Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 27.07.1962 – 1 StR 44/62
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
90 063 StPO 88 464, ATI Abs. 3, 473 Abs. ° Beschränkt im Privatklageverfahren der Angeklagte sein Rechtsmittel auf den Strafausspruch und erreicht er eine seinen Anträgen entsprechende niedrigere Bestrafung, so kann das Rechtsmittelgericht in entsprechender Anwendung des § 471 Abs. 3 StPO die Kosten des Ver fahrens und die notwendigen Auslagen der Beteiligten angenessen verteilen oder nach pflichtgemässem Ernessen einem der Beteiligten auferlegen. BC, Beschl. na auli 1962 - ei 4 StR 44/62 re ac Neustadt a.d.Waldn. LG Weiden/Opt. BayobıG ‚TLe 1_StR 44/62 Ä ; Beschluß Wuttnb> ud Not ent wie Wlan ep m u mie en me ae In dem Privatklageverfahren des Geschäftsinhabers Karl KÜEEB aus \ » gegen den Wachmann Kaspar E ED zu: N geboren an EEE 1923 ir SCHERE, wegen Beleidigung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Juli 1962 auf Vorlegung des Bayerischen Obersten Landesgerichts nach Anhörung des Generalbundesanwalts beschlossen: . Beschränkt :im Privatklageverfahren der Angeklagte sein Rechtsmittel auf den Strafausspruch und erreicht er eine seinen Anträgen entsprechende niedrigere Bestrafung, so kann das Rechtsmittelgericht in entsprechender Anwendung des § 471 Abs. 5 StPO die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Beteiligten angemessen verteilen oder nach pflichtgenäßen Ermessen einem der Beteiligten auferlegen. Gründe ; Is Das Amtsgericht Neustadt/Waldnaab verurteilte den Angeklagten im Privatiklageverfahren wegen fortgesetzter Beleidigung zu einem Monat Gefängnis. Gegen das Ur- lo teil legte der Angeklagte, nachdem er einen Verteiädiger bestellt hatte, Berufung ein. Er beschränkte dann das Rechtsmittel auf das Strafmaß und bat, auf eine Geldstrafe zu erkennen. Der Privatkläger beantragte, die Berufung zu verwerfen. Die kleine Strafkammer des Landgerichts änderte das Ersturteil im Strafmaß ab und verurteilte den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 200,-- DM,ersatzweise 20 Tagen Gefängnis. Die Kosten des Beru
Nachschlagewerk: ja d
Amtliche Sammlung: ja 2 1 90 063
StPO 88 464, ATI Abs. 3, 473 Abs. °
Beschränkt im Privatklageverfahren der Angeklagte sein Rechtsmittel auf den Strafausspruch und erreicht er eine seinen Anträgen entsprechende niedrigere Bestrafung, so kann das Rechtsmittelgericht in entsprechender Anwendung des § 471 Abs. 3 StPO die Kosten des Ver fahrens und die notwendigen Auslagen der Beteiligten angenessen verteilen oder nach pflichtgemässem Ernessen einem der Beteiligten auferlegen.
BC, Beschl. na auli 1962 - ei 4 StR 44/62 re
ac Neustadt a.d.Waldn. LG Weiden/Opt. BayobıG
‚TLe
1_StR 44/62 Ä ;
Beschluß
Wuttnb> ud Not ent wie Wlan ep m u mie en me ae
In dem Privatklageverfahren
des Geschäftsinhabers Karl KÜEEB aus \ »
gegen
den Wachmann Kaspar E ED zu: N geboren an EEE 1923 ir SCHERE,
wegen Beleidigung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Juli 1962 auf Vorlegung des Bayerischen Obersten Landesgerichts nach Anhörung des Generalbundesanwalts beschlossen: .
Beschränkt :im Privatklageverfahren der Angeklagte sein Rechtsmittel auf den Strafausspruch und erreicht er eine seinen Anträgen entsprechende niedrigere Bestrafung, so kann das Rechtsmittelgericht in entsprechender Anwendung des § 471 Abs. 5 StPO die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Beteiligten angemessen verteilen oder nach pflichtgenäßen Ermessen einem der Beteiligten auferlegen.
Gründe ;
Is
Das Amtsgericht Neustadt/Waldnaab verurteilte den Angeklagten im Privatiklageverfahren wegen fortgesetzter Beleidigung zu einem Monat Gefängnis. Gegen das Ur-
lo
teil legte der Angeklagte, nachdem er einen Verteiädiger bestellt hatte, Berufung ein. Er beschränkte
dann das Rechtsmittel auf das Strafmaß und bat, auf eine Geldstrafe zu erkennen. Der Privatkläger beantragte, die Berufung zu verwerfen.
