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BGH Entscheidung vom 01.06.1962 – 4 StR 323/62

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4_StR 323/62 2176 078

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Im Namen des Yolike

[03]

In der Strafisache gegen

den Hauptwachtuneister Hans-Erich EB EEEB :.: SchD ww, sevoren am E. ED ED irn He.

wegen fortgesetzter Unzucht

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Dezember 1362, an der teilgenommen haben:.

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Dr, Flitner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr.Dr. EB in der Verhandlung,

Landgerichtsrat WB bei der Verkündung ais Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten EEE zezcen \as Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 1. Juni 1962 wird verworfen,

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten PeiD wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Abhängigen in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit einen Manne (538174 Nr. 1, 175 Abs, 1, 73 StGB) zur Gefängnisstrale von einem Jahr und sechs Nonaten verurteilt.

Der Angeklagte hat das Urteil mit der Sachbeschwerde angefochten.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

Offensichtlich unbegründet ist die Revision, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegenförtgesetater Unzucht mit einem Manne (§ 175 Abs. 1 StGB) wendet.Insoweit sind Einzelrügen nicht erhoben worden.

II.

Aber auch die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Unzucht mit einem Abhängigen (5 174 Nr. 1 StGB) wird im Ergebnis durch die Feststellungen getragen. Die Revision greift diesen Schulädspruch vor

allem unter zwei Gesichtspunkten an:

1. Sie hält die Ansicht des Landgerichts für rechtsirrig, daß der rechtskräftig abgeurteilte Hitangeklage Rip, mit dem der Angeklagte vom Novenber 1957 bis zum November 1961 Unzucht trieb, diesen im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB zur Erziehung, Aufsicht oder Betreuung anvertraut war. Mit dieser Annahne sci es schon unvereinkar, daß der Angeklagte, wie das Land-

gericht S. 9 des Urteils festgestellt habe, sceinerseits Ri NHörig gewesen sei. Vor allem aber scheitere die Annahme eines besonderen Vertrauensverhältnisses daran, daß Ri gegen den Willen seiner Mutter, der das Personensorgerecht über ihren Sohn zustand, im Haushalt des Angeklagten gelett habe; dessen Beziehungen zu RiB seien rein freundschaftlicher Natur gewesen, und Ri@WBD habe es jederzeit freigestanden, zu seiner Mutter zurückzukehren. Deshalb, aber auch weil Ri schon dem Ende des geschützten Alters nahegestanden habe und sich wegen seiner gleichgeschlechtlichen Vorerlebnisse über vesen und Bedeutung der Geschlechtsehre im klaren gewesen sei, habe ein Über- und Unterordnungsverhältnis, wie es

§ 174 Nr. 1 StGB voraussetze, zwischen dem Angeklagten und Riediger nicht bestanden und sei ein solches auch nicht zur Ausübung: der Unzucht mißbraucht worden.

2. Für die Würdigung dieser Einwendungen sind folgende Feststellungen bedeutsam: Ri ist an ®@. & :355 geroren. Im Jahre 1939 starb sein Vater. Die von seiner Mutter im Jahre 1944 geschlossene zveite Ehe wurde nach kurzer Zeit geschieden. Ri onnte bei seiner Mutter, fühlte sich jedoch mit zunehmenden Alter vereinsamt, weil die Mutter halbtägig berufstätig war und sich ihm nicht genügend widmen konnte. In Februar 1957 lernte er die Familie des Angeklagten kennen. Er wurde öfters dort eingeladen und fand Gefallen an der Behaglichkeit und dem Familienleben im Hause BREB. Im Angeklagten selbst fand er einen "väterlichen Freund", mit dem er alle seine Sorgen vertrauensvoll besprechen konnte. Der Angeklagte scinerseits empfand für Rip die Zuneigung wie für cinen eigenen Sohn. Ri. der damals das neusprachliche

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Gymnasium besuchte, hielt sich tagsüber fast immer

in der "ohnung des Angeklagten auf und erledigte dort auch seine Schularkeien. Er wurde von dem Angeklasten zur ordentlichen Erledigung dieser Arbeiten angehalten und dabei auch beaufsichtigt. Im Laufe der Zeit wurde das Verhältnis Ripzur Familie BEE so Her:- lich, daß er den Angeklagten und dessen Ehefrau auf deren Anertieten mit "Vater" und "Mutter" ansprach.

