § 266 StGB aus einer vorsätzlichen Treuwidrigkeit entstanden ist und welcher, muß durch einen Vergleich des Bestands des anvertrauten Vermögens vor und nach der treuwidrigen Handlung ermittelt werden. Die Angeklagten gewährten der WEB X: mehrere Darichen eigenmächtig unter Umgehung des Gemeinderats und der Gemeindekasse (§ 24 Abs. 1, § 108 60) und entgegen 8 4 Abs. 2 der 2. DVO GO vom 31. Januar 1955 (GB1 241) ohne
jede Sicherheit. Sic wußten um die schwere Verschuldung des Unternehmens, scine ständige Geldverlegenheit und Krcditnot; sic erkannten sogar die drohende Gefahr scincs Zusammenbruchs. Zwar nofften sie, "es werde alles gut schen", Sie rechnceten aber mit der Möglichkeit, daß "die Gercinde ihr Geld verlieren könne" und nahmen das in Kauf, Dernach schäädigten sie sie um den vollen Betrag der Dar-Icken; denn sie tauschten vollwertige Bankguthaben der Gomeindo gegen zweifelhafte, wenn nicht wertlosc Fordezungen an die Wäschetruhe ein. Darlehensrückzahlungen fallen nur als Wiedergutmachung des Schadens bei der Strafzunessung ins Gewicht, machen ihn aber nicht ungeschehen. Es benachteiligt die Beschwerdeführer jedoch nicht, daß die Strafkammer ihnen (in der Sachverhaltsschilderung) nur den Betrag der noch offenen Darlchensschuld anrechnet, diese noch um die voraussichtliche Konkursquote vermindert und (bei der rechtlichen Würdigung) | als für § 266 StGB tatbestandlichen Nachteil sogar nur
} eine Gefährdung des Gemeindevermögens anlastet.
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2. Unschädlich ist es dem Urteil, daß die Strafkammer den Troubruchstatbestand des § 266 StGB wie bei ZU, so ebenfalls bei Riesterer angewandt hat (siehe dazu I 3).
Die Foststellungen zur Rechtswidrigkeit und zur inneren Tatseite sind rechtsfehlerfrei. Belanglos ist es, was der Gemeinderat beschlossen hätte, wenn die Angeklagten seine Zustimmung zu den Darlehen nachgesucht hätten. Zur Beurteilung steht gerade, daß sie das bewußt unterlassen haben, Soweit sie ihr Verhalten nur anders als im Urteil gewürdigt wissen wollen, steht ihrem Vorbringen % 3%7 StPO entgegen.
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IV. Allgemeines zu den Untreuefällen,
Entgegen der Meinung der Revisionen hindert es nicht die Anwendung des § 266 StGB, daß die Angeklagten das Betreben leitete, das Unternehmen der VEEEEEEB-KG 1ebensfähig und der Gemeinde als Steuerzahler zu erhalten, und es so auch in den Stand zu setzen, hohe ältere Schulden an die Gemeinde abzutragen, Eigensüchtiges Handeln setzt die Vorschrift nicht voraus, Nach dem Urteil hatte das | Bestreben der Beschwerdeführer zudem keine greifbare Aussicht auf Erfolg. Sie hegten nur eine unbestimmte Hoffnung darauf. Eine solche ist ohnc jeden Vermögenswert. Nur dann ist das Wagnis ungetreuen Verhaltens für § 266 StGB nicht tatbestandlich, wenn dieselbe Handlung, die die anvertrauten Vermögensinteressen schädigt, ihnen zugleich nützlich ist und wenn der Vorteil den Nachteil derart aufwiegt, deß ein Schaden gar nicht entsteht, Davon ist hier keine Rede.
Rechtlich einwandfrei hat das Landgericht ferner dargeten, deR ZU nicht v1o2 als Gehilfe Riesterers handelte, sondern sein Mittäter war, weil er ihm,von gleichem Tatwillen geleitet, vermöge besseren Überblicks, langjähriger Erfahrung im gemeindlichen Finanzwesen durch fachkundige Vorbereitung und sachkundige Unterstützung sein handeln erst ermöglichte.
Nicht zu beanstanden ist schließlich, daß die Strafkammer die Untreuetaten als selbständige strafbare Handlungen, nicht als Einzelfälle einer fortgesetzten Tat angeschen hat. Entgegen der Ansicht der Revision ZI genügt cs für die "Gleichartigkeit" der Einzelhandlungen
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‚nicht, daß sie sich gegen dassclbe Rechtsgut richten und
demselben Straftatbestand unterfallen, Gleichartigkeit setzt außerdem gleiche Begehungswcise voraus. Gerade daran fehlt es hier, wie die Strafkammer zutreffend annimmt.
Die schriftlichen Revisionsausführungen des Angeklagten REED schen teils an den Feststellungen des Urteils vorbei, teils mißdeuten sic sic durch unvollständige oder sonst schiefe Wiedergabe und durch Herauslösen aus dem Zussmmenhang. Sic sind offensichtlich unbegründet.