Die kleine Strafkammer des Landgerichts änderte das Ersturteil im Strafmaß ab und verurteilte den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 200,-- DM,ersatzweise 20 Tagen Gefängnis. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen legte sie dem Privatkläger auf. Die Strafmilderung wurde im wesentiichen das! mit begründet, daß der Angeklagte nunmehr einsehe, zu seinen beleidigenden Fußorungen. nicht berechtigt
gewesen zu sein.
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat über die Revision des Privatklägers zu befinden, Es hält das Rechtsmittel in der Hauptsache für offensichtlich
unbegründet, möchte aber die Kostenentscheidung des
Landgerichts abändern und dahin erkennen, daß der Privatkläger zwar die Kosten des Berufungsverfahrens, nicht aber die dem Angeklagten erwachsenen notwendi- ‚gen Auslagen zu ‚tragen habe, An dieser Entscheidung sieht es sich durch das Urteil des Kammergerichts vom: 18. März 1955 (NW 1955, 1405) gehindert. Es hat daher die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesge-Fichtshof vorgelegt.
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Das Kammergericht hat in der angeführten Entscheidung den mit seiner auf das Strafmaß beschränkten Berufung erfolgreichen Angeklagten von den Kosten
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des Rechtsmittelszuges freigestellt und dem Privatkläger die Kosten der Berufung auferlegt. Es hat aus 8 ATi Abs. 2 StPO gefolgert, daß im Privatklageverfahren die Verurteilung in die Verfahrenskosten auch die Pflicht nach sich ziehe, die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Das Bayerische Oberste Landesgericht kann nicht in dem von ihm beabsichtigten Sinne entscheiden, ohne von dieser Rechtsansicht abzuweichen. Die Vorlegungsvoraussetzungen sind demnach gegeben.
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Das Bayerische Oberste Landesgericht würde es im vorliegenden Falle für zweckmäßig halten, § 47% Abs.3 Kr. 1 StPO auf Kosten und nötwendige Auslagen der Beteiligten entsprechenä anzuwenden, hält aber wegen des Wortlauts dieser Bestimmung die entsprechende Anwendung für bedenklich. Der Senat teilt diese Bedenken nichts
Das Kammergericht ist der Meinung, dab der Privatkläger die Kosten des Rechtsmittelsverfahrens stets zu tragen habe, wenn der Angeklagte mit dem auf den Strafausspruch beschränkten Rechtsmittel vollen Er= folg hat. Das Bayerische Oberste Landesgericht glaubt dieser Ansicht folgen zu müssen. Der Senat tritt ihr nicht bei..
Die von beiden Gerichten vertretene Rechtsauffassung wendet die Grundsätze, die die Rechtsprechung in Bezug auf die Rechtsmittelkosten im Amtsverfahren ent-
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wickelt hat, uneingeschränkt auf das Privatklageverfahren an. Im Anmtsverfahren mag es Treilich berechtigt sein, den Angeklagten von den Kosten seines Rechtsmittels freizustellen, wenn er mit ihm vollen Erfolg hat, Führt sein - unbeschränkties - Rechtsnmittel zum Freispruch, so ergibt sich schon aus § 467 Abs. 1 StPO, daß er keine Kosten trägt, die er nicht durch schulädhafte Versäumung selbst verursacht hat. Aber auch wenn er sein Rechtsmittel zulässig auf einen Nebenpunkt, etwa eine Nebenstrafe oder auf den Strafausspruch beschränkt hat, mag es bei vollem Erfolg nahe liegen, ihm keine Kosten für den Rechtsmittelzug aufzuerlegen. Die Strafprozeßordnung enthält alleräings für äiesen Fall keine ausdrückliche Bestinmung. Das Reichsgericht hat aus $: 473 Abs. ° Satz 3 StPO, wonach bei teilweisen Erfolg des Rechtsmittels das. | Gericht die Gebünren ermäßigen und die entstandenen Auslagen angemessen verteilen kann, gefolgert, daß bei vollem Erfolg des beschränkten Rechtsnmittels das Gericht mindestens befugt sein müsse, den Beschwerdeführer von Kosten und Auslagen völlig freizustellen. In einzelnen Entscheidungen hat es das Rechtsmittelgericht hierzu für verpflichtet erklärt (so R6St 45, 268; 65, 311; JW 1933, 969 und 3628; HRR 1939 Nr.§ 0). : In dem in JR 1926 Nr. 2191 abgedruckten Urteil vertritt es dagegen die Meinung, daß die Entscheidung. hierüber in das Ermessen des Tatrichters gestellt sei. „Die Ansicht, daß der mit seinen beschränkten Rechtsmittel durchäringende Angeklagte für den Rechtsmittelzug keine Kosten zu tragen hat, ist, soweit ersichtlich, jetzt in der Rechtsprechung herrschend (vgl. außer der oven ausgeführten Entscheidung des KG noch OLG Köln JkBl. NRW 1953, 262). Auch die Xosten-
entscheidung im Urteil des Bundesgerichtshofs vom
14. Dezember 1954-5 StR 622/54 - beruht offensichtlich auf dieser Ansicht. Diesem Urteil ist ferner
die Rechtsauffassung zu entnehmen, daß es für die Frage, ob ein Rechtsmittel vollen Erfolg hat, auf den Unterschied zwischen dem erstrebten Ziel und dem er-. reichten Ergebnis ankommt, daß also ein auf Herabsetzung der Strafe gerichtetes Rechtsmittel dann vollen Erfolg hat, wenn eine erhebliche Ermäßigung der Strafe erzielt wird.
