Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1962
BGH Urteil vom 20.11.1962 – 5 StR 426/62
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
I.2 0F0 stpo §§ 53, 252 Macht ein Arzt als Z«üge erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht aus § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO Gebrauch, das Zeugnis zu verweigerr, so darf über den Inhalt einer Aussage, die er fri.her vor dem Untersuchungsrichter gemacht hat, dieser jedenfalls dann vernommen werden, wenn der Arzt beı der früheren Aussage gemäß § 53 Abs. 2 Sti) von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden war.
Nachschlagewerk: Ja
Amtliche Sammlung: ja
-I.2 0F0
stpo §§ 53, 252
Macht ein Arzt als Z«üge erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht aus § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO Gebrauch, das Zeugnis zu verweigerr, so darf über den Inhalt
einer Aussage, die er fri.her vor dem Untersuchungsrichter gemacht hat, dieser jedenfalls dann vernommen werden, wenn der Arzt beı der früheren Aussage gemäß
§ 53 Abs. 2 Sti) von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden war.
BGH, Urt. v. 20. November 1962 - 5 StR 426/62 LG Aurich
5 StR 426/62
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
äie Haustochter Meinette v ED aD Benin 5 aort geboren an ED 13:3,
wegen Giftbeibringung u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20.November 1962, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr iD als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts Die Revision der Angeklagten gegen das
Urteil des Landgerichts in Aurich vom 7.Februar 1962 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
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Gründes
Die Revision der Angeklagten konnte keinen Erfolg haben.
I.
Das Revisionsgericht hat zunächst von Amts wegen geprüft, ob die Strafkammer sachlich zuständig war, die Angeklagte wegen Giftbeibringung in zwei Fällen (und wegen Urkundenfälschung) abzuurteilen. Anlaß zu dieser Prüfung gibt die Wendung in den Urteilsgründen, die Strafkammer habe "mangels konkreter Anhaltspunkte für diese Willensrichtung nicht feststellen können", daß die Angeklagte "sogar den Tötungsvorsatz gehabt habe", als sie ihrem Schwager das Gift beibrachte. Hiernach erscheint es auf den ersten Blick nicht ausgeschlossen, daß nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung die Angeklagte des versuchten Mordes oder Totschlages verdächtig blieb, für deren Aburteilung nach § 80 GVG das Schwurgericht zuständig gewesen wäre.
Die Strafkammer hat jedoch säher begründet, welche Umstände gegen einen Tötungsvorsatz der Angeklagten sprechen, nämlich "daß sie auch bei dem zweiten Eingriff die Dosis nicht verstärkt, jedenfalls nicht nennenswert verstärkt hat, obwohl sie wußte, daß die beim ersten Male verabreichte Menge nicht tödlich gewesen war", und es ihr "nicht schwergefallen wäre", sich eine tödliche Menge des Giftes zu beschaffen. Der Tötungsverdacht war daher mindestens so weit beseitigt, daß er für eine Verweisung der Sache an das Schwurgericht nicht mehr "hinreichend" im Sinne des § 270 Abs.1l und 3
Satz 1 in Verbindung mit § 203 StPO war.
II.
Die Verfahrensbeschwerden können der Revision nicht zum Ziele verhelfen.
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l. Entgegen der Auı "assune der levrision hat dıe Stra? kammer dadurch, Aab sic Jen Interzuchungsvichter, Landgerichtsrat Ü E dar oar als Zeugen vernommen hat, was ihm die Ärzte Ir. : r EB und Dr. eo ) bei ihrer Vernehmung im Vorunter suchungsverfahren über die Symptome der Erkrankung des Sciwagers der Angeklagten, Menno Kg, erklärt haben, weder gegen § 53 noch gegen § 252 StPO verstoßen.
a) Die Revision meint, § 52 StPO sei verletzt, weil diese Vorschrift dcna Pati:nten das Prekt gebe, jede Verwertung dessen zu verbi-cn, was den ibn behandelnden Ärzten, die er nicht von der ‘Ve’ pfiichtung zur Verschwiegenheit entbunden habe (§ 53 Abs.2 3tPO), Über seinen derzeitigen Gesundheitszustanä berz!.2%. gearrdei. sei. Ein solches Recht besteht jedoch richt.
