Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989

BGH Urteil vom 20.04.1989 – 4 StR 68/89

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

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pP Dt

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

N

wegen schwerer Brandstiftung

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 20. April 1989, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofs

Salger als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich Laufhütte Goydke Dr. Steindorf als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EB aus >

als Verteidiger für den Angeklagten Walter :;

Rechtsanwalt Dr. EW aus Ken

als Verteidiger für die Angeklagte

Maria Rita MER, Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 25. Oktober 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten rei wegen schwerer Brandstiftung und die Angeklagten Klaus Een , Walter MP und Maria MED wegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung jeweils zu Freiheitsstrafen verurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten mit der Sachbeschwerde. Die Angeklagten Eheleute Walter und Maria Mg haben außerdem Verfahrensrügen erhoben. Die Rechtsmittel sind begründet, weil das Urteil an einem durchgreifenden sachlich rechtlichen Mangel leidet. Einer Erörte-

rung der Verfahrensrügen bedarf es daher nicht.

Nach den Feststellungen haben die Eheleute MAD zusammen mit ihrem Bekannten Hg» in mehreren Besprechungen auf I ] eingewirkt, das wWohn- und Geschäftshaus, in dem die Eheleute MED wohnten und als dessen Eigentümerin die Angeklagte Maria I] im Grundbuch eingetragen war, Aanzu-

zünden. REED setzte das Anwesen verabredungsgemäß an einem Wochenende im Februar 1987 in Brand, nachdem sich die Eheleute MB zu ihrem Wohnwagen auf einem Campingplatz

begeben und hiervon HB und RB unterrichtet hatten.

Das Landgericht ist wegen der Inbrandsetzung des auch als Wohnung genutzten Gebäudes von einer schweren Brandstiftung nach § 306 Nr. 2 StGB ausgegangen. Es hat jedoch nicht geprüft, ob das Gebäude auch noch zur Tatzeit, wie es die Vorschrift voraussetzt, zur Wohnung von Menschen diente. Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, daß sich in dem Gebäude noch eine andere Wohnung befunden hat, als die von den Eheleuten MB - und möglicherweise einem (behinderten) Sohn (UA 26) - benutzte. In der Tatnacht hatten sich die Eheleute, entsprechend der Absprache, mit RP, zu ihrem Wohnwagen begeben. Damit könnten sie das Gebäude endgültig nicht mehr als ihre Wohnung betrachtet haben (vgl. BGHSt 26, 121, 122; BGHR StGB $S 306 Nr. 2 Wohnung 3 und 4). Bei einer derartigen Sachlage kann § 306 Nr. 2 StGB nur in Betracht kommen, wenn außer den Eheleuten MP noch Dritte in dem Gebäude gewohnt haben, für die der Wohnzweck des Gebäudes nicht von den Angeklagten MP aufgehoben werden konnte (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 1979 - 4 StR 470/79; BGHR StGB S 306 Nr. 2 Wohnung 4 und 5). Ob insoweit der in den Urteilsgründen erwähnte Sohn der Eheleute, von dem weder das Alter noch die Art seiner Behinderung mitgeteilt ist, in Betracht kommt oder noch weitere Personen, läßt sich wegen der lückenhaften Feststellungen nicht beurteilen.

Das angefochtene Urteil kann demnach keinen Bestand haben. Die neue Strafkammer wird, falls das Gebäude zur Tatzeit keinen Wohnzwecken mehr diente, die Voraussetzungen des § 308 Abs. 1 StGB zu prüfen haben. Außerdem wird darauf hingewiesen, daß der Tatbestand des § 265 StGB bereits mit der Inbrandsetzung eines "gegen Feuersgefahr" versicherten Gebäudes erfüllt ist; nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils war deshalb ein (tateinheitlicher) Versicherungsbetrug nicht lediglich "beabsichtigt" (UA 33), sondern

schon vollendet.

Salger Knoblich Laufhütte Goydke Steindorf