Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1962
BGH Urteil vom 27.06.1962 – 2 StR 205/62
2. Strafsenat
7159 091
Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
1.) den Arbeiter
geboren am ung in se Krs. PD 2.) den Gastwir
boren am B 23 in en is
wegen Brandstiftung u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 27. Juni 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Meyer
Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. | url als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ENEED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 23, November 1961
1.) dahin geändert, daß a) der Angeklagte Lil wegen einfacher Brandstiftung in Tateinheit mit Inbrandsetzen einer gegen Feuersgefahr versicherten Sache in betrügerischer Absicht,
b) der Angeklagte SED vezen Anstir-
tung zur einfachen Brandstiftung in Tateinheit mit Anstiftung zur Inbrandsetzung einer gegen Feuersgefahr versicherten Sache in betrügerischer Absicht, wegen Betrugs und wegen versuchten Betrugs
verurteilt wird;
2.) aufgehoben a) hinsichtlich des Angeklagten L iD in Strafausspruch,
b) hinsichtlich des Angeklagten S EEEEED
aa) im Strafausspruch zum Falle der Verurteilung wegen Anstiftung zur (nunmehr: einfachen) Brandstiftung in Tateinheit mit Anstiftung zur Inbrandsetzung einer gegen Feuersgefahr versicherten Sache in betrügerischer Absicht,
bb) im Gesamtstrafausspruch.
II. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Rechtsmittel zu befinden hat.
III. Die weitergehenden Revisionen werden verworien.
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat verurteilt
1.) den Angeklagten LEW - unter Freisprechung vom Vorwurf der Erpressung - zu einem Jahr und zwei Monaten Zuchthaus sowie zu einer Geldstrafe von 100.- DM wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Inbrandsetzen einer gegen Feuersgefahr versicherten Sache in betrügerischer Absicht,
2,) den Angeklagten SB zur Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus sowie
zu einer deldstrafe von 1000.- DM wegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Anstiftung zur Inbrandsetzung einer gegen Feuersgefahr versicherten Sache in betrügerischer Absicht, wegen Betrugs und wegen versuchten Betrugs.
Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung des sachlichen Rechts. Der Angeklagte Lg beanstandet auch das Verfahren. Ä
Die Rechtsmittel haben zum Teil Erfolg.
1.) Die Verfabrensbeschwerde des Angeklagten Lenz entspricht nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO und ist
daher unbeachtlich.
2.) Die Angeklagten wenden sich in erster Linie dagegen, daß sie (als Täter oder Anstifter) wegen schwerer Brandstiftung (§ 306 Nr. 2 StGB) verurteilt worden sind.
Insoweit kaben ihre Revisionen Erfolg. In seinem Urteil
vom 20. November 1961 (BGHSt 16, 394), das der Strafkammer noch nicht bekannt sein konnte, hat der Senat im Anschluß an BGHSt 10, 208, 214 und entgegen RGST; 60, 136 entschieden, daß der Eigentümer, der ein Gebäude in Brand setzt, das er allein bewohnt hat, aber nichtmehr als Wohnung verwenden will, nicht wegen schwerer Brandstiftung bestraft werden kann. Die Eigenschaft eines Gebäudes, zur Wohnung von MHenschen zu dienen, ist ein Merkmal wesentlich tatsächlicher Art. Es kommt allein auf die Verwendung zu Yohnzwecken an. Sobald der das Gebäude allein bewohnende Eigentümer, dessen Willen ein Wohngebrauch durch andere nicht entgegensteht,
es als Wohnung tatsächlich aufgibt, ist es dem Schutz des
§ 306 Nr. 2 StGB entzogen. Wie dies geschieht, ist unerheblich. Der Entschluß zur Aufgabe kann der Inbrandsetzung unmittelbar vorausgehen, also mit der Inbrandsetzung selbst verwirklicht werden. Dabei ist es gleichgültig, ob, wann und in welchem Umfang der Täter seine Habe im Zeitpunkt des Inbrandsetzens schon aus dem Gebäude entfernt hat oder noch entfernen will (BGHSt aa0 S. 395, 396).
Daß diese Grundsätze auch Platz greifen, wenn nicht der Eigentümer selbst, sondern auf dessen Veranlassung und in dessen Einverständnis ein anderer, der das Gebäude allein bewohnt, die Inbrandsetzung vornimmt, bedarf keiner näheren Darlegung:
Demnach kommt hier die Anwendung des § 306 Nr. 2 StGB nicht in Betracht. Hingegen haben sich die Angeklagten (als Täter oder Anstifter) der einfachen Brandstiftung (§ 308 StGB) schuldig gemacht, wie die Feststellungen des Urteils ergeben. Nach Beschaffenheit und Lage des angezündeten Gebäudes konnte
sich der Brand ohne weiteres dem nur durch eine Brandmauer getrennten Haus der Nachbarin Hgg mitteilen. Daß in einer neuen Hauptverhandlung abweichende, den Tatbestand der einfachen Brandstiftung ausräumende Feststellungen getroffen werden könnten, ist ausgeschlossen. Der Senat kann daher
den Schuldspruch von sich aus entsprechend ändern.
Im übrigen gibt das Urteil zu Beanstandungen keinen Anlaß. Zutreffend ist insbesondere auch die Annahme der Strafkammer, daß der Betrug und der Betrugsversuch des Angeklagten SEE gegenüber der Anstiftung zum Versicherungsbetrug als selbständige Taten anzusehen »pind. Zwar wird in einem Teil des schrifttuns die Ansicht vertreten, daß eine Verurteilung wegen des einen Versicherungsbetruge nachfolgenden, durch Anforderung oder Annahme der Versicherungssumme verübten Betrugs nicht in Betracht komme, vielmehr allein aus § 265 StGB zu bestrafen sei, weil der Tatbestand dieser Vorschrift die Vorbereitung der betrügerischen Schädigung umfasse und ihren Unwert mit einschließe. Dieser Auffassung kann jedoch aus den in BGHSt 11, 398 dargelegten Gründen nicht beigetreten werden. Gegen sie spricht außerdem, daß es mit einer sinnvollen Gesetzesanwendung unvereinbar wäre, einen Betrug, der durch Inbrandsetzen einer gegen Feuerssefahr versicherten Sache vorbereitet wurde, die rückfallbegründende Wirkung zu nehmen; denn eine solche käme, wenn nur aus § 265 StGB bestraft würde, nach den eine Ausdehnung auf diese Vorschrift nicht zulassenden Bestimmungen des
§ 264 StGB nicht in Betracht.
%.) Die Änderung des Schuldspruchs hat zur Folge, daß
die gegen den Angeklagten Igp verhängte Strafe aufzuheben und vom Landgericht neu festzusetzen ist. Es erübrigt sich
daher, auf das Vorbringen der Revision dieses Angeklagten zur Strafzumessung einzugehen.
’g
Bei dem Angeklagten SW müssen auf Grund der Änderung des Schuldspruchs die Strafe im Falle der Verurteilung wegen Anstiftung zur (nunmehr: einfachen) Brandstiftung in Tateinheit mit Anstiftung zum Versicherungsbetrug und die Gesanmtstrafe neu bestimmt werden. Die wegen des Betrugs und des versuchten Betrugs verhängten kinzelstrafen werden von der Aufhebung nicht berührt, da zu verneinen ist, daß sie in Art und Höhe von den aufgehobenen Einzelstrafen zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt sein können.
Baldus Dotterweich Scharpenscel
Meyer Henning