Gesetze / Landesrecht Bayern / Gemeindeordnung
GOArt 117 Genehmigungsbehörde
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GO/117#abs-1 (1) Die in diesem Gesetz vorgeschriebenen Genehmigungen erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Rechtsaufsichtsbehörde (Art. 110).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GO/117#abs-2 (2) Gemeindliche Beschlüsse sowie Geschäfte des bürgerlichen Rechts erlangen Rechtswirksamkeit erst mit der Erteilung der nach diesem Gesetz erforderlichen Genehmigung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GO/117#abs-3 (3) Die Anträge auf Erteilung der Genehmigungen sind ohne schuldhafte Verzögerung zu verbescheiden.