Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962
BGH Urteil vom 03.08.1962 – 4 StR 155/62
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 2 Entscheidungen 8 zitierte Normen Als PDF speichern
Leitsatz
Amtliche Semmlung: ja 2 153 078 Vort.z. StGB § 73 - Fortsetzungszusammenhang Der in BEHSt 6, 81 ausgesprochene Rechtssatz, daß mehrere fortgesetzte Handlungen, wenn sie auch nur in einem Einzelakt zusammentreffen, zueinander im Verhältnis der Tateinheit stehen, findet dann keine Anwendung, wenn der Akt an Unrechtsgehalt hinter den übrigen Teilen der fortgesetzten Handlungen zurücktritt,
Nachschlagewerk: Ja Amtliche Semmlung: ja 2 153 078 Vort.z. StGB § 73 - Fortsetzungszusammenhang
Der in BEHSt 6, 81 ausgesprochene Rechtssatz, daß mehrere fortgesetzte Handlungen, wenn sie auch nur in einem Einzelakt zusammentreffen, zueinander im Verhältnis der Tateinheit stehen, findet dann keine Anwendung, wenn der Akt an Unrechtsgehalt hinter den übrigen Teilen der fortgesetzten Handlungen zurücktritt,
BGH, Urt.v. 3. August 1962 4 StR 155/62 IG Essen
Im Naıen des Volkes
in der Strafsache gegen 1. die Sekretärin Ursula u aus A: dort geboren am
2. den Kaufmann He > OB aus dort geboren am haft,
3. den Kaufmann Wolf PNIRIGE2) Br aus GC GE Taunus, getoren am GE 1928 in zur Zeit in ÜUntersuchungshaft, gt Handelsvertreter Wilheln S aus
Anne! dort getoren am 1939, zur Zeit in Em (u ungshaft,
wegen gemeinschaftlicher Notzucht u.a.
’ 1928, zur Zeit in Untersuchunfrs-
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 3. August 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ig
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >
als Urkundsteanmter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt
Il. Die Revision des Angeklagten Br gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 27. Ncvemter 1961 wird verworfen.
II.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das bezeichnete Urteil gegenüber allen Angeklagten mit den Festetellun;en aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an das Landgericht in Bochum zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat die Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wie folgt verurteilt: Den Angeklagten Br wegen gemeinschaftlicher Notzucht in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Nötigung zur Unzucht in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Körperverletzung, zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren und drei Monaten, den Angeklagten PB wegen gemeinschaftlicher Notzucht in Tateirheit mit gemeinschaftlicher Nötigung zur Unzucht und in Tateinheit mit Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren, den Angeklagten Sum wegen gemeinschaftlicher Notzucht in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Nötigung zur Unzucht und in Tateinheit mit Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtrefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und die Angeklagte KM wegen Beihilfe zur Notzucht in Tateinheit mit Beihilfe zur Nötigung zur Unzucht zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten. Die gegen die Angeklagte KB verhängte Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt,
Im einzelnen hat das Landgericht folgenden Sachverhalt festgestellt:
Am Sonntag, den 25. September 1961, fuhren die Angeklagten Br und SB auf einer Geschäftsreise ins Rukrgektiet. Nach Beendigung ihrer Geschäfte beatbsichtigten sie, den ihnen seit Jahren bekannten Yitangeklagten DEE in seiner Wohnung in Essen-Werden
zu besuchen. So war es bereits einige Tage vorher mit
EEE veratreset worden. Auf dem Wege zur Wohnung des DEE trafen äic Angeklagten gegen 18 Uhr die Schwertern NMotzek, die 19-jährige Christa und die 17-jährige Barbara, die an der Haltestelle Hammerstraße in Eesen-Heidhausen standen und auf den Omnibus nach Essen warteten. Die Zeuginnen wollten zum Tanzen nach Essen zur "Gruga" fahren.
Die Angeklagten hielten ihren Wagen an und luden die Mädchen ein, mit ihnen nach Essen zu fahren. Diese hatten keine Bedenken, die Finladung anzunehmen.
Als die Angeklagten darauf hinwiesen, daß sie noch kurz einen Geschäftsfreund in Essen-Werden besuchen müßten, einigte man sich darauf, dort vorbeizufahren und anschließend gemeinsam weiter zur Gruga zu fahren. Datei versprachen die Argeklagten, dafür zu sorgen, daß die Bartara VB; die, vie sie angat, um 22 Uhr zu Hause sein mußte, rechtzeitig heingebracht würde.
An der Wohnung des Angeklagten BEE an zekonmen stellten die Angeklagten es den Mädchen frei, in Wagen auf sie zu warten oder aber mit ihnen ins Haus zu kommen. Ale die Angeklagten DEE und x an die Tür kamen, um SC una Br einzulassen, entschlossen sich die Mädchen, ebenfalls mit ins Haus zu gehen. Sie wurden
durch PD uns Fräulein KB teerüst.
Im Wohnzimmer war bereits der Tisch für Br ur. SCENE zeöeckt. Die Leiden Mädchen wurden von der Angeklagten Ki etenfalls mit zum Essen eingeladen. Nach dem gemeinsamen Mahl blieb man weiter zusammensitzen und unterhielt sich; datei wurde Bier getrunken, Im Verlaufe dieser Unterhaltung kam man überein, auf den ge-
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planten Besuch der Gruga zu verzichten und statt dessen
den Abend im Hause EEE zu vertringen.
