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BGH Entscheidung vom 25.02.1958 – 1 StR 19/58
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
LEW a "rs 19/58 2316 053 Im Nasen des Volkes In der Strafsache gegen den Kaufmann und Geschäftsführer Carl Heirz NEM a
OHEEEER GER , geboren an GER 1900 in — r
WR, zur Zeit in Untersuchungshaft, - Sachbezeichnung: PB u-A- -
wegen Anstiftung zum Versicherungebetrug u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
vom 25. Februar 1958, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Marti Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. (EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkunüsbsamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staateanwaltscheft wird das Urteil des Landgerichts Freiburg i.Br. vom 9.August 1957, soweit es den Angeklagten NE betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Iand-
gericht zurückverwiesen.
Die Revision des Angeklagten NEM wirä verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu Tragen.
Von Rechts wegen
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Gründes
Das Landgericht hat gegen die Angestellte Frieda Po wegen Versicherungsbetrugs in Tateinheit mit Brandstiftung nach § 308 StGB und gegen den Angeklagten Ne wegen Anstiftung hierzu Gefängnisstrafen ausgesprochen.
Dieses Urteil haben der Angeklagte N und die Staatsanwaltschaft, soweit es den Beschwerdeführer NED betrifft,
angefochten.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet; das Rechtsuittel des Angeklagten NEM hat keinen Erfolg.
I. Die Revision des Angeklagten Tg:
Sie rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.
Der Beschwerdeführer war seit Juli 1953 Prokurist und alleiniger Geschäftsführer der Süddeutschen Köbelfabrik EEE «©: (SCEEM)- Seine Schwiegermutter ist die persönlich haftende Gesellschafterin, eine Tante seiner ihefrau die einzige Kommanditistin der Firma. Die Mitangeklagte | war seit langer Zeit als kaufmännische Angestellte in der Firna tätig, sie war die Sunretärin des Beschwerdeführers und seine engste Mitarbeiterin.
Die Betriebsstätte bestand u.a. aus dem Hauntfabrikgebäude mit angebautem Kesselhaus und einem gleichlaufend errichteten Bürogebäude, ir. dem sich auch die Wohnung der Familie Bischoff befand. Fabrik- und Bürogebäude waren durch einen Guerbau verbunden, der als Werkstatt und als Durchgang zwischen den beiden Gebäuden diente. "Im Kesselhaus, das die Dampfwaschine aufnimmt, hielt sich", so führt das Urteil an einer stelle aus, "wie jeder Betriebsangehörige wußte, ‚bis 20°0 Uhr
der Heizer auf."
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Die Gebäude, Maschinen usw. sowie die Warenvorräte waren gegen Brand versichert.
Im Jahre 1956 wurde die Lage der Firma, deren technische Einrichtung veraltet war und deren Betriebsräume infolge feuerpolizoilicher Auflagen nicht entsprechend ausgenutzt werden konnten, immer schlechter, Im Januar 1957 sagte der Betriebsleiter GEB zu Frau Pb, der SEM könne nur durch einen Brand geholfen werden. Frau PB, die sich dem Angeklagten NP und seiner, Fanilie eng verbunden fühlte, begann sich mit dem Gedanken zu beschäftigen, ob nicht sie den Brand legen sollte. Sie wurde schließlich durch den Angeklagten NER hierzu bestimmt (siehe I 2). Nach einem erfolglosen Versuch, den Brand durch ihre Preundin und Arbeitskemersdin Olga KO Legen zu lassen, entzündete sie am 8. März 1957 gegen 17?0 Uhr im Möbellager (2. Stock des Fabrikgebäudes) unter einem Schreibtisch mit einem Streichholz ein Löschblatt, das, wie sie wußte, mit "leicht brembarer Nitroverdünnung getränkt war". Das Feuer fraß sich elsbald durch die Bodendielen des Möbellagers, schlug hoch und setzte einige ‚Schreibtische in Brand. Es gelang, ein weiteres Umsichgreifen des Feuers zu verhindern.
i.) Die Verfahrensrügen:
a) Der Beschwerdeführer beanstandet, daß die Zeugin Olga KO zeuis S 55 StPO belehrt worden ist, obwohl sie vor der Hauptverhandlung durch Strafbefehl des Antsgerichts x | Freiburg i.3r, wegen Begünstigung der Angeklagten P@erechtskräftig verurteilt worden war. Die Zeugin habe, so läßt der Angeklagte vorbringen, auf Grund der rechtsirrigen Belehrung die Auskunft auf die ihr gestellten Fragen verweigert, dadurch sei die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden (§ 358 Nr. 8 StPO), außerdem habe die Strafkammer ie ihr obliegende Pflicht zur erschöpfenden und raetlosen Wahrheitserforschung verletzt (§ 244 Abs. 2 StPO). ’
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Die Rüge iet unbegründet.
Die Anerkennung eines Auskunftsverweigerungsrechis kann mit der Revision nur angegriffen werden, wenn sie erkennbar auf einem Rechtsirrtum beruht (vgl. OGHSt 2, 173, 174). Ein solcher liegt zier nicht vor.
Dem Tatrickter war der Strafbefehl des Amtsgerichts #reiburg i.Br. bekannt, wie die Sitzungsniederschrift ersibt. Daß der Vorsitzende die Zeugin troizden genäß § 55 3t?0 belehrte, iei rechtlich bedenkenfrci. Sie ist wegen Begünstigung der ilitangeklagten Pi bestraft worden, weil sie bei einer nolizeilichen Vernehmung bestrition hatte, den Täter zu kennen, obwohl ikr Frau Pb nach Begehung der Straftiai; erzählt hatte, sie babe den Brard gelegt. Die Zeugin hätte sich aber durch Beantwortung der an sie gerichteten Fragen die Gefahr einer weiteren sirefgerichtlichen Verfolgung deshalb zuziehen können, weil sie es unterlassen hatte, die ihr glaubhaft bekannt gewordene Brandetiftungsabsicht der Frau Pe rechtzeitig anzuzeigen (§ 138 StGB). Außerdem ist darauf hinzuweisen, daß der Zeugin RES Fragen genannt wurden, die das Gericht beantwortet wissen wollte, und daß sie zu allen Fragen erklärte, sie mache von ihren Recht Gebrauch, die Auskunft. zu verweigern. Offenbar hatten in der Hauptverhandlung weder der Angeklagte noch sein Verteidiger Bedenken gegen die Zulässigkeit der Auskunftsverweigerung; sie haben jedenfalls keinen Gerichtsbesckluß hierüber