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BGH Urteil vom 18.07.1962 – 2 StR 246/62

2. Strafsenat

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2147 013

2 StR_246/62

IimNamen des Volkes In der Strafsache

gegen

1.) den Rentner zmil_H sm Por (Kr) geboren an MB. ED EB in ı (CSR), zur Zeit in Untersuchungshaft,

2.) die Hausfrau Gerlinde Margarete _S sch. KB; sus CE, zeroren am ip. in TEE (CSR),

wegen Abtreibung u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juli 1962, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer

Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt NEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision der Angeklagten SB ira das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 31. Januar 1962 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit sie wegen fortgesetzter Beihilfe zur vollendeten Fremdabtreibung verurteilt worden ist, außerdem im gesamten Strafausspruch.

In diesen Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwicesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen. II. Die Revision des Angeklagten Hp wird verworfen. Er hat die Kosten seines kechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die seit dem 1. Februar 1962 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe§

Üymnansi.abn Babe Gi, Abi waiß.-Aihn. army Amin Aigme Mine TOBES

Dag Landgericht hat die Angeklagte SED wegen fortgesetzter versuchter Abtreibung und wegen fortgesetzter Beihilfe zur vollendeten Fremdabtreibung zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, den Angeklagten HB wegen zortgesetzter versuchter Fremdabtreibung und wegen gemein-

schaftlicher, vollendeter fortgessetzter Fremdabtreibung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu einer Gesamtstrafe vo zwei Jahren Zuchthaus verurteilt; außerden hat es ihm auf

tünf Jehre untersagt, das Gewerbe eines Heilpraktikers aus.

zuüben.

Mit ihren Revisionen rügen beide Angeklagte die Verletzung des sachlichen Rechts, die Angeklagte SEE beanstandet auch das Verfahren. Nur das Rechtsmittel der Angeklagten SW hat teilweise Erfolg.

1.) Gegen die Verurteilung wegen fortgesetzter versuch ter Eigenabtreibung macht die Angeklagte geltend, sie habe sich in der Hauptverhandlung dahin eingelassen, nach ihren unter II 7 der Urteilsgründe geschilderten Verhalten freiwillig von ihrem Tun Abstand genommen zu haben; darüber habe sich das Urteil nicht ausgesprochen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob dieses Vorbringen als Rüge einer Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO anzusehen wärcs denn die Voraussetzungen des § 46 StGB liegen nicht vor, auch wenn man die Darstellung der Angeklagten zugrunde legt.

Nach den Feststellungen hatte die Angeklagte schon beim ersten Mal die Absicht, im Falle der Erfolglosigkeit dieses Eingriffs alle weiteren Eingriffe oder Anordnungen 4% Angeklagten Hp zu üulden und alle weiteren Ratschläge

von ihm durch Einnehmen abtreibender Nittel zu befolgen. Die Strafkammer nimmt.deshalb zwischen den einzelnen Versuchshandlungen Fortsetzungszusammenhang an. Trotzdem besteht kein Zweifel, daß der Versuch nach jedem einzelnen Teilakt im Sinne des § 46 Nr. 1 StGB beendet war. Für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch ist die Vorstellung des Täters maßgebend; es kommt darauf an, ob er die Vorstellung hatte, den begonnenen Versucn fortzusetzen oder einen fehlgeschlagenen Versuch wiederholen zu können (BGHSt 4, 180, BGH Urt. v. 14. Februar 1956

Hier sollte jede einzelne Abtreibungshandlung nach dem Willen der Beteiligten für sich allein den Erfolg herbeiführen. Nach jedem Eingriff lag ein gewisser Zeitraum, während dessen die Angeklagte den Erfolg oder Mißerfolg abwartete. Durch die späteren kEinzelhandlungen hat sie dennach nicht einen begonnenen Versuch fortgesetzt, sondern einen fehlgeschlagenen wiederholt, selbst wenn sie sich die wiederholung, falls sie erforderlich werden sollte, von vornherein vorgenommen hatte.

Straflosigkeit nach § 46 Nr. 2 StGB hätte sie sich daher nur verdienen können, wenn sie den Eintritt des zur Vollendung des Vergehens gehörenden Erfolgs durch eigene Tätigkeit abgewendet hätte. Das hat sie nicht getan. Sie kornte es auch nicht mehr tun, da die Versuche bereits fchlgeschlagen waren. Daß sie keinen weiteren Versuch vornehmen ließ, bedeutet keine Erfolgsabwendung. Der von der Revision angeführten Entscheidung BGHSt 11, 324 = NdJW 1958, 1051 lag ein anderer Sachverhalt zugrunde.

Auch im übrigen zeigt hier der Schuldspruch keinen Rechtsfehler.

2.) Dagegen bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Verurteilung wegen fortgesetzter Beihilfe zur vollendeten Abtreibung an der verstorbenen Ehefrau des frühe. ren Mitongeklagten Sch. Die bisherigen Feststellung lassen Zweifel an dem Umfange der Schuld der Angeklagten | offen; sie ergeben bis jetzt allenfalls eine Beihilfe zur versuchten Yrendabtreibung.