Nachdem Br nd Bartara NE, die inzwischen noch weitere Getränke geholt hatten, das Haus des TE wieder betreten hatten, schloß KB sie Haustür hinter ihnen zu und zog den Schlüssel ak. Sodann wurde das gesellige Beisammensein in harmloser Forn fortgesetzt.
Gegen 21,15 Uhr wollten sich die Nädchen veratschieden. Sie wurden jedoch von allen überredet, doch noch etwas länger zu bleiben. Als sie gegen 21,30 Uhr erneut darauf hinwiesen, daß sie nun ater dringend nach
Hause nüßten, weigerten sich die Angeklagten, die Mädchen gehen zu lasscn. Man wies darauf hin, die ‘Wach- und Schließgesellschaft habe das Haus inzwischen von außen abgeschlossen, weil in letzter Zeit mehrfach eingebrochen worden sei. Erst norgens gegen 7 Uhr werde das Haus wieder geöffnet. Alle Angeklagten bestätigten, daß keiner mehr
aus dem Haus herauskönne. Zwar glaubten die beiden f’ädchen zunächst nicht an das Märchen von der Wach- und Schließgesellschaft; nachdem sie jedoch festgestellt hatten,
daß tatsächlich alle Ausgänge verschlossen und sämtliche Fenster von außen mit Gittern versehen waren, wurden
sie unsicher. Sie taten die Angeklagten, wenigstens einmal mit dem Arbeitgeber der Barbara kW; namens Wehner, telefonieren zu Güürfen. Daraufhin wurde ihnen kedeutet, sie könnten nicht mehr telefonieren, da der Fernsprecher über Sonntag abgestellt sei. Trotzdem versuchte Christe NW: tei VE anzurufen. Sie bekam auch Verbindung mit Frau WB. Als sie dieser zu er- | klären versuchte, daß sie eingeschlossen seien und Hilfe brauchten, untertrach der Angeklagte IWW sie Ver-
kindung gewaltsam. Er riß die Zeugin am Arm vom Telefon weg, schlug sie und schleuderte sie durchs Zimmer. Die “Mädchen taten die Angeklagten unter Tränen, sie frrizulassen, jedoch vergebens. SEM teieutete ihnen, sie sollten sich selkst helfen, während die kerner das
Weinen und Betteln der völlig verzweifelten Bartare SW
nachäffte. SD 1ie3 nun erstmalig erkennen, zu welchem Zwecke die Zeuginnen festgehalten würden. Er wies darauf hin, daß sie sich "im größten Puff Europas" tefänden. Er sagte sinngemäß ferner: "Raus wollt Ihr? Gefickt werdet Ihr !" Als sie sahen, daß alles Bitten nichts nützte, versuchten die Mädchen in ihrer Angst noch einmal heimlich zu telefonieren und Hilfe herbeizuholen. Während Bartara die Angeklagten abzulenken, versuchte, schlich sich Christa an das Telefon und versuchte erneut den Arbeitgeber ihrer Schwester zu erreichen. Sie bekam Vertindung mit VB. Nachsen es ihr noch gelungen war, "Ruhrtalstraße! Fuff!" - in Anspielung auf die vorhergegangenen Äußerungen des Angeklagten SB - ins Teiefon zu sagen, wurde das Gespräch von SEE unterbunden. Dieser riß ihr den Hörer ‘aus der Hand und drückte die Gabel herunter. Er schlug ihr mehrmals mit der Hand ins Gesicht und trat ihr mit dem Fuß ins Gesäß.
Diesen allgemeinen Tumult nutzten die Zeurinnen "OB zus, um zu versuchen, sich auf der Toilette einzuschließen; sie wollten dort Schutz vor den Angeklagten suchen. Dieses Vorhaben wurde jedoch von dem Angeklagten SCHE 5encrkt und zunichte gemacht. Er entwand mit Gewalt der Zeugin Christa den Toilettenschlüssel, den diese tereits an sich genommen hatte, inden er ihr
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den Arm auf den Rücken drehte. Bei diesem Handgemenze fiel ein im Vorraum der Tcilette angetrachter Vorhang herunter. Als die Mädchen in ihrer Verzweiflung ihrerseits drohten, es werde etwas geschehen, wenn sie nicht tald freigelassen würden, sagte die Kerner: "Was wollt Ihr denn schon? Wir sind zu vieren und Ihr nur zu zweien!" Als die männlichen Angeklagten glautten, die !ädchen genügend eingeschüchtert zu haben, gingen sie dazu üter, zudringlich zu werden.
Auf Grund eines gemeinschaftlichen Entschlusses kam es nun im weiteren Verlauf zu folgenden Unzuchtshandlungen der männlichen Angeklagten mit den beiden
Mädchen:
ls Der Angeklagte Br nat einmal Christa und zweimal Barbara in Kenntnis des Umstandes, daß beide eingeschlossen und ihrer Freiheit beraubt waren, auch infolge der an allen Fenstern angebrachten Gitter nicht entfliehen konnten und von den Anwesenden keine Hilfe zu erwarten hatten, zur Duldung des außerehelichen Beischlafs gezwungen, indem er die sich mehr oder minder sträubenden Mädchen mit Körperkraft auf die Liege zog und Christa vB zur Überwindung ihres Widerstandes mit der Faust auf den Oberarm schlug. Nach
der #Fürdigung des Landgerichts hat sich dieser Angeklagte
in drei Fällen der Notzucht schuldig gemacht, In einem weiteren Falle, in dem er nicht die Absicht hatte, den Geschlechtsverkehr auszuführen, hat er Christa ig» rit Gewalt dnzu genötigt, sein erregtes Glied in den Mund zu nehmen und sich hierdurch nach § 176 Ats. 1 Nr. 1 StGB schuldig gemacht. Ferner hat er durch den
Faustschlag auf den Oterarm der Christa MW, durch den diese einen schmerzhaften klauen Fleck davon trug, Körperverletzung nach § 223 StGB begangen.