Die Mutter Ri wandte an sich nichts gegen den Verkehr ihres Sohnes im Hause BEE ein, nanm Jedoch an dessen Herzlichkeit Anstoß. Es kam dieserhalb zwischen ihr und dem Sohn sowie der Fanilie B@B-EB :u Auseinandersetzungen. Angeblich um diesen Spannungen ein Ende zu bereiten, schlug der Angeklagte dem Sohn Ri vor, sich von seiner Mutter zu trennen und in sein Haus zu ziehen. Ri 1ehnte das zunächst ab, zog dann aber Ende Februar 1958 doch zur Familie BED. Seine Mutter stimmte dem für -» acht Tage zu, weil sie sich wegen der Krankheit und des Todes einer Großtante nicht um ihren Sohn kürmern konnte. Auf den Rat des Angeklagten, diese Gelegenheit zu einem enägülligen Umzug auszunutzen, blieb Ri dann für immer in der Yohnung BB (5. 7 vi).

In der Folgezeit sorgte der Angeklagte, da Rig-EB nun auch äußerlich zu seiner Familie gehöric, in allen Dingen des täglichen Lebens für diesen und kam, Kleidung und Taschengeld ausgenommen, für den gesamten Lebensunterhalt Ri auf. Dieser betrachtete den Angeklagten al)swinen Vater und bezeichnete ihn sogar in einer Meldung an den Inspizienten für den Offiziersnachwuchs von November 1959 als Vater

(Pflegevater). Seiner Mutter machte er wöchentlich eincah kurzen Besuch. Dieser "waren auch alle entscheidenden Fragen der Erziehung, Ausbildung und Berufswahl ihres Sohnes aus der Hand genommen". Sie führte nicht einnal eine "Oberaufsicht" über ihren Sohn. Fragen der Erzichung mußte sie mit dem Angeklagten besprechen, "ohne sich hierbei jedoch durchsetzen zu können". Wiederholt versuchte sie vergeblich, den Angeklagten zu veranlassen, ihren Sohn zur Rückkehr zu ihr zu bewegen. Der Angeklagte bedeutete ihr, daß es doch eine Hilfe für sie darstelle, venn er ihr die Sorge um ihren Sohn abnehme. Als er ihr einmal von den gleichgeschlechtlichen Erlebnissen ihres Sohnes mit dem Studienrat Dr. KB (S. 3/4 UA) berichtete, versicherte er ihr, dafür zu sorgen, daß derartiges nicht mehr vorkommen werde '(S. 8 UA).

3, Auf der Grundlage dieser Feststellungen durfte das Jandgericht ohne Rechtsirrtum für erwiesen erachten, daß Rip dem Angeklagten im Sinne des § 174 Nr. 1 tüB zur Erziehung, Aufsicht und Betreuung anvertraut war (insbesondere 8. 20 oben UA).

a) Entgegen der Meinung der Revision steht diese Annahme nicht mit der Feststellung in Widerspruch, der - Angeklagte sei Ri Hörig gewesen. Diese Feststellung bezieht sich nur auf das (gleich-)geschlechtliche Verhältnis des Angeklagten zu RIED: Dazu heißt es im angefochtenen Urteil (8. 9), der Angeklagte habe zugegeken, daß sein Geschlechtstrieb im Laufe der gegenseitigen Beziehungen völlig auf Ri ausgerichtet und er diesem hörig gewesen sei. Das schließt aber nicht aus, daß der Angeklagte in-den übrigen Lebensbereichen

an Ri Vaterstelle vertreten, ihn insbesondere schulisch und erzieherisch beaufsichtigt und ihn in seiner gesamten Lebensführung betreut hat.

t) Die Revision irrt duch, wenn sie meint, die "bloße Duldung"” dieses Zustandes durch die Mutter Fi» erfülle nicht das Tatbestandsmerkmal des Anvertrautseins im § 174 Nr. 1 StGB. Nach der Rechtsprcchung Ges Bundesgerichtshofs ist auch demjenigen, der kraft eigenen Entschlusses, ohne einen Auftrag des Erziehungsberechtigten, wohl aber in dessen Interesse, selbstverantwortlich die Sorge für das Wohl eines Minderjährigen übernimmt, dieser Minderjährige zur Erzichung, Aufsicht oder (und) Betreuung anvertraut (BGHSt 1, 292). Dabei kommt es entscheidend nur auf die tatsächliche Gestaltung der Verhältnisse, nicht darauf an, wie diese nach (außerstraf-)rechtlichen Vorschriften zu beurteilen sind (BGHSt 1, 55, 58). Der vorliegende Fall

weist nun allerdings die Besonderheit auf, daß der Angeklagte die gleichgeschlechtlichen Beziehungen zu Rig-GEB schon Monate vor dessen Aufnahme in seinen Haushalt begonnen hatte und offensichtlich gar nicht willens-var, insoweit den Jugendlichen zu erziehen oder zu beaufsichtigen, vielmehr darauf ausging, sich diesen als Geschlechtspartner zu erhalten. Bei dieser Sachlage könnte eingewendet werden - und das ist wohl mit der Sinn der Revisionsausführungen -, daß die tatsächlichen Verhältnisse gerade nicht den Schluß zuließen, der Angeklagte habe den Jugendlichen (auch) im geschlechtlichen Bereich - aus eigenem Antrieb, ohne einen Erziehungsauftrag der sorgeberechtigten Mutter - in seine Obhut genommen. Indes braucht die Frage, ob eine solche Aufspaltung des Erzichungs- oder Betreuungsverhältnisses rechtlich möglich ist, nicht näher geprüft zu werden. Den Fest-

- 1.