Somit sind beide Rechtsmittel zum ersten Untreuefall (C II 1 der Urteilsgründe) und zum Schuldspruch im Untrevefall Bezirkssparkasse St (C 11 3 der Urteilsgründe) -— abgeschen von der Änderung im Schuldumfang - zu verwerfen,
V. Falschbeurkundung im Amt in Tateinheit mit versuchtem Betrug.
1, Zu diesem Punkt greift allein der Angeklagte EEE ias Urteil an. Er wendet sich gegen den Schuldspruch wegen versuchten Betrugs, jedoch vergeblich. Es ist rechtlich unerheblich, daß der Gemeinderat dem Angeklagten für seine Person die Bezüge der Besoldungsgrupne A 10 Landesbesold6 vom 27. Januar 1958 (Bd-Württ.GBl 17) bewilligt hatte. Denn diesen Beschluß hatte die Rechtsaufsichtsbehörde - zunächst formlos - als ungesetzlich bezeichnet und dic Besoldung des Beschwerdeführers aus der Gruppe A 10 nur unter der Voraussetzung für zulässig erklärt, daß er "vor Inkrafttreten des Landesbesoldungsgesetzes" zum Oberinspektor befördert worden sci. Um der förmiichen Beanstandung des Beschlusses vorzubeugen (§ 121 GO) und
sich im Genuß der höheren Besoldung zu erhalten, fertigte ZU fälschiich, unter Rückdatierung, den Entwurf ciner Urkunde über seine Ernennung zum Oberinspektor an, licß ihn von FÜ unterschreiben und sandte ihn dem Landratsamt ein, Nach der zutreffenden Annahne der Strafkammer kam es ihm also darauf an, jenes Amt über dic Gesetzmäßigxeit sciner Einstufung in die Besoldungsgruppe
Ai 10 zu täuschen und dadurch davon abzuhalten, daß es von der Gemcinde die Rückgängigmachung der Maßnahme verlange oder sic selbst aufhebe (§§ 121, 123 GO). Mithin wollte
er die Rechtsaufsichtsbehörde hindern, zu scinen Ungunsten einzugreifen und sic demgemäß zu einer Verfügung über das Vermögen der Gemeinde zu seinen Gunsten veranlassen
(BGH Urt. vom 3. Dezember 1957 - 1 StR 486/57 -). Daher liegt seine Verteidigung neben der Sache, cr habe die Gemeinde weder getäuscht noch geschädigt, weil diese mit scincr Besoldung aus der Gruppe A 10 einverstanden gewesen sci. Zudem ist im Urteil nicht festgestellt, daß er den Gemeinderat von der selbsterfundenen Ernennung zum Oberinspektor unterrichtet habe.
Durch die Annahme nur eines Betrugsversuchs ist der Angeklagte nicht beschwert. Auf sich beruhen kann auch, ob das Landgericht, das Landratsamt oder der Angeklagte es überschen hat, daß das Landesbesoldungsgesetz nach § 44 in dem hier maßgeblichen Abschnitt rückwirkend zum 1, April 1957 in Kraft trat, und ob das Landgericht mit der Wendung vom "Inkrafttreten" die Verkündung des Gesetzes am 31. Januar 1958 meinte oder ob der Angeklagte mit der Rückdatierung der "Ernennungsurkunde" auf den 19. August 1957 nur einen untauglichen Täuschungsversuch unternommen hattc.
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Denn die Merkmale eines Betrugsversuchs trägt sein Verhalten in jedem Falle.
2, Die Verurteilung wegen Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt nimmt der Beschwerdeführer zwar ausdrücklich von der Revision aus. Die Beschränkung des Rechtsmittels ist jedoch unwirksam, da ein einheitlicher Schulespruch, wegen tatcinheitlich begangener Straftaten, nicht geteilt werden kann. Der Senat hat deshalb das Urteil auf dic allgemeine Sachrüge im ganzen geprüft,
Dabei hat sich das Bedenken ergeben, daß die Strafkammer nicht allein die Herstellung der Ernennungsurkunde, sondern auch die Beurkundung ihrer Aushändigung an deu Beschwerdeführer, die Riesterer zu den Personalakten brachte, als (falsche) öffentliche Beurkundung angesehen hat. Personalakten werden für den inneren Dienst der Behörde eingerichtet, stehen nicht jedermann zur Einsicht offen (vel. § 55 Abs. 2 Württ.-Bad. LandespersonalvertretungsG vom 30. Juni 1958 - GBl 175 -) und sind daher nicht dazu bestimmt, Beweis im Rechtsverkehr für und wider jeden zu führen. Das Versehen ist dem Urteil indes unschädlich, weil jedenfalls die falsche Beurkundung der Ernennung des Beschverdeführers zum Oberinspektor alle Merkmale des § 348 Abs. 1 StGB enthält und der Strafausspruch, wie die Zumessungsgründe ergeben, von dem Irrtum über den Schuldunfang nicht zuungunsten des Beschwerdeführers beeinflußt
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Hicrnach ist sein Rechtsmittel insoweit zu ver-
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Dr, Geier Seibert Willms
Hübner Fischer