Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 21.01.1958 – 1 StR 616/57
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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i. 2316 064
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
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gegen
den Glaser Wilhelm W EEE aus Mei, dort geboren am GE :921, zur Zeit in Untersuchungshaft,
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wegen schwerer Unzucht zwischen Männern u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs inder Sitzung vom 21. Januar 1958, an der teilgenommen habens
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Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger
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als beisitzende Richter, Ro Bundesanwalt Dr. EEE in der Verhandl f Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof BB bei der Verkündung
als Vertreter der Jundesanwaltschaft,
Justizangestellter m als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, il für Recht erkannt: ‘
Auf die Revision des Angeklagten wirä das Urteil des Landgerichts - Mainz vom 30. August 1957 je mit den Feststellungen aufgehoben Ä
2.) im Falle KEEE in vollen Umfang, | 2.) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. ar
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und sntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das
Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Unzuckt zwischen Männern in vier Fällen, in einem Falle begangen in Tateinheit mit einem Verbrechen nach $ i76 Abs. 1 Nr. 3 StGB, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen ührenrechte auf drei
Jahre aber';iannt:
Der Angeklagte macht die Verletzung von Verfahrensvorschrifsen und des sachlichen Rechts geltend. Die Revision ist nur teil-
weise begründet.
1.) Die privatsechriftlichen Ausführungen des Beschwerdeführers darf das Revisionsgericht nicht berücksichtigen (§ 345 Abs. 2 S+E)). Die Revision kann auch nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf ciner Verletzung des Gesetzes beruhe (§ 337 StPO).
Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß keine gesetzliche Bestimmung besteht, wonach einem Angeklagten bei Beginn der Hauptverhandlung von Amts wegen die Namen der mitwirkenden Richter und des Staatsanwalts bekanntzugeben sind. Ein Ablehnungsgesuch gegen einzelne Richter hat der Beschwerdeführer weder vor noch zu Beginn der Hauptverhandlung angebracht, so daß seine Behauptung, man sei über sein "Recht der Gerichtsablehnung" hinweggegangen, unrichtig ist.
Die Rüge, die Verhandlung habe "unter Druck der Zeit" gestanden, "so daß nur belastende Punkte eingehend behandelt wurden, während entlastende Stellen nur kurz gestreift wurden", könnte, auch wenn sie formgerecht erhoben wäre, keinen ırfo.g haben. Wenn der Beschwerdeführer damit geltend ‚machen wollte, er sei durch die Verhandlungsführung in seiner Verteidigung beschränkt worden, so würde die Rüge schon daran scheitern,
daß die Sachleitung in der Hauptverhandlung nicht beanstandet ? worden ist (§ 238 Abs. 2 5tPO), Der Angeklagte, dem ein Vertei.. diger zur Seite stand, hatte ausweislich der Sitzungsniederschr; das letzte wort. Die Ordnungsvorschrift des 3 257 St?C ist beach, tet worden. Darauf, daß das Gericht es unteriassen habe, die Zeugen oder den Angeklagten erschöpfend zu vernehmen, insbesondere ihnen bestimmte Tragen vorzuiegen, kann cine Rüge nicht mit Erfolg gestützt werden (BGHSt 4,125, 126; OGHSt 3,
59 ff).
2 a.) Soweit in der forngerecht eingereichten Revisionsbegründungsschrift vom 1. Oktober 1957 die Verletzung von Verfahrens- Ä vorschriften geltend gemacht worden ist, sind die Tatsachen ’ nicht angegeben, die den Mangel enthalten sollen (§ 344 Abe. 2 # RtP9).
b:.) Die Sachrüge führt nur im Falle KB zur Aufhebung der Entscheidung.
Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen eines fo gesetzten Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB nicht. Ss ist schon zweifolhaft, ob bei dem ersten Vorfall das Tatbestandemerkmaı der Verführung gegeben ist. Der damals 14 Jahre alte Junge, über dessen Vorleben und Leumund die Urteilsgründe keine Angaben enthalten, folgte dem Zeschwerdeführer ohne weiteres, als % dieser ihm auf der Straße 2 DM mit dem Bemerken anbot, dafür müsse er etwas machen. Auch als der Angeklagte unterwegs das Wort "Nichsen" buchstabierte, begleitete ihn der Junge weiterhinf er ließ es sofort zu, daß der Beschwerdeführer ihm die Hose ötfnete, den Geschlechtsteil herausholte und daran rieb, bis es zu Samenerguß kam. Lediglich die Aufforderung, am Glied des Angekläft ten zu reiben, lehnte der Knabe ab. Für die nachfolgenden Einselhandlungen hat die Strafkammer mur festgestellt, daß beide gegenseitig onanierten, dreimal den kund- und einmal den Afterverkehr ausübten. "Meist gab der Angeklagte", so führt der Tat-
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richter aus, "dem Zeugen danach kleinere Geldäbeträge in Höhe von 2.- bis 5-.- DM." Bei einem fortgesetzten Verbrechen nach § 175 a Nr 3 StGB muß das Merkmal der Verführung für jede Binzelhandlung
geprüft werden. Es setzt die Feststellung voraus, daß der Beschwer .
deführer in jedem einzelnen Fall bewußt auf den Willen des finderjährigen einwirkte, um ihn zur Unzucht unter Ausnutzung seiner geschlechtlichen Unerfahrenheit oder geringeren Widerstandsfähigkeit geneigt zu machen (u.a. RGSt 71. 111; BGH 1 StR 350/57 vom 1. Oktober 1957; 1 StR 573/57 vom 10. Dezember 1957). Solche Feststellungen sind hier für die späteren Fälle dem Urteil nicht zu entnehmen.
Für die neue Verhanälung ist auf folgendes hinzuweisen:
Ist für die ersie Verfehlung des Angeklagten gegenüber dem Ninderjährigen das Merkmal der Verführung feststellbar,
für die späteren Fälle oder einzelne von ihnen nicht, so träfe,
soweit es an einer Verführung fehlt, nur § 175 StGB zu. Solche Fälle können jedoch mit einem Verbrechen nach § 175 a Nr. 3 StGB zu einer fortgesetzten Tat verbunden werden. Der Angeklagte wäre dann zwar allein eines fortgesetzten Verbrechens nach § 175 a
Nr. 3 StGB schuldig zu sprechen. Im Strafmaß wäre aber gegebenen-
falls zu berücksichtigen, daß nicht sämtliche Einzelhandlungen unter diesen Tatbestand fallen.
3.3 In den Fällen ICE AU una SCHW ist Kein Rechte-
fehler ersichtlich. Nähere Ausführungen erübrigen sich, da die Revision nur die allgemeine Sachrüge erhoben hat. Es ist aus-
zuschließen, daß die Aufhebung im Falle KEEP sich auf die Höhe der übrigen rechtlich nicht zu beanstandenden Einzelstra-
fen auswirken könnte.
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Nach alledem iet das Urteil im Falle KB im vollen un. fang sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe aufzuheben. Die Aufhe- . bung erstreckt sich auch auf die Aberkennung der bürgerlichen
shrenrechte (§ 76 StGB): , Dr. Peetz Mantel Martin Hübner Dr. Hengsberger (