Sicherheit zu entnehmen, daß der Angeklagte nicht ohne jeden Auftrag der Mutter für den Sohn Ri sor:te. Jenngleich diese mit dem dauernden Verbleib ihres ächnes im Hause Bw richt einverstanden war, sah sie

doch davon ab, ihr Recht auf Rückgabe des Kindes gexenüber dem Angeklagten im Zwangswege durchzusetzen; sie kam sogar weiterhin für die Kleidung und das Taschengeiä ihres Sohnes auf. Das tat sie nur unter der selbstverständlichen, dem Angeklagten gegenüber auch zum Ausdruck gebrachten Voraussetzung, daß ihr Sohn in gleicher oder ähnlicher Weise wie zu Hause beaufsichtigt und betreut würde. Nach der Sachverhaltsschilderung $. 8 Vi tesprach sie mit dem Angeklagten Fragen der Erziehung; sic nahm auch die Versicherung des Angeklagten, entgegen, er werde dafür sorgen, daß sich gleichgeschlechtliche Vorkommnisse wie die ihres Sohnes mit Dr. | nicht mehr ertcignen würden. Darin kam der unmißverständliche ‘/unsch der Mutter zum Ausdruck, daß ihr Sohn vor, allem auch in sittlicher Hinsicht überwacht und zum Guten angehalten würde. Dessen war sich der Angeklagte ersichtlich bewußt; sonst hätte er nicht von sich aus der Tut ter die erwähnte Versicherung abgegeben. Damit aber hatte die zunächst eigenmächtige Fortsetzung der Hausgemeinschaft und des "Vater-Sohn-Verhältnisses" mit Ri» letztlich auch die Anerkennung der Mutter wenigstens insoweit gefunden, als sie dem Angeklagten die Verantwortung für die sittliche Lebensführung ihres Sohnes übertrug. Das genügt für die Bejahung des Merkmals des "Anvertrautseins” im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB.

tellungen des Tandgerichts ist nämlich mit ausreichender Lc

c) Fehl geht auch der Einwand der Revision, daß kein Über- und Unterordnungsverhältnis mißbraucht vorden sei, weil Ri zur Zeit der Aufnahme in die

Faniliengemeinschaft des Angeklagten schon etwas mehr ais 19 1/2 Jahre alt war und gleichgeschlechtliche Vorerletbnisse hatte.

Im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB wirä der Abhängige - anders als z.B. beim Tatbestand des § 175 aNr. 2 S+GBE (u.a. BGH IM Nr. 3 zu § 175 aNr. 2; BGH 1 StR 360/62 vom 16. Oktoter 1962, zum Abdruck in der Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs bestimmt) - auch dann sur Unzucht "mißbraucht", wenn das Abhängigkeitsverhältnis ohne jeden ursächlichen Einfluß auf das Verhalten des Minderjährigen war, dieser vielmehr aus freien Stücken in die Unzucht einwilligte oder sogar selbst den Anstoß zu ihr gab. Es genügt, daß zwischen den beteiligten Personen ein Unteroränungsverhältnis der im 5 174 Nr. 1 StGB beschriebenen Art besteht (u.a. EGHSt 1, 71, 72 £; 4, 297, 298 £; 5, 147, 1485 7, 3135 8, 278, 280 f). "Mißbraucht" wird der Abhängige, nicht die durch das Unterordnungsverhältnis begründete Abhängigkeit (EGHSt 5, 147, 148; BGH i StR 360/62 wie angeführt). Es kann deshalb auf sich beruhen, ob der. Angeklagte gerade in Ausnutzung des zwischen ihm und BE 34 ] bestehenden "Vater-Sohn-Verhältnisses" mit diesem Unzucht getrieben hat, weil er Ri@WiD immer wieder vor Augen stellte, ihre geschlechtliche Vereinigun: stelle die "höchste Steigerung ihrer Vater- kezw. Sohnesliebe" dar (5. 6, 9 UA).