Zwingend erscheinen dem Senat diese Folgerungen
' nicht. Wendet man die für den teilweisen Erfolg eines Rechtsmittels geltende Kostenregelung des § 473 Abs. Satz 3 StPO auf den Fall an, daß ein auf den Strafausspruch oder einen sonstigen Nebenpunkt beschränktes Rechtsmittel ganz oder im wesentlichen Erfolg hat, so ergibt sich hieraus zunächst nur, daß der Angeklagte von Kosten völlig freigestellt werden kann.Nicht
in jedem Fall eines solchen Erfolges wird es auch angemessen sein, ihn von den Kosten völlig zu 'entlasten. Man denke etwa an den Fall, daß der Angeklagte sein Rechtsmittel zunächst unbeschränkt eingelegt hatte unä es erst in der Hauptverhandlung zulässigerweise auf das Strafmaß beschränkt. Hier können zusätzliche Kosten entstanden sein, die es nahe legen würden, den Staat nicht sämtliche Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen. Es kann auch vorkommen, daß aus vom Angeklagten zu vertretenden Gründen erst im Rechtsmittelverfahren Umstände zu Tage treten, die zu einer günsti-: geren Auffassung über Tat und Täter und damit zum Erfolg des auf das Straimaß beschränkten Rechtsmittels führen.
Aus ähnlichen Erwägungen hatten frühere Entwürfe einer neuen Strafprozeßordnung vorgesehen, daß das Gericht die Kosten auch denn angemessen verteilen könne, wenn ein Rechtsmittel des Angeklagten zwar Erfolg habe, aber nicht zur Freisprechung führe (so § 492 Abs. 1 Satz 3 des Entwurfs einer Strafprozeßordnung 1908 und Begründung S. 254, 255, ferner § 477 Abs. 2 des Entwurfs von 1939; ähnlich Entwurf von 1959 - § 459 in Zusammenhang mit der Begründung S. 232 -).
Es ist jedoch zur Beantwortung der Vorlegungsfrage nicht erforderlich, auf die für das Amtsverfahren geltende Kostenregelung und die Rechtsprechung dazu näher einzugehen. Ob der mit seinen beschränkten Rechtsmittel erfolgreiche Angeklagte die Kosten für das Rechtsmittel zu tragen hat, braucht nämlich für das Privatklageverfahren nicht in gleicher Weise entschieden zu werden wie im Amisverfahren.