§ 53 Abs.1l Nr.3 StPO dient zwar auch dem Interesse des Pati»nten, der sich vertrauensvoll in die Behandlung eines Arztes begeben hat. Sein Recht beschränkt sich jedoch darauf, den Arzt von ssiner Schweigepflicht zu entbinden - dann
muß der Arzt aussagen - cder eine dahingehende Erklärung abzulehnen. Lehnt der Tatieni es ab, den Arzt von der Schweigepflicht zu ertoincen oder widerruft er eine frühere dahingehende Erklärung, so hat er ksinen Anspruch darauf, daß der Arzt die Aussag*r verweigert und das Gericht verwertet) was er gleichwohl ausgesagt hat. Auch in diesem Falle ist der Arzt richt verpflichtet, die Aussage zu verweigern; er ist nur hierzu berechtigt (vgl. Kohlhaas
in Löwe/Rosenberg, St?O 21.Aufl. § 53 Anm.1). Ob er schweigen will oder sich nach Abwären cer einander widerstreitenden Interessen zur Aussage eintscli>ßt, obliegt seiner eigenen Entscheidung, auf die das Gericht selbst dann
nicht einwirken darf, wenn sich d:r Arzt möglicherweise
nach § 300 StGB strafbar mezlen würie (vgl. BAHSt 9,59,615 15,200,202; Eb.Schmidt, Lerrl:cnm. Teil II § 53 Randnote 26)-
* muß heißen: nicht verwertet; vgl. den anliegenden Berichtigungs>eschluß vm 11 Febr.ar 1963,
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Von einem Recht des Patenten, hier des Zeugen Klg»; die Verwertung der Ausräinfte der behandelnden Ärzte über seinen Gesundheitszustind im Mai 1959 und Februar 1960 zu verbieten, kann sorit keine Rede sein, wobei es in diesem Zusammenhang bedeutungslos ist, daß Klaassen der Schwager der Angeklagten ist und gemäß § 52 Abs.1 Nr.3 StPO das Zeugnis verweigert hat.
b) Eine andere Fragı ist es, ob die Vernehmung des Untersuchungsrichters, Lundgerichtsrats WB, zegen § 252 StPO verstieß, wonich es verboten ist, die Aussage eines vor der Hauptverhz.ndlung vernommenen Zeugen zu verlesen, der erst in der 'iauptverhandlung von seinem Recht Gebrauch macht, das Zeugnis zu verweigern. Die Aussagen der Ärzte sind nun nicht verlesen worden. Hiermit steht jedoch noch nicht fest, daß die Strafkammer nicht den § 252 StPO verletzt hat. Denn diese Bestimmung enthält nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein - in gewisser Hinsicht beschränktes - Verwertungsverbot. Das hat der Bundesgerichtshof in BGHSt 2,99 ff für den Fall, daß ein vor der Hauptverhandlung vernommener Zeuge erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht aus § 52 Abs.1 Nr.3 StPO Gebrauch macht, näher dargelegt. Er hat ausgeführt, § 252 StPO gehöre sachlich zu den §§ 52 ff StPO, insbesondere zu § 52 StPO, der den in ihm genannten Personen wegen ihrer nahen persönlichen Beziehungen zum Angeklagten ein Zeugnisverweigerungsrecht gewähre. Wegen dieser Beziehungen könnte der unbedingte Zeugniszwang für sie zu einem Widerstreit der Pflichten führen. Auf diese innere Belastung habe das Gesetz Rücksicht genommen und vor ihr das grundsätzliche Gebot der Aufklärung und Verfolgung von Verbrechen zurücktreten lassen (aaO S.104). Der mit der Gewährung des Zeugnisverweigerungsrechts verfolgte Zweck werde’ jedoch nicht erreicht, wenn die frühere Aussage zwar nicht verlesen, aber dadurch zur Grundlage
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der richterlichen Überzeugungsbildung werden dürfte, daß in einer dem Grundgecanken des Zeugnisverwei gerungsrechts widerstreitenden Weise über ihren Inhalt durch Vernehmung des Verhörsbeamten Feweis erhoben werde (aaO S.105). Der Bundesgerichtshof h:t sodann (aaO S.106) dargelegt, daß der Rücksicht auf Cas Zeugnisverweigerungsrecht jedoch
der Vorrang vor der Wahrheitserforschung dann nicht gebühre, wenn der Zeuge bei einer richterlichen Vernehmung nach dem Hinweis des Richters auf sein Zeugnisverweigerungs. recht freiwillig von ihm keinen Gebrauch gemacht und ausgesagt habe.
