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BGH Entscheidung vom 06.04.1962 – 4 StR 44/62
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2149 06]
4 StR_44/62
Im Nanen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Walzer Fred J min aus TEE geboren am GERD 1916 ir So zur Zoüt in
Untersuchungshaft, wegen Meineides
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. April 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzendex;,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaaisanwalt Dr. EEE in der Verhandlung;
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
dJustizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 2. November 1961 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids zu einem Jahr und drei Monaten Zuchthaus verurteilt. ES hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt und scine dauernde Eidesunfähigkeit ausgesprochen.
Nach den Feststellungen hatte in dem Ehescheidungsrechtsstreit der Frau Margret Ki gegen willi Ku letzterer mit der Behauptung Widerklage erhoben, Frau Kup habe mit dem Angeklagten in einem ehebrecherischen
Verhältnis gestanden. Darüber wurde der Angeklagte am 17. Dezember 1958 von dem Einzelrichter des Landgerichts Hagen als Zeuge vernommen. Er stellte dabei in Abredo, mit Frau KB jemals ehebrecherische oder ehewidrige Beziehungen unterhalten zu haben. Auf diese Aussagen leistote er den Zeugeneid. In Wirklichkeit hatto er im Novembor 1954 wiederholt Geschlechtsverkehr mit der Ehefrau Margret KW cr bestreitet das alleräings.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechts-
mittel hat teilweise Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen
1. Das Landgericht hat seine Überzeugung davon, daß der Angeklagte seinerzeit die Unwahrheit gesagt und beschworen hat, u.a. auf die Aussage der im Strafverfahren als Zeugin eidlich vernommenen Frau Margret Kg gestützt. Sowohl im Ehescheidungsrechtsstreit wie im Strafverfahren spielte die -— schließlich offen gebliebene - Frage cine Rolle, ob das in der Ehe Kup am Mb August 1955 geborene
Kind Ramona im Ehebruch mit dem Angeklagten im November 1954 erzeugt worden ist.
Die Revision beanstandet mit der Aufklärungsrüge, daß das Landgericht zu dieser Frage nicht, um die Glaukwürdigkeit der Margret Kıwp nachzuprüfen, ein Vaterschaftsgutachten eingeholt hat.
Die Rüge kann keinen Erfolg haben. Ein solches Gutachten könnte - wie die Revision selbst erwähnt - zu verschiedenen Ergebnissen kommen: entweder daß der Angeklagte der Vater des Kindes Ramona sei oder daß er es mit Sicherheit nicht sei oder daß seine Vaterschaft nicht geklärt werden könne. Im ersteren Falle wäre die Aussage der Margret KB bestätigt, in den beiden letzteren Fällen aber nicht als unrichtig dargetan. Denn auch wenn der Angeklagte das Kind Ramona nicht erzeugt hat, kann er doch in der Empfängniszeit der Frau K@P heigewohnt haben. Ein Vater-. schaftsgutachten wäre also nicht geeignet gewesen, die Glaubwürdigkeit der Margret Kwp zu erschüttern. Es kann daher nicht beanstandet werden, daß das Landgericht ein solches Gutachten nicht eingeholt hat.
2. Das Landgericht hat die Aussage der Zeugin Margret Kap nicht nur ihres Inhalts wegen, sondern vor allem im Hinblick auf die Umstände, unter denen sie sich dio Zeugin "abrang", sowie auf weitere Beweistatsachen für glaubhaft erachtet. Bei dieser Beweislage brauchte sich - entgegen . der Meinung der Revision - dem Landgericht nicht aufzudrängen, die Glaubwürdigkeit der Zeugin "durch ein psychologisches Gutachten und Leumundszeugnisse" nachzuprüfen.