2. Der Angeklagte EB Hat unter üenselten Unständen einmal Christa mit körperlicher Kraft dazu gezwungen, sein erregtes Glicd in den Mund zu nehmen
und ein zweites Mal versucht, der Barbara das Glied
in den Yund einzuführen. In beiden Fällen hat das Landgericht ein vollendetes Vertrechen nach § 176
Abs. 1 Nr. 1 StGB angenommen und dies im zweiten Fall
@anit begründet, daß der Angeklagte tereits sein Glied mit Gewalt an das Gesicht der Rartara gebracht hatte, wotei diese das Einführen in den “und verhindern konnte. Er hat weiterhin Chrirta, als diese telefonieren wollte und ferner Barbara, als diese sich weigerte, der Vergewaltigung ihrer Schwester zuzusehen, durch Schläge
ins Gesicht körperlich mißhandelt. Er hat sich hierdurch der Körperverletzung in zwei Fällen im Sinne
des § 223 StGB schuldig gemacht.
3. SC hat in Kenntnis der tezeichneten Umatände versucht, mit Barktara den Geschlechtsverkehr auszuführen. Dies gelang infolge ihrer Gegenwehr nicht, Das Landgericht hat versuchte Notzucht angenommen.
Ferner hat er nach dem Scheitern dieses Versuchs die Hand des sich sträubenden Yädchen gewaltsam an sein “lied geführt und sie gezwungen, an diesem zu reiben, Datei bemühte er sich, ihren Kopf soweit herunter zu drücken, daß er ihr seinen Geschlechtsteil in den Mund stecken könnte, was ihm jedoch infolge ihrer Abwehr richt gelang.
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Er hat ferner Christa beim Versuch des Telefonierens mit Schlägen körperlich nißhandelt und sich gegenüber Bartara in drei Fällen der Körperverletzung schuldig gemacht, und zwar einmal beim Versuch des Telefonierens, ferner teim Versuch, ihr einen Zungenkuß zu geben und schließlich als sie dem Geschlechtsverkehr ihrer Schwester nicht zusehen wollte; durch Schläge ins Gesicht körperlich mißhandelt.
Das Landgericht hat angenommen, daß Brae, ED und ie otzucht, die versuchte Notzucht und die Nötigung zur Unzucht in bewußtem und gı.wolltem Zusammenwirken begangen haben. Jeder war wit der Tat des anderen einverstanden und billigte sie als eigene Tat. Sie haben die beiden Mädchen gemeinsam in dem Hause ein-
gesperrt. Jeder hat auf seine Weise drzu beigetragen, die beiden einzuschüchtern und gefügig zu machen. Sie haten auch die von ihnen gemeinsam vreschaffene lage in der zleichen Weise ausgenutzt, indem sie sie zu Unzuchtshandlungen mifbrauchten. Jedem Angeklagten war es klar, daß er selkst sein Ziel nur würde erreichen können, wenn sich die übrigen Angeklagten beteiligten. Insoweit hast jeder der männlichen Angeklagten das Verhalten der anderen tilligend in seine Vorstellung einbezogen und sich den Tatkeitrag der anderen bei Ausführung reines Vorhabens zunutze gemacht. Das Landgericht hat auf Grund dieser Feststellungen angenommen, daß es sich um in Mittäterschaft begangene Taten im Sinne des § 47 StGB gehandelt hat,
Hinsichtlich der Körperverletzungen hat es ein gemeinsomes Wollen nicht feststellen körnen und die Ange-
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klagten daher insoweit nicht wegen Mittäterschaft verurteilt (UA S. 21 f).
Bei den drei Körperverletzungen gegenüber Rarbara hat das Landgericht eine fortgesetzte Tat des Angeklagten SC angenommen, da er mit Gesamtvorsatz gehandelt hate.
Hinsichtlich der Notzuchts- und Unzuchtshandlungen kam das Landgericht zum Ergebnis, daß diese Taten auf einem einheitlichen Entschluß der drei männlichen Angeklagten beruhten. Das Landgericht führt aus, daß sie von vornherein den Gesamtvorsatz hatten, im Iaufe des Abends teliebig oft mit den Mädchen geschlechtlich zu verkehren oder Unzuchtshandlungen an ihnen vorzuneknen. Sie hätten sich’ datei vorgestellt, daß sie einmal laufend selbst solche Handlungen tegehen und ferner, daß die anderen
Hitangeklagten mit ihrer Zustimmung und Billigung laufend derartige Unzuchtshanälungen vornehmen würden.
Daher hätten alle drei Angeklagten gegenüber der Bartara eine fortgesetzte gemeinschaftliche Kotzuchtshandlung und eine fortgesetzte gemeinschaftliche Nötigung zur Unzucht begangen und ebeneo gegenüber Christa wine fortgesetzte gemeinschaftliche Notzuchtshandlung und eine fortgesetzte gemeinschaftliche Nötigung zur Unzucht verükt.,
Die Notzucht und die Nötigung zur Unzucht stünden dabei in Tateinheit gemäß 8 73 StGP. Gesetzeseirheit sei hier nicht gegeben, da die einzelnen Rötigungshandlungen zur Unzucht von den Tätern jeweils in der Absicht und nit dem Ziele begangen worden seien, in diesen Fällen keinen Gerchlechtsverkehr auszuüben, sondern bloße Unzuchtshandlungen vorzunehmen.