Den Treiben des Angeklagten geht die Tatbestanäsnäßigkeit nach § 174 Nr. 1 StGB auch nicht deshalb at, weil Ri@EBD im Zeitpunkt der Aufnahme in den Haushalt des Angeklagten schon etwas mehr als 19 1/2 Jahre alt war und gleichgeschlechtliche Vorerlebnisse hatte (S. 3/4,

9/10 UA). Allerdings hat der Bundesgerichshof im Urteil EGUISt 1, 71, 73 angedeutet, daß der Vorwurf des Mißbrauchs zur Unzucht ausnahmsweise dann entfallen könne, wenn eine Minderjährige dem Ende des geschützten Alters nahesteht und in voller Erkenntnis des \lesens und der Bedeutung der Geschlechtsehre in das unzüchtige Tun eingewilligt hat. Ein Ausnahmefall dieser Art kann jedoch, wie derselbe Senat im Urteil BGHSt 8, 278 näher erläutert hat, nur angenommen werden, wenn die Einwilligung aus Beweggründen gegeben wurde, "die vor der Rechtsordnung bestehen können”, also insbesondere "aus echter Liebe und in der ernsten Absicht später ehelicher Verbindung" (EGH aa0 S. 281 f). Das scheidet bei gleichgeschlechtlicher Unzucht zwischen Männern, durch die beide Beteiligten den Straftatbestand des. § 175 StGB verwirklichen, von vornherein aus. Hier kann daher nie von einer rechtlich beachtlichen Zustimmung des Minderjährigen, die das Tatbestandsmerkmal des Mißbrauchs zur Unzucht oder die Rechtswidrigkeit des Handelns der Aufsichtsperson ausschlösse, die Rede sein (BGHSt 7, 312).

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Hach dem Gesagten hätte sich der Angeklagte auen dann der Unzucht mit einem Abhängigen nach § 174 Nr. 1 StGB schuldig gemacht, wenn die — feststellungswidrige und daher an sich unbeachtliche - Darstellung der Revision zuträfe, daß nicht der Angeklagte, sondern Riediger die gegenseitigen Geschlechtsbeziehungen "in die lege geleitet" habe, ja daß dieser sogar den Angeklagten dazu "verführt" habe. Soweit die Revision in diesen Zusimmenhang geltend nacht, Ri@WWw sei es von Anfang an nur darum gegangen, mit der Ehefrau des ängeklagten

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in ein ehebrecherisches Verhältnis treten zu können,

wird ihr Vorbringen durch die tatrichterlichen Feststellungen nicht bestätigt. Danach hat Ri allerdings zu Frau ED ein Liebesverhältnis unterhai-

ten und in dessen Verlauf mit ihr Ende August 1959

einnal und von Februar 1960 ab wiederholt den Geschlechtsverkehr ausgeübt, Zu diesem Tiebesverhältnis kam es

jedoch erst, als Ri versuchte, sich dem gleichgeschlechtlichen Umgang mit dem Angeklagten mehr und mehr

zu entziehen, der Angeklagte deshalb nervös, unausgeglichen und streitsüchtig wurde und Frau EEE sen jungen Ri ihre ehelichen Sorgen offenbärte. "ie

der Angeklagte selbst zu seiner Ehefrau stand, zeig im übrigen folgender, im Urteil mitgeteilter Vorgangs: In der ersten Nacht nach der Übersiedelung Rien> in den Haushalt des Angeklagten schlief jener in den Shebetten, und zwar zwischen dem Ängeklagten und dessen Ehefrau. Infolge der "ungewohnten körperlichen liähe der Frau" spürte er das Verlangen, zu Frau Bei "zärtlich zu sein"; er nahm sie auch in die Arme. Als Frau BED ihn abwenrte, weckte Rip den Anıeklagten und bat ihn, den Platz mit ihm zu tauschen,

da er "erregt sei und sich sonst seiner Frau nähern müsse". Der Angeklagte lehnte jedoch den Wechsel der Flätze ab (8, 7 VA). |

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d) Ein Mißbrauch zur Unzucht entfällt schlie3lich - wie das Landgericht zu Recht angenommen hat (S. 20 UA) - nicht deshalb, weil der Angeklagte die gleichgeschlechtlichen Beziehungen zu Ri schon vor dessen Übersiedlung in seinen Haushalt und damit vor der Begründung des Betreuungsverhältnisses begonnen hat (vgl. BGHöt 4, 297).

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e} Der Schuldspruch 1äßt auch sonst keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Das Landgericht hat insbesondere nicht übersehen, daß die gleichgeschlechtlichen Unzuchtshandlungen nur teilweise, nänlich soweit sie von Ende Februar 1958 bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Angeklagten am 22. Juli 1359 vorgenommen wurden, in die Zeit des Betreuungsverhältnisses nach § 174 Nr. 1 StGB fallen (5. 19 UA).

Il,

Auch der Strafausspruch ist frei von Rechtsfehlern, Er wird von der Revision nicht näher angegriffen,

Rotberg Krumme Martin Lang-Hinrichsen Flitner