5. Schließlich geht auch die Rüge fehl, das Landgericht hätte die Zeugin Margret K@P nicht vereidigen dürfen,
weil sie der Beteiligung an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Straftat des Angeklagten verdächtig sei (§ 60 Nr. 3 StPO).
a) Die Revision meint, die falsche Aussage des Angeklagten vom 17. Dezember 1958 sei auch unier dem Gesichtspunkt der Begünstigung zu betrachten; der Angeklagte habe durch diese Aussage auch Frau Ke vor dor Vorfolgung wegen Ehebruchs schützen wollen.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß in einem gegen den Begünstiger wegen Begünstigung gerichteten Sirafverfahren auch der Begünstigte "beteiligt" im Sinne des § 60 Nr. 3 StGB ist (vgl. BGHSt 4, 255). In dem jetzt anhängigen Strafverfahren ist aber gegen den Angeklagton der Verdacht der Begünstigung überhaupt nicht erhoben worden. Wenn daran zu denken ist, daß der Angeklagte mit seiner falschen Aussage vom 17. Dezember 1958 eine Strafverfolgung wegen Ehebruchs verhindern wollte, so wollte er ganz offensichtlich - was auch das Landgericht angenommen hat (UA 5 unten) - in erster Linie sich selbst begünstigen. Die Selbstbegünstigung ist aber straflos, Den "Gegenstand der Untersuchung" in dem jetzt anhängigen Strafverfahren bildet allein der Meineiä.
b) Nach Auffassung der Revision ist denn auch Frau Margret KEMB der Beteiligung an dem dem Angeklagten vorgeworfenen Meineid in der Form der Beihilfe verdächtig.
aa) Für die Anwendung des § 60 Nr. 3 StPO reicht schon ein entfernter Verdacht der Beteiligung aus; die bloße Möglichkeit der Beteiligung genügt dagegen nicht (vgl. BGHSt 4, 255, 256; RGSt 44, 380, 385; 59, 166, 167/168).
Ob nach der tatsächlichen Seite ein Verdacht besteht, unterliegt allein der Beurteilung des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob der Tatxichter bei der ihm nach § 60 Nr. 3 StPO zustehenden Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen die Rechtslage verkannt hat und ob deswegen die Vereidigung des Zeugen (oder das Unterbleiben der Vereidigung) von einem Rechtsirrtum beeinflußt sein kann (vgl. RGSt 57, 186/187; BGH NJW 1952, 273; BGHSt 4, 255/256).
"Beteiligt" ist jeder, der in strafbarer Weise bei dem fraglichen Vorgang und in dersolben Richtung wie der Beschuldigie mitgewirkt hat (vgl. RGSt 57, 186/187; BGHSt 4, 255, 256).
bb} Die hiernach gebotene rechtliche Überprüfung ergibt, daß von einem Verdacht der Beihilfe der Frau Margret Kup zu dem dem Angeklagten zur Last liogenden Meineid keine Reäe sein kann.
Aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils und aus dem Inhalt der Akten 4 R 88/58 des Landgerichts in Hagen über den seinerzeitigen Ehescheidungsrechtsstreit, gen der Senat bei der Nachprüfung der Verfahrensrügo berücksichtigon darf, ergibt sich klar, daß ehebrecherische Beziehungen des Angeklagten zu Frau Margret KM nur für die Zeit des Novembor 1954 in Betracht kommen. Daß Frau KEEP und der Angeklagte noch bis in die Zeit des Ehe- | scheidungsserfahrens in engerer Verbindung gestanden seien, wird von keiner Seite behauptet; auch sonst liegen keinerlei Anhaltspunkto dafür vor. Als Zeuge im Ehescheidungsverfahren ist der Angeklagte nicht von Frau MW, sondern von ihrem Prozeßgegner, dem Ehemann KB. benannt worden.