Die Beihilfehandlung lag darin, daß die Angeklagte den Mitangeklagten Hp einen Gebärmutterspiegel und eine Spritze als Abtreibungswerkzeuge zur Verfügung stellte Entgegen der Ansicht der Strafkammer scheidet darum hier ein Fortsetzungszusammenhang zwischen mehreren Beihilfeakten aus.

Nach den Feststellungen hat Hp die Instrumente nur zu den erfolglosen Abtreibungshandlungen in den Fällen II 5, 6 und 7 benutzt; der Fall 9 ist nicht mit aufgeführt {UA S. 17, 18). Erst dieser letzte Eingriff am 19. oder 20. Februar 1961 führte bei Frau SchlB zum Fruchtabgang und Tod. Ebenso ist in den Strafzumessungsgründen (UA S. 20) nur von einer "dreimaligen" Beihilfe, wieder ZU den Fällen 5 bis 7,die Rede; die Erwähnung des Fallcs 8 in diesem Zusammenhang ist ein offenbares Versehen.

Demgegenüber stehen allerdings andere Feststellung®t (UA S. 18, auch S. 6), die dafür sprechen, daß die Angeklagte die Abtreibungswerkzeuge dem Mitangeklagten HEEEB mit der Vorstellung urddem Willen überließ, die Versuch® bei Frau Sch solange fortzusetzen, bis sie zum Erfolge führten.

Zwar ist nicht erforderlich, daß der Gehilfe eine Vorstellung über alle Einzelheiten der Ausführung der Haupttat hat (vgl. RGSt 67, 343). Indes ist hier nicht auszuschließen, daß die Angeklagte, die selbst am 10. oder il. Februar 1961 (Fall 7) in der Sch schen wohnung bei sich die letzte Abtreibungshandlung vornehmen ließ und anschließend dort nicht mehr erschien, sich vorstellte, die Abtreibungstätigkeit des Angeklagten Hi sei auch bei Frau Schw nunmehr abgeschlossen.

Diese Unklarheiten führen zur Aufhebung des Urteils bezüglich der Beihilfe zur Fremdabtreibung.

Da nicht auszuschließen ist, daß die Strafe wegen der versuchten Eigenabtreibung durch die Verurteilung we- - gen Beihilfe zur Fremdabtreibung beeinflußt wurde, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben.

II. Die Revision des Angeklagten Hp

—— u A a a, u. ee I En ie mn u

Die Verurteilung wegen fortgesetzten Verbrechens nach §§ 218 Abs. 3, 43 StGB im Falle SB und nach §§ 218 Abs. 3, 222, 73 StGB im Falle Schu in Verbindung mit § 74 StGB läßt Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten nicht erkennen. Dadurch, daß er im Laufe seiner Abtreibungstätigkeit einmal Frau Sch zwei Röhrchen mit Chinintabletten übergab, wovon diese eines an Frau SED vweiterleitete, werden die beiden Taten nicht zur Tateinheit verbunden. Dieser Vorgang ist nicht als Teilakt des fortgesetzten Abtreibungsversuches an Frau SW mit aufgeführt; die Strafkammer ist offenbar davon ausgegangen, der Angeklagte habe Frau Sch keinen Auftrag erteilt, das Chinin an Frau SEE wciterzugeben.

Die Strafkammer hat im Falle SB auf eine Einzei. & ‚strafe von acht Monaten Zuchthaus erkannt. Sie hat hierbei übersehen, daß nach den §§ 44 Abs. 3, 21 StGB an Stelx dieser Zuchthausstrafe eine Gefängnisstrafe von einen Jahr zu treten hatte. Daran ändert nichts, daß diese bei Bildung der Gesamtstrafe wieder in Zuchthaus umzuwandeln ist; denn die Gefängnisstrafe behält neben der Gesamtstrafe 5 ihre Bedeutung als eine selbständige, der Rechtskraft fähige richterliche Entscheidung (BGHSt 13, 146). Es ist daher der Strafausspruch dahin richtigzustellen, daß im Falle SC als Einzelstrafe ein Jahr Gefängnis ausgesprochen ist. Einer Änderung des Urteilsspruches bedurfte es nicht, da in ihm nur die Gesamtstrafe erscheint.

Daß das Berufsverbot nach § 42 1 StGB voraussetzt, der Angeklagte werde auch nach der Entlassung aus dem Zuchthaus mit Wahrscheinlichkeit ähnliche Straftäten begehen

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und dadurch die Allgemeinheit gefährden, hat das Landge-

richt zwar nicht ausdrücklich ausgesprochen, aber ersichtlich ohne Rechtsirrtum angenommen.

Dotterweich Scharpenseel BR. Mayr ist im Urlaub ortsabwesend und daher an der Unterschrift verhindert,

Doi:terweich Meyer

Henning