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Diese Taten stünden wiederum in Teteinheit mit den von den Angeklagten jeweils begangenen Körperverletzungen, da diese nur begangen worden seien, um die \ädcher Tür die von den Angeklagten tegangenen Unzuchtshandlungen gefügig zu mechen.
Die Angeklagte Egg hate sich an der gemeinsenen Einschließung und der Finschüchterung der #ädchen teteiligt und durch ihr gesamtes Verhalten die Männer bei ihrem Tun seelisch bestärkt, Dies sei geschehen, um die Taten der männlichen Angeklagten zu unterstützen. Sie hate sich daher der Beihilfe zu den Unzuchtshanrdlungen gemäß € 49 StGB schuldig gemacht. Die Beihilfehendlungen seien icweils durch ein und dasselbe Verhalten und somit auf Grund einer einzigen Willensbetätigung geleistet worden. Es läge daher nur eine Tat vor, otwohl sie Beihilfe zu verschiedenen Straftaten geleistet habe.
Von der Anklage, eine Freiheitsberaubung gemäß
§ 239 StGB begangen zu haben, wurden die Angeklagten freigesprochen. Zwar hätten sie den Tatbestand der Freiheitsberaukung bzw. der Beihilfe hierzu erfüllt, indem eie die iäächen gegen ihren Willen in den Hause eingeeperrt hatten. Diese Tat hate jedoch ausschließlich dazu gedient, die teiden für den außerchelichen Beischlaf sowie für die sonstigen Unzuchtshandlungen gefügig zu machen. Die Freiheitsteraubung tzw. die Beihilfchandlungen hierzu seien daher als Gewaltanwendung im Sinre der 8 177, 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB bereits mittestraft.
Ebenso kätten die Angeklagten TB .:: “ei
freigesprochen werden müssen, soweit ihnen eine schwere Kuprelei im Sinne des § 181 Abs. 1 Nr. 1 StGT zur lest
gelegt worden sei. Da sie selbst an den Unzuchtshandlungen
teilgenommen hätten, entfalle ihre Strafbarkeit wegen Kuppelei, da der Tatbestand ein Vorschubleisten zu fremder ÜUnzucht voraussetze.
Gegen das Urteil hat der Angeklagte Br Revision
eingelegt und die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften gerügt.
Ferner hat die Staatsanwaltschaft gegen das Urteil in vollem Umfang Revision eingelegt und sie auf die Verletzung sachlichrechtlicher Vorschriften gestützt.
Der Generalbundesanwalt hat die Revision der Staats-
anwaltschaft mit einer eigenen zusätzlichen Berründung vertreten.
I. Revision des Angeklagten Bro
1. Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften
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Er rügt die Verletzung des § 267 Abs. 3 StPO,
“
Bei der Strafzumessung hat das Landgericht ausgeführt, daß die Tat dieses Angeklagten gegenüber Barkara schwerer wiege als die gegenüber ihrer Schwester Christa, Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, daß die Strafkammer diese Auffassung näher hätte begründen müssen, Einer solchen Begründung bedurfte es jedoch nicht, da DB Zertara zweimal zur Duldung des Beischlafs gezwunger hat, Thriste jedoch nur einmal.
Tie weiteren Ausführungen zu diesem Punkt enthalten neues Vorbringen, das für den Revisionsrechtszug nicht tbenchtlich ist. Der Beschwerdeführer meint-insoweit liegt eine Rüge sachlichen Rechts vor -, die vom Tatrichter vorgenommene unterschiedliche "Wertung sei nicht
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zutreffend, und führt aus, Christa sej bei diesen Vorgang defloriert worden, während Barbara bereits vorher geschlechtlichen Verkehr gehabt hete. Hierüber ergikt das Urteil jedoch nichte. Zwar heißt es, daß Christa nach dem Verkehr gceklutet habe (UA S. 1%). Hiernus allein konnten jedoch Schlüsse im Sinne des Beschwerdefiührers richt gezogen werden. Eine Aufklärungsrüge hat der Revisionsführer insoweit nicht erhoben.
Im übrigen ergibt sich, wie ausgeführt, die größere Schwere der Tat gegenüber Barbara allein schon aus der Tatsıche, daß mit ihr der Verkehr zweimal vollzogen wurde. Daß das Landgericht zugunsten des Angeklagten nicht bericksichtigt hat, daß Christa möglicherweise
entjungfert worden ist, beschwert den Anzeklagten nicht.
2. Rüge_der Verletzung sachlichen Rechts
a) Gegen die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte hate sich der Notzucht und der Kötigung zur Unzucht
(UA S. 253) schuldig gemacht, sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Denn ein Teil seiner Einzelbetätigungen erfülite den Tatbestand des § 177 StGB, ein anderer nur den dee § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB, wobei in letzterem
Fall der Wille nicht darauf gerichtet war, über die | Nötigung zur Duldung der unzüchtigen Handlungen hinaus zum Geschlechtsverkehr zu gelangen (UA S. 23; BCESt 1, 152, 154).
b) Auch die Annahme, der Angeklagte habe sich zweier fortgesetzster Handlungen (nämlich jedem Mädchen gegenüber je einer fortgesetzten Handlung) schuldig gemacht, gibt zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß. Der Ze-
schverdeführer meint, es liege eine sog. natürliche
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Handlunrseinheit vor, durch die die Handlungen an be
L sei au
“äöchen zu einer Tat würden. Er beruft sich hierfür gie Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGHSt 1, 21.
den uf
Ob im Rechtssinne eine oder mehrere Handlungen vorliegen, ist nech der Rechtsprechung davon athängig,
ob im natürlichen Sinn eine Willenstetätigung vorliegt oder ob mehrere Willensbetätigungen vorgenommen worden sind (EGHSt 1, 21). Der Beschwerdeführer ist der Meinung, nur eine Willensbetätigung sei gegeten. Er teruft sich hierbei auf die Urteilsausführungen 5. 23, wo es heißt:
"Soweit die Notzuchtshandlungen bzw. die gewaltsamen Unzuchtshandlungen in Frage kommen, hat die Beweisaufnahme ergeben, daß diese Taten auf dem einheitlichen Entschluß der Angeklagten Brausse, Brinkmann und Schaffrath beruhen".