Bei seiner Vernehmung und Vereidigung am 17. Dezember
1958 waren zwar neben ihren Prozeßbevollmächtisten beide Parteien persönlich zugegen; daß aber Frau Margret Ku irgendwie in die Vernehmung eingegriffen hätte, ergibi
sich weder aus der Vernehmungsniederschrift noch sonst
aus den erwähnten Ehescheidungsakten. In dem jetzt angefochtenen Urteil ist festgestellt, daß Margret Ku
dcm Angeklagten vor seiner Voernehmung vom 17. Dezember 1958 geraten hat, die Aussage zu verweigern.
Unter diesen Umständen ist aus Rechtsgründen Frau Margret Kg der Beihilfe -zum Meineid, den der Angeklagte nach den Feststellungen am 17. Dezember 1958 geleistet hat, nicht veräächtig. Der Bundesgerichtshof hat zwar schon wiederholt angenommen, daß im Ehescheidungsproze3 die Partei, dic mit einem Zeugen ehebrecherische oder chewidrige Beziehungen unterhalten hatte, verpflichtet sein kann, dic solche Beziehungen der Wahrheit zuwider abstreitenden Aussagen des Zeugen und seinen darauf sich stützenden Meineid zu verhindern (vgl. BGHSt 2, 129 £f; 14, 229 ff). Die Partei, die bei der Falschaussage und der Leistung des Meineides zugegen ist und nichts dagegen unternimmt, kann sich danach der Beihilfe zum Meineid schuldig machen. Beide Entscheidungen gehen aber davon aus, daß dies nicht schon dann gilt, wenn die Beziehungen, die früher zwischen der Partei und dem Zeugen bestanden hatten, im Zeitpunkt der Zeugenvernehmung gelöst sind und die Partei, die nicht selbst, sondern deren Prozeßgegner den Zeugen benannt hat, keinen Ein?2luß darauf nimmt, wie der Zeuge aussagen soll. In der Entscheidung BGHSt 2, 129, 133/134 ist das klar zum Ausdruck gebracht. Beide Entscheidungen haben eine Pflicht der Partei, die mit tem Zeugen in unerlaubten Beziehungen gestanden hatte.
eine unwahre Aussage des Zeugen darüber und seinen
Meineid zu verhindern, und demgemäß bei Nichterfüllung dieser Pflicht eine Beihilfe zu dem von dem Zeugen geleisteten Meineid nur unter zusätzlichen Voraussetzungen angenommen, die nach den obigen Feststellungen in der vorliegenden Sache gerade nicht gegeben waren. Die noch
in der Entscheidung BGHSt 3, 18 ff vertretene weitergehende Auffassung, mit der schon die Entscheidung BGHST
2, 129 ff nicht im Einklang steht, hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil BGHStT 14, 229 ff aufgegeben. Dadurch allein, daß Frau Margret Ke dem Angeklagten vor seiner Vernehmung geraten hat, er möge die Aussage verweigern, hat' sie auf den Inhalt seiner Aussagen keinen Einfluß genommen. Wäre der Angeklagte dem Rat gcfolgi, so wäre die Falscheussage unterblieben und er
hätie sich nicht strafbar gemacht.
Das Landgericht hätte daher, wenn es sich mit dieser Frage befaßt hätte, sus Rechtsgründen nicht annehmen können, daß die Zeugin Margret Kp der Beihilfe zu dem dem Angeklagten vorgeworfenen Meineiä verdächtig seis
c) Der Bundesgerichtshof hat allerdings bereits entschieden, daß in einem Strafverfahren wegen falscher Aussage, die. der Angeklagte in einem Zivilrechtsstroit als Zeuge über eine frühere strafbare Handlung gemacht hat, der Teilnehmer an dieser früheren Straftat zugleich Beteiligter ar der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat ist (BGHSt 6, 382 ff). Unter diesem Gesichtspunkt hätte die am Ehebruch beteiligte: Zeugin Margret Kup nach § 60 Nr. 3 StPO nicht vereidigt werden dürfen. Gleichwohl kann die Verfahrensrüge nicht zur Aufhebung dos angefochtenen Urteils führen.
wmmerı.