Offenbar will das Landgericht diese Grundsätze ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen. Es führt nämlich aus, dem Schwager der Angeklagten, Menno Kg; sei bekannt gewesen, daß es von seiner Genehmigung abhänge, ob die Ärzte aussagen würden. Trotzdem habe er "ihre Aussagen vor dem Untersuchungsrichter zugelassen", womit ersichtlich gemeint ist, Menno KIgB habe die den Ärzten erteilte Aussagegenehmigung nicht widerrufen, Damit habe er - ähnlich wie ein Zeuge, der erst im späteren Zeitpunkt des Verfahrens von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch mache -— in Kenntnis der Tragweite seiner Entscheidung auf sein vom Gesetz geschütztes Interesse, Mitteilungen über seine Krankheiten zu verhindern, ve zichtet.
Diese Erwägungen sind nicht frei von Rechtsirrtum.
Zunächst hatte, wie schon oben unter a dargelegt worden ist, Menno KIEW kein Recht, Mitteilungen über seinen früheren Krankheitszustand zu verhindern. Andererseits hatte Menno Kl dadurch, daß er im Vorverfahren die Ärzte gemäß § 53 Abs.2 StPO von ihrer Schweigepflicht entbunden hatte, auch nicht auf sein Recht "verzichtet", der Offenbarung entgegenzuwirken, soweit das noch möglich war, indem er die Erklärung nach § 53 Abs.2 StPO widerrief (vgl. RGSt 57,63,66).
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Darauf kommt es jecsch für die Frage nicht an, ob die von den Ärzten früher, ls sie kein Zeugnisverweigerungsrecht hatten, vor dem intersuchungsrichter abgegebenen Bekundungen dadurch ir das Verfahren eingeführt und verwertet werden konnten, daß der Untersuchungsrichter über die damaligen Aussagen vernommen wurde. |
Zu Unrecht stellt es nämlich das Landgericht für die Frage, ob § 252 StPO nich; nur ein Verlesungs-, sondern ein Verwertungsverbot der früher von den Ärzten bekundeten Tatsachen begründe, auf Gas Interesse des Zeugen Menno Klee ab. Insoweit kam es vielmehr allein darauf an, ob für die Ärzte die Verwertung zu einem Widerstreit der Pflichten führen könnte. Das ist jedenfalls in einem Falle . wie dem vorliegenden zu verneinen. Die Ärzte konnten durch die Verwertung ihrer Aussagen vor dem Untersuchungsrichter nicht in eine Zwangslage geraten, der das Verbot des § 252 StPO entgegenwirken will. Denn anders als einen nach § 52 StPO zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Zeugen stand ihnen bsi ihrer Vernehmung durch den Untersuchungsrichter das Zeugnisverweigerungsrecht, von dem sale in der Hauptverhandlung Gebrauch gemacht haben, entgegen der Ansicht der Revision nach § 53 Abs.2 StPO nicht zu. Dadurch, daß sie vor dem Untersuchungsrichter über ihnen von dem Patienten anvertraute Tatsachen Angaben gemacht hatten, konnten sie weder gegen ihre Standespflicht verstoßen, noch sich in die Gefahr begeben, nach § 300 StGB verfolgt zu werden. Hieran wurde auch dadurch nichts geändert, daß Menno Ki später seine Erklärung nach § 53 Abs,2 StPO widerrufen hatte.
Auch spielt es in diesem Zusammenhang keine Rolle, daß entgegen § 52 Abs.2 StPO in § 53 StPO keine Belehrungspflicht vorgesehen ist, woraus ‚anscheinend Kleinknecht in KM, StPO 4.Aufl. § 252 Ann. 3 b Bedenken hinsichtlich der vor einem Richter außerhalb der Hauptverhandlung gemachten Aussage eines Gehcimnisträgers ableiten will.