Die im Amtsverfahren geltende Regelung für die Kosten des zulässig auf einen Nebenpunkt beschränkten, nicht erfolglosen Rechtsmittels. wirä den Besonderheiten des Privatklageverfahrens nicht gerecht. Insbesondere hängt die Verteilungsbefugnis des § 473 Abs,’
Satz 3 StPO eng mit den Besonderheiten des Amtsverfahrens zusammen. Für eine Ermäßigung der Gerichtsgebühr besteht im Privatklageverfahren kein hinreichender Anlaß. Auslagen im Sinne des § 4753 Abs. ? Satz 3 StPO sind nur Auslagen des Staates, nicht der Beteiligten (BEHSt 10, 15) Der Privatkläger tritt im Privatklageverfahren an die Stelle des Staatsanwalts. Er trägt deshalb regelmäßig die Verfahnrenskosten, die im Antsverfahren die Staatskasse treffen (vgl. § 467 und
§§ 471 Abs. 2 StPO). Gleichwohl bestehen tiefgreifende Unterschiede. Privatkläger und Angeklagter stehen sich, streitenden Parteien im Zivilprozeß ähnlich, auf gleicher Ebene gegenüber. Im Antsverfahren mag es angebracht sein, daß Kosten für nicht fehlerfreie, den Angeklagten belastende Entscheidungen des Gerichts die Staatskasse treffen. Dieser Gedanke trifft auf die Stellung des Privatklägers nicht zu. Der Privatkläger hat es verfahrensrechtlich nicht in der Hand, bestimmenden Einfluß auf das Strafnaß zu nehmen. Er stellt auch regelmäßig zur Höhe der Strafe keinen besonderen Antrag. Selbst wenn der erste Richter auf Grund unrichtiger Erwägungen auf eine zu hohe Strafe erkannt hat; ist kaum ein innerer Grund dafür zu finden, den Privatkläger für die-
sen von ihm nicht veranlaßten Fehler kostenrechtlich schlechter zu stellen als den Angeklagten, Das gilt
erst recht, wenn die Strafe nur auf Grund einer anderen Ausübung des Ermessens ermäßigt wird oder wenn die Gründe für äie mildere Bestrafung erst nach dem ersten Urteil entstanden oder bekanntgeworden sind. Die rechtswidrige und schuldhafte Straftat des Angeklagten hat das Privatklageverfahren und damit das von keiner Rechtsordnung auszuschließende Risiko veranlaßt,. daß die endgültige Strafe nicht im ersten u Rechtszuge gefunden wird (BayObLG IR 1961, 224), Der Privatkläger ist, auch wenn er die auf das Strafmaß ‚beschränkte Berufung des Angeklagten selbst für pe-,
| gründet hält, gezwungen, sich am Rechtsmittelverfahren zu beteiligen, Sonst gilt seine Privatklage als - zurückgenommen (8391 Abs. 2 StPO), Die Folge der kin- ‚stellung es Verfahrens wäre, daß er trotz der Schuld des Angeklagten die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der dem Angeklagten erwachsenen notwen-
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digen Auslagen zu tragen hätte. Diesen Erwägungen, denen im Einzelfalle ein verschiedenes Gewicht zukommen kann, wird Kostenrechtlich nur eine Regelung gerecht, wie sie in § 471 Abs. 3 StPO getroffen ist. Die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf die nicht erfolglose Strafmaßberufung des Angeklagten im Privatklageverfahren ist zulässig und geboten. Die in § 47" Abs. 5 StPO genannten Fälle enthalten ebensowenig wie die übrigen Kostenvorschriften der Strafvurozeßordnung (BGHSt 16, 168, 170) eine abschließende Regelung, die der Einbeziehung rechtsähnlicher Fälle entgegensteht. Sie stehen weder untereinander noch im Verhältnis zu anderen Kostenvorschriften der Strafprozeßordnung in einem rechtssystematischen Sinnzusammennang. Sie sollen nur eine der 3illigkeit entsprechende Kostenentscheidung im Einzelfalle ermöglichen und den - bestimmten Prozeßlagen eigentümlichen - praktischen Schwierigkeiten bei der Behandlung der Kostenfrage Rechnung tragen. Den Bestimmungen des § 471 Abs. 3 Nr. ? und Nr. 3 StPO ist gemeinsam, daß eine Kostenverteilung dann angemessen sein kann, wenn aus einer verfahrensreehtlich bedingten Angriffsstellung einer Partei (Nr. ?) oder bei« der Beteiligten (Nr. 3) Kosten entstehen, die von der allgemeinen Kostenregelung abweichend beurteilt werden können. Hat der Angeklagte mit seinen beschränkten Rechtsmittel ganz oder teilweise Erfolg, tritt kostenrechtlich eine Lage ein, die der des § 471 Abs. 53 Nr.l StPO rechtsähnlich ist. Das Gesetz läßt nach § 47%
Abs. 3 Nr. 3 StPO die bloße Tatsache, daß Widerklage erhoben ist, für die Verteilungsbefugnis genügen. Es fehlt an jedem Anzeichen dafür, daß es die Einbezienung des auf das Straimaß beschränkten, erfolgreichen Rechtsmittels des Angeklagten in die Kostenregelung des § 473: Abs. 5 StPO ausschließen wollte,
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Die Vorlegungsfrage ist daher dahin zu entscheiden, daß der Richter im Privatklageverfahren auch dann in entsprechender Anwendung der §§ 4753 Abs.\l Satz 3, 471 Abs. 5 Nr. ? StPO die Kosten eines auf das Strafmaß beschränkten Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten angemessen verteilen oder nach pflichtgemäßem Ermessen einem der Beteiligten auferlegen kann, wenn der Angeklagte, ohne daß Widerklage erhoben ist, mit seinem Rechtsmittel
durchdringt. |
Der Generalbundesanwalt hat die Rechtsauffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vertreten.
Dr.Geier wilims | Hübner Fischer = Nai