Diese Darlegungen beziehen sich jedoch auf die Begründung des Gesamtvorsatzes. Ersichtlich ist der Revisionsführer der Auffassung, daß tereits der Gesamtvor-
satz ohne weiteres eine natürliche Handlungseinheit hinsichtlich aller von diesem umfaßten Einzelakte, auch soweit sie sich gegen mehrere Personen richten, tegründe. Dies trifft jedoch nicht zu. Für die natürliche Handlungseinheit genügt es nicht, daß die Einzelbetätigungen von einem einheitlichen Vorsatz umfaßt sind. Vielmehr ist entscheidend, ob für die natürliche und rechtliche Betrachtung eine oder mehrere Betätigunsen des Willens vorliegen. Diese Voraussetzung ist jedoch nicht erfüllt. Auch wenn die Angeklagten von vornherein den Vorsatz hatten, beliebig oft mit den “Mädchen geschlechtlich zu verkehren und Unzuchtshandlungen vorzunehmen,
so beäurfte es jedoch jeweils einer besonderen Betätigung
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dieses “Willens, zumal ein Entschluß, mit welchem Wädchen und wie oft die einzelnen Handlungen vorgenommen werden sollten, vorher nicht gefaßt war. Deher waren zur Vornahme der einzelnen Tätigkeitsakte jeweils ein beronhandlung erforderlich. Unter diesen Umständen kann weder für die nstürliche noch für die rechtliche Betrachtung eine Handlungseirheit im Hinblick auf beide Hädchen angenommen werden. Die enge zeitliche und örtliche Verkindung der einzelnen Betätigungsakte schafft noch keine netürliche Handlungseinheit.
Der Beschwerdeführer ist ferner der Meinung, daß, selbst wenn man mit der Strafkammer von dem Vorliegen zweier fortgesetzter Handlungen ausgehe, zu berücksichtigen sei, daß die beiden fortgeretzten Handlungen in wenigstens einem, auf einer einzigen Willensebetätigung teruhenden linzelakt zusammenträfen. #Fürde dies bejaht, eo würden die gesamten Unzuchtsakte nach den in der Entscheidung RBöHSt 6, 81 entwickelten Grundsätzen in rleichartiger Tateinheit stehen. Er sieht diese Voraussetzung auf Grund der Urteilsausführungen (UA S. 14) gegeben, in denen es heißt:
"Bevor sich die Zeuginnen im Anschluß an diese Vor-
gänge endgültig anziehen durften, mußten sie auf Verlangen der Angeklagten noch einmal - nur wit
Strumpfhalter, Strümpfen und Schuhen tekleidet - vor deren Augen durchs Zimmer promenieren".
Zusätzlich verweist er noch auf die Urteilsausführungen S. 11, rach welchen SB in Wohrzimner die Barbara trotz ihres Sträubens vor den anderen tis auf den Strumpfhalter, die Strümpfe und die Schuhe aus-
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zox, wotei DEE Half. Yerner heißt es auf Seite 13, Christa hate sich nach dem Geschlechtsverkehr nit Pre»
wieder anziehen wollen. Dies hätten jedoch die Angeklarten
SCHE ur: EEE, a1: sic ins Zimmer gekommen
seien, verhindert. Die Zeugin sei dann nur mit Strumpfhalter und Strümpfen und Schuhen tekleidet ins Radezimmer gegangen.
Das Landgericht hat diese Vorgänge, wie UA S. 18 ff ergitt, in die rechtliche Würdigung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht einbezogen. .ürden sie dieser Vorschrift unterfallen, so wäre allerdings zu erwägen, ob eine Tateinheit gemäß EGHSt 6, 81 zu bejahen wäre. Tatsächlich ist durch dieses Verhalten die Vorschrift jedoch nicht erfüllt worden. © 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, daß die Handlungen an einer Frau vorgenommen werden. Im Unterschied zu 8§ 174 unä 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist hier erforderlich, daß eine unzüchtige Berührung des Körpers erfolgt (RGSt 26, 280; vgl. auch »GHSt 15, 118, 120, 121, Schönke,//Schröder ,-8tCB, 10: Aufl. § 176 II Nr. 3 S. 746). Des tloße gemeinsame Verkindern des Anziehens, sowie das Ansehen der unbekleideten Mädchen erfüllt den Tatbestand nicht. Mithin tre?fen die fortgesetzten Handlungen der Angeklagten in keinem Einzelakt zusammen, der auf einer Willensbetätigung gegenüber beiden Mädchen beruht (BCHSt 6, 81). Das Verhältnis der Tateinheit ist daher auf Grund eines ein-
heitlichen Handelns an beiden #äächen nicht gegeten.
Auch durch die gegenüber beiden Mädchen zugleich begargene Freiheitskeraubung werden die beiden, jeweils an einem Mädchen vorgenommenen Sittlichkeitsstraftaten
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nicht zur Tateinheit vertbunden. Das wird im Zussmrenhang mit der Revision der Staatsanwaltschaft für alle Anceklagten gemeinschaftlich dargelegt.