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Diese Frage kann nur vor. Bedeutung sein, falls bei der Vernehmung vor dem Richver ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht; sie berührt jedoch nicht die vorab zu entscheidende Frage, ob bei einer Vernehmung ohne Zeugnisverweigerungsrecht eine gu einem V.:rwertungsverbot führende Zwangslage besteht. Nach alledem bestand grundsätzlich kein Bedenken, den Untersuchungsrichter über das zu vernehmen, was die Ärzte vor ihm über den Krankheitszustand Menno Klum: ausgesagt hatten.
c) Eine Ausnahme hi.rvon käme unter Umständen dann in Betracht, wenn bei der Vernehmung vor dem Untersuchungsrichter gegen das Verfahrensrecht verstoßen worden wäre. Dann könnte die Angeklaste hierdurch in ihren Rechten verletzt worden sein (vgl. RGSt 57,63,65; 71,21,23). Tatsachen, die einen Verstoß in dieser Richtung ergeben könnten, hat die Revision jedoch nicht dargetan. Sie meint, derartige Gründe lägen vor, weil der Schwager der Angeklagten, Menno Ki, mit seiner Aussa.e vor dem Untersuchungsrichter am 21.Oktober 1960 schlüssig auch die den Ärzten erteilte Befreiung von der Schweigepflicht widerrufen habe, bevor die Ärzte Dr.I@P una Dr.C@EMB vernommen worden seien. Auch insoweit ist die gegenteilige Auffassung der Strafkammer aber nicht zu beanstanden. Der Schwager der Angeklagten hatte dem Untersuchungsrichter, obwohl er sein Zeugnis verweigert hatte, ausdrücklich erklärt, "daß die Angelegenheit mit seiner Erkrankung weiter verfolgt werden soll". Ohne Rechtsirrtum haben sowohl der Landgerichtsrat Weg als auch das Landgericht diese Erklärung dahin ausgelegt, Menno Ki habe die den Ärzten erteilte Befreiung von der ärztlichen Schweigepflicht nicht widerrufen. Schon hieran scheitert die Rüge, so daß nicht geprüft zu werden braucht, ob die von der Revision behaupteten Tatsachen überhaupt geeignet wären, einen Rechtsverstoß darzutun.
Die nachträglichen Erklärungen Menno Kies von 30.Januar und 2.Februar 1962 sind in diesem Zusammenhange
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ebensowenig von Bedeut'ng wie die Tatsache, daß Kıgın schon in der Voruntersuchung die Aussage verweigert hat. Letzteres ist deshalb nicht von Belang, weil der Landgerichtsrat gu nicht darüber vernommen worden ist, was Menno Klgge b:kundet hat, sondern ausschließlich über die früheren Aussagen der Ärzte zu dem von ihnen festgestellten Krankheitsbefund.
2. Die Revision kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, § 253 StPO sei verletzt, weil dem Landgerichtsrat VD "in üer Hauptveräundlung Akteneinsicht gewährt worden sei". Die Rüge ist zu unbestimmt und läßt nicht erkennen, welche Teile der Akten dem Zeugen zugänglich gemacht worden sind. Das Revisionsgericht kann daher nicht prüfen, aus welchem Grunde das Verfahren der Strafkammer unzulässig sein könnte. Dasegcn, daß die Strafkammer den Zeugen die zu Gebote st.hoenden Nittel zur Auffrischung seines Gedächtnisses zugänglich gemacht hat, ist nichts einzuwenden (vgl. RGSt 36,53). Zntscheidend ist nu, daß dennoch nur die mündliche Aussage des Zeugen verwendet worden ist. In dieser Beziehung ergeben sich weder nach dem Inhalt der Sitzungsniederzchrift noch nach den Urteilsgründen Bedenken.
3. Soweit die Revision beanstandet, die Strafkammer habe gegen § 244 Abs.2 StPO verstoßen, weil sie den Sachverhalt nicht "entsprechend dem Hilfsamtrage der Verteidigung" weiter aufgekl.ırt habe, entspricht die Revision ' nicht den Anforderungen des § 344 Abs.2 StPO. Es fehlt die Angabe der weiteren Beweiwmmittel, deren sich das Landgericht noch hätte b.dienen sollen (BGHSt 2,168). Ebenso ist die zugleich erhobene Rüge unzulässig, daß die Strafkammer gegen § 244 Abs.3 und 4 StPO verstoßen habe. Die Revision teilt den Inhalt des abgelehnten Antrages nicht mit (s. BGHSt 3,213,214).