Das Urteil läßt nämlich deutlich erkennen, daß das Landgericht der Zeugin Margret Keww nicht mit Rücksicht auf ihre Vereiäigung Glauben geschenkt hat. DaR das Landgericht die Tatsache der Veroidigung der Zeugin im Urteil nicht einmal erwähnt hat, sci nur beiläufig bemerkt; das allein wäre nicht ausschlaggebend. Das Landgericht hat aber dargetan (UA 5), daß die üramatische Art", in der die Zeugin sich ihre Aussage "abrang", und die Übereinstimmung ihrer jetzigen Darstellung mit den früher - außerhalb des Strafverfahrens-—- von ihr gemachten Bekundungen "für die Kammer keinen Zweifel offen lassen", Gaß die Zeugin die Wahrheit gesagt hat. Die Richtigkeit ihrer Aussage hat das Landgericht durch das frühere Verhalten des Angeklagten selbst bestätigt gelunden (UA 5/6). Danach steht außer Zweifel, Gaß das Lanägericht die Aussage der Zeugin Margrct Kp unabhängig von ihrem Eid für glaubhaft befunden hat.
Auf der Tatsache der Vereidigung der Zeugin beruht somit das Urteil nicht (§ 337 Abs, 1 StPO).
II. Die_Sachrüge
l. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Meineids.
2. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.
Das Landgericht konnte nicht ausschlioßen und hat "daher zugunsten des Angeklagten angenommen, daß er jene falsche Aussage gemacht hat, um einer als möglich erkannten
späteren Strafverfolgung wegen Ehebruchs zu entgehen" {UA 3 unten). Zwar hat es diesen Umstand bei der Bemessung der Strafe strafmildernd berücksichtigt (UA 7). Dabei ist es aber offenbar nur von dem nach den Absätzen 1 und 2 des § 154 StGB in Betracht kommenden Strafrahmen ausgegangen. Jedenfalls lassen die Urteilsgründe nicht erkonnen, Ob sich das Landgericht bewußt war, daß ihm nach § 157 Abs. 1 StGB ein Strafrahmen zur Verfügung stand, der unter die im Abs. 2 des § 154 StGB genannte unterste Gronze herabreicht und es ermöglicht, auch bei Versagung mildernder Umstände auf Gefängnisstrafe statt auf Zuchthausstrafe zu’erkennen. Allerdings war das Landgericht rechtlich nicht verpflichtet, die Strafe nach
§ 157 Abs. 1 StGB zu mildern. Der Tatrichter muß aber die im Einzelfall gerschte Strafe unter Berücksichtigung des ihm vom Gesetz zur Verfügung gestellten Strafrahmens - bemessen. Besiehen —- ic-hier - Zweifel darüber, daß der Tatrichter die gesetzliche Erweiterung des regelmäßigen Strafrakmens übersehen hat, so muß der Strafausspruch auf die Revision des dadurch möglicherweise benachteiligten Angeklagten aufgehovben werden.
5. Die Entscheidungen über den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und über die Eidesunfähigkeit hat das Landgericht auf § 161 StGB gegründet. Diese Vorschrift gilt aber nicht im Falle des § 157 StGB, und zwar auch dann nicht, wenn nur die Voraussetzungen des § 157 StGB vorliegen, der Tatrichter aber von der Milderung der Strafe absieht (vgl. BGH NJW 1957, 550). Bei seiner nunmehr gebotenen neuen Entscheidung:wird das Landgericht den Ausspruch über die Eidesunfähigkeit des Angeklagten zu unterlassen haben. Zur Aberkennung der bürgerlichen
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Ehrenrechte ist es nicht nach § 161 Abs. 1 StGB verpflichtet, sondern nur nach Maßgabe der §§ 161 Abs. 2 und 32 SiGB berechtigt.
Roiberg Krumme . Sauer
Lang-Hinrichsen Börtzler