Venn der Beschwerdeführer derauf hinweist, seine Verurteilung wegen zweier fortgesetzter Hanälungen stände nicht im Einklang mit der Verurteilung der Angeklagten Kerner wegen einer einzigen Beihilfe zu allen Unzuchtshandlungen der männlichen Angeklagten, so erscheint diese Auffassung nicht richtig. Bei ihr dienten ein und dieselben Beihilfehandlungen zugleich der Förderung aller von den männlichen Angeklagten vorgenommenen Unzuchtshandlungen, während, wie ausgeführt, tei den männlichen Angeklagten jeweils gesonderte Willenste-
tätigungen gegenüber jedem der beiden Mädchen vorlagen.
Die Revision des Angeklagten Brausse war daher zu verwerfen,
II. Revision der Staatsanwaltschaft
1. Der Freispruch des Angeklagten TB von der Anklage der Kuppelei ist nicht gerechtfertigt. Die
männlichen Angeklagten waren entschlossen, die Nädchen nicht nach Hause gehen zu lassen, sondern sie zur Unzucht zu mißbrauchen. Dies setzte voraus, daß FED seine Wohnung hierfür zur Verfügung stellte. Dadurch, daß er dies tat, leistete er der Unzucht durch Gewährung von Gelegenheit Vorschub. Das Landgericht hat das Vorliegen der Kuppelei mit der Begründung abgelehnt, er hate selbst an den Unzuchtshandlungen teilgenommen.
Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts sowie derjenigen des Bundesgerichtshofs schließt der Wille des
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Täters, sich an der geförderten Unzucht zu teteiligen, die Strafbarkeit der Kuppelei nicht aus. So ist in
der Entscheidung EGHSt 11, 94 ff ausgesprochen, daß der Tatbestand der Kuppelei auch dann erfüllt ist, wenn der Täter an der Unzucht, der er Vorschut leistet, selkst teilnimmt. Der Beweggrund, aus dem
der Täter handelt, ist für die Strafbarkeit wegen Kuppelei ohne Bedeutung. Entscheidend ist allein, daß der Täter - wenn auch zugleich mit der Förderung eigener Unzucht - die Unzucht anderer in dem in § 1§ 0 StGB tezeichneten Sinn fördert. Hierin ist nach der Sinn des Geretzes die Strafwürdigkeit begründet. Durch die zusätzlichen eigenen unzüchtigen Betätigungen mit einem oder mehreren der von ihm Verkuppelten wird die Straftzrkeit nicht beeinträchtigt. Entsprechend genügt für den Vorsatz das Bewußtsein, daß die von ihm vorgenommene Tätigkeit die Ausükung der Unzucht zwischen anderen, aleo hier zwischen den Nitarngeklagten und
den Mädchen, Tördert (vgl. auch KGSt 66, 378 ff). ZutrefZend hat die Entscheidung BGHSt 11, 94, 96 darauf hingewiesen, daß eine abweichende Meinung zu dem untragbaren Ergebnis führen würde, daß der Vorschutleistende, der sich auf diese Tätigkeit teschränkt, strafbar wäre, aber .Straflosigkeit erzielen könnte, wenn er selbet darüber hinaus mit einem der von ihm Verkupselten Unzucht triebe.
Die Anklage und der Eröffnungsbeschluß lauteten auf schwere Kuppelei, begangen durch hinterlistige Kunstgriffe im Sinne des 8 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Darüber, ob dic Voraussetzung "hinterlistige Kunst-
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sriffe" gegeben ist, hat das Landgericht bisher keine Feststellungen getroffen, da es das Vorliegen einer Kuppelei aus Rechtsgründen abgelehnt hat. In der
neuen Verhandlung wird das Landgericht hierüber zu befinden haben. Sollte dieses Merkmal zu verneinen sein, so würde ein Handeln aus Eigennutz im Sinne des
§ 180 Abs. 1 StGB gegeben sein. Wie der Bundesgerichtshof in EGHESt 11, 94, 96 f ausgesprochen hat, kann der Eigennutz des Kupplers auch darin liegen, daß er fremde Unzucht fördert, um seine eigene Geschlechtslust zu befriedigen, selbet wenn er das durch eigene Unzuchtshandlungen mit einer der von ihn verkuppelten Personen eretrett. Der Angeklagte wird erforderlichenfalls auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes gemäß
§ 265 Abs. 1 StPO ningewiesen werden müssen.
Bei der Angeklagten KW der ebenfalls Kuppelei zur Last gelegt wurde, hängt die Frage, ob sie sich dieser Straftat schuldig gemacht hat, davon ab, ob sie selbst der Unzucht Vorschub geleistet hat. Auch hierüber hat das Landgericht aus dem oben erwähnten Grund keine Feststellungen getroffen. Das Merkmal könnte dadurch erfüllt sein, daß die Angeklagte - die Haustür atgeschlosseen und nicht wieder geöffnet hat; möglicherweise hat sie - hiervon abgesehen — auch eine Verfügungs- oder Mitverfügungsbefugnis an den Räumen gehatt, so daß sie sich durch Zur-Verfügungstellung der Räume der Kuppelei schuldig gemacht haben kann. Die Frage, ot sie hinterlistige Kunstgriffe angewandt hat, bedarf hier ebenfalls der Prüfung. Liegt dieses Merkmal nickt vor, so könnte ein Vorteil im Sinne des
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€ 180 Abs. 1 StG5 darin liegen, daß sie, soweit sie tei den Vorgängen anwesend oder, möglicherweise selbst Befriedigung ir Anklick der von den snderen vorgenommenen Unzuchtsakte suchte oder daß sie einen Vorteil von Seiten Brinkmanns eretrette. Sollte sie nicht Täterin sein,
eo könnte Beihilfe zur Kunpelei des Fi in Betracht kommen.
Auch die Freisprechung der Angeklagten I. .
Pro und KO von den Vorwurf der Freiheitsberaubung begegnet Bedenken. Was ED zrlanzt, 50 hat er den Tatbestand der Freiheitsteraubung erfüllt, da er erklärte, die Mädchen könnten, da die Tür verschlossen sei, nicht nach Hause gehen, und er ferner die Tür nicht öffnete, wozu er als Wohnungsinhater veroflichtet und auch in der lage gewesen war. Das Landgericht hat angenommen, die Freiheitstberaub .ng stünde in Gesetzeseinheit mit den von ihm begangenen Sittlichkeitsvertrechen. Dies ist allerdings regelmäßig der Fall, da sie im allgemeinen nur Mittel und Bestandteil der Notzuchtshandlung oder der Gewaltunzucht ist. In diesem Fall geht sie rechtlich in diesen Straftaten auf. Anderer liegt es jedoch, wenn die Freiheitskeraubung über das hinaus geht, was zur Verwirklichung der Notzucht gchört, Dann kann je nach der Iagerung des Falles Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegen. Dies hat bereits das Reichsgericht für das Verhültnis von Freiheitsberaubung und Raub ausgesprochen (vel. RG 12 21, 659; ferner BGH NIW 1955, 1327 Nr. 18 ' für dan Verhältnis von Freiheitsteraubung und YHotzucht).
Wie die Urteilsfeststellungen UA S. 14 ergeben, war die Freiheitsberaubung nicht nur Mittel zur Berehung der
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Sittlichkeitsverbrechen. Dies folgt daraus, daß sie nach Beendigung dieser Straitaten nich eine gewisse Zeit aufrechterhalten wurde. Bevor sich nAmlich die “äßchen endgültig anziehen durften, mußten sie auf Verlangen der Angeklagten DB ur: Bree nochmals -— nur mit Strumpfhalter, Strümpfen und Schuhen tekleidet - durch das Zimmer nromenieren. Hiertei machte ZB noch einige Bemerkungen über deren Aussehen und forderte die Angeklagte KB auf, die Mädchen anzufassen. Erst gesen 5 Uhr wurden diese von EEE zit seiner: jagen nach Hause gebracht. Unter diesen Umständen liegt Tateinheit, nicht Gesetzeseinheit vor.
Bei dem Angeklagten Brügge !iest etenfalls Freiheitsberaubung, und zwar kegangen in “ittäterschaft mit EEE, vor. Er hat die Mädchen zu diesen gekracht mit dem Versprechen, sie würden sie rechtzeitig nach Hause bringen. Er war daher verpflichtet, dafür zu sorgen, daß sie das Haus verlassen konnten, wenn sie es wünschten. Nach den tisherigen Feststellungen muß angenommen werden, daß er, sofern er darauf bestanden hätte, selbst das Haus zu verlassen, daran nicht gehindert worden wäre und hierkei den “Adchen die Nöglichkeit hätte ver'chaffen können, ‚etenfslls hinaus zu gelangen. Er hat ferner das Verhalten EEE hinsichtlich der Einsperrung mit Tätervorsatz getilligt und diesen dadurch bestärkt, die Tür nicht zu Öffnen. Auch kei ihm ist Tateirheit mit den Sittlichkeitsverbrechen gegeten. Denn die Fortsetzung der Freiheitsberautung nach Begehung dieser Straftaten erfolgte, wie das Urteil feststellt, auch auf sein Verlangen.
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Die Angeklagte TUE Hat zlceichfalls den Tatkestand der Freiheitsteraubung erfüllt. Sie hat die Tür zuletzt verschlossen und den Schlüssel im Besitz gehabt. Auch dadurch, daß sie die Tür später nicht öffnete, wozu sie auf Grund ihres vorangegangenen Verhaltens verpflichtet war, hat sie sich der Freiheitsberaubung schuldig gemacht. Auch bei ihr ging die Tat über die Beihilfe zu den Sittlichkeitsverbrechen hinaus, da sie auch nach Beendigung dieser Straftaten nicht dafür sorgte, daß die Mädchen das Haus verlassen konnten. Daher scheidet hier ebenfalls Gesetzeseinheit aus. Die Strafkamner wird zu prüfen haben, ob sie bei der Freiheitsteraubung mit Gehilfenwillen oder Täterwillen handelte.