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4. Zulässig ist dagegen die Verfahrensbeschwerde, die Strafkammer habe zu Unrecht den Hilfsbeweisamtrag der Verteidigung abgelehnt, "einen Schriftsachverständi gen darüber zu hören, daß der Tatschrifturheber notwendig die Schrift des 'K. Ve gekannt haben müsse". Sie ist jedoch unbegründet. Da über diese Frage bereits der Sachverständige Fritsche ein Gutachten erstattet hatte, handelte es sich um einen Antrag auf Vern.hmung ein;s weiteren Sachverständi-. gen. Diesen hat das Landgericht in den Urteilsgründen beschieden (UA S.22). Die Begründung entspricht dem § 244 Abs.4 Satz 2 StPO. Sie :-rgibt, daß das Gegenteil der behaupteten Tatsache burcits durch das Gutachten des Sachverständigen Fritsche erwiesen war.
III.
Die Sachrüge ist unbegründet. Die Prüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben.
l. Das gilt zunächst in Bezug auf die Verurteilungen wegen Verbrechens nach § 229 StGB. Insoweit ist aie Revision offensichtlich unbegründet.
2, Die Bedenken, die von der Bundesanwaltschaft in ihrem Antrag auf Terminsanberaumung gegen die Verurteilung wegen Urkundenfälschung angedeutet worden sind, greifen ebenfalls nicht durch. Zwar sind - das ist zuzugeben -
im Urteil keins ausdrücklichen Feststellungen darüber enthalten, daß die Angeklagte die von ihr gefälschte Urkunde "zur Täuschung im Rechtsverkohr" hergestellt und gebraucht hat. Da die Angeklagte in dem Schreiben vom 3.November 1959, in dem sie ihren Schwager des Diebstahls verdächtigt hat, ausdrücklich aufforderte, ihn "mal zu kontrollieren", ergibt schon das Schreiben selbst, daß die Angeklagte die Firmen-_ leitung der Top "CB zu rechtserheblichen Schritten gegen Menno KlgB veranlassen wollte. Daß
die Strafkammer hiervon ausgegangen ist und nur besondere Ausführungen für überflüssig gehalten hat, geht auch
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daraus hervor, daß sie b:i dar Untersuchung, ob die beiden Giftbeibringungen als sılbständige Taten oder als Teile einer fortgesetzten Hardlung anzusehen sind, erwägt, die Angeklagte habe mögliciierweise einen neuen Tatentschluß erst gefaßt, nachdem ihr Brief vom 3.November 1959 "keine unangenehmen Folgen für Klgp gebracht hatte".
Nun ist allerdings, um nach § 267 StGB strafbar zu sein, erforderlich, daß die Angeklagte das rechtserhebliche Verhalten der Firmenleitung gerade mittels der Täuschung über die Person des Urhebers der Urkunde erstrebt hat (RG DR 1941,261). In den Urteilsgründen heißt es hierzu nur, die Angeklagte habe den Namen Wa nißpräuchlich verwendet, das Werk habe durch die Unterschrift Walther über die Person des Anzeigenerstätters getäuscht werden sollen. Indessen können sich auch hieraus keine durchgreifenden Bedenken ergeben. Der Sachverhalt bot keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß etwa die Angeklagte der Meinung gewesen sein könnte, die Werkleitung würde nicht anders handeln, wenn sie das Schreiben unter ihrem eigenen Namen und nicht unter dem Namen eines fTerkangehörigen und Arbeitskameraden ihres Schwagers abgesandt hätte. Unter diesen Umständen sind die Ausführungen der Strafkammer ausreichend; irgendwelche besonderen Umstände, daß es der Angeklagten nicht darauf ankam, bei der Werkleitung den Eindruck zu erwecken, als rühre die Anzeige von einem anderen her, liegen nicht vor.
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Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
Sarstedt Schridt Siemer
Schmitt Kersting ’