Durch die von den Angeklagten DEP u.« Zr gerenüber den beiden Mädchen zugleich begangene Freiheitsberaubung werden nicht etwa die beiden, d.h. gegenüber jedem der Yädchen, tegangenen Straftaten der Notzucht und Gewaltunzucht zu einer Tateinheit verkunden. vie in der Rechtsprechung kereits bei einer anderer Fallgestaltung anerkannt ist, können mehrere aufeinander folgende schwere Straftaten nicht durch eine mit diesen in Tateinheit stehende fortgesetzte leichtere Straftat zu einer Einheit vertunden werden. So hat 2.B. des Vergehen des Fahrens ohne Führerschein nicht die Kraft, Kraftflahrzseugdietstähle, die in Tateinheit sit der Straftat des Fahrens ohne Führerschein stehen, tat-inheitlich zusammen zu fassen. (vgl. BGHSt 1, 67;
BGE VRS 4, 133; 17, 187, 191) Dieser Grundgedanke trifft auch hier zu. Hier liegen zwei fortgesetzte Handlungen, närlich zwei fortgesetzte Sittlichkeitsver-
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brechen, begangen jeweils an einem der beiden Määchen, vor. Mit ihnen steht die fortgesetzte Freiheitsberaubung in Tateinheit. Sie ist allerdings von allen Angeklägten mit Ausnahme von Schaffrath durch eine Handlung gegenüber beiden Nädchen begangen worden. Dieser Fall ist vergleichbar dem vom Bundesgerichtshof in BGHSt 6, 81 entschiedenen. Der dort für einen freilich etwas anderes gelagerten Fall ausgesprochene Grundsatz, daß mehrere fortgesetzte Handlungen, wenn sie auch nur in einem Einzelakt zusammentreffen, der auf einer Willensbetätigung beruht, zueinander im Verhältnis der Tateinheit stehen, würde kei uneingeschränkter Durchführung zu Ergebnissen führen, die mit den Grundsätzen der Gerechtigkeit nicht im Einklang stehen. Lies wäre dann der Fall, wenn derjenige auf einer Willensbetätigung beruhende Akt, in welchem mehrere fortgesetzte Handlungen zusammentreffen, an Unrechtsgehalt hinter den übrigen Teilen der fortgesetzten Handlungen zurücktritt, Hier greift sinngemäß die in BGESt 1, 67, 70 angestellte Erwägung Platz, daß es eine Umkehrung der sozial-ethischen Bewertung menschlichen Verhaltens bedeuten würde, Fälle schwerer strafbarer Handlungen einem Falle einer ninder schweren Straftat unterzuordnen. Das würde den Anschauungen und Tatsachen des Lebens widersprechen. Der Grundsatz der Entscheidung BGHSt 6, 81 findet mithin unter der oben angegebenen Voraussetzung keine Anwendung. Dies bedeutet keinen Widerspruch zu dieser Entscheidung, sondern lediglich eine einschränkende Ergänzung. Dort bestand kein Anlaß, zu der Frage Stellung zu nehmen, da der die fortgesetzten Handlungen zu einer Tat verbindende Einzel-
akt wertmäßis mehr oder weniger auf der gleichen Stufe wie die übrigen Vorgünge lag. Im vorliegenden Fall steht die Freiheitsberaubung hinter den schweren Sittlichkeitsverbrechen an strafrechtlicher Bedeutung weit zurück. Sie faßt daher die teiden fortgesetzten Straftaten nicht zu einer kinheit zusammen.
Aus den oben angeführten Gründen nußte das Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben werden. |
Die neue Verhandlung wird dem landgericht die Wöglichkeit geben, nochmals zur Frage der Strafzumersung Stellung zu nehmen, insbesondere ot den Angeklagten wieder wildernde Umstände zuzutilligen sind. Hierkei wird zu beachten sein, daß die schweren Sittlichkeitsverbrechen an der oberen Grenze des Unrechts- und Schuldögehalts der Notzucht und der Gewaltunzucht liegen. Es handelt sich um ganz tesonders veratscheuungswürdige Taten, bei denen die Angeklagten ihre Überlegenheit gegenüber den wchrlosen Mädchen durch viele scheußliche Einzelhandlungen ausgerutzt haten. Die Schwere dieser Taten darf tei der Frage, ob mildernde Umstände zuzubilligen sind, nicht außer acht gelassen werden. Auch die Jugend Ger Mädchen bedarf einer besonderen Berücksichtigung, zumal, was noch zu prüfen wäre, sie nöglicherweise einen dauernden Schaden davon getragen haben. Hinzu kommt, daß die Mädchen angesichts des vorangegangenen Verhaltens der Angeklagten in keiner Weise damit rechnen konrten, daß es zu den groben Ausschreitungen kozmen werde. Daher trifft auch die Erwägung des Land-
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gerichts, die es für die Zukilligung nildernder Umstände angeführt hat, nicht zu, daß die Mädchen "sehr leichtfertig" gehandelt hätten, indem sie ohne Bedenken mit der Angeklagten SEE un: Brei, Sie sie gerade erst kennengelernt hätten, in das einsam gelegene Haus gegangen seien und dort mit den ihnen tis dehin untekannten \Männern tei Bier und Kognak gefeiert hätten (UA S. 26 letzter kbsatz). Sie waren zunächst nur zu einem kurzfristig geplanten Verweilen mitgegangen. Es war beabsichtigt gewesen, DEE =215 Geschäftsfreund von Schaffrath und Bram ledirlich zu besuchen und dann gemeinsam — jedenfalls war es den beiden so dargestellt worden - zur "Gruga" zu fahren. Wenn sich die Mädchen sodann auf die Einladung hin entsc’lossen, bei DW :u tleiten, ohne daß durch das vorangegangene Verhalten der Angeklagten ein Verdacht für sie aufkommen konnte, so kann allenfalls von einer gıuissen Arglosigkeit, nicht aber von einer Leichtfertigkeit gesprochen werden. Durch ihr zunächst Vertrauen einflößendes Verhalten haben die Angeklagten die Gutzläutigkeit der Mädchen ausgenutzt. Unter diesen Umständen stellt das Verhalten der Angeklagten, nämlich dae Ausnutzen des Vertrauens, zu dem sie selbst beigetragen hatten, umrekehrt einen strafschärfenden Umstand dar. Rotterg Sauer Martin Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner
ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiten.
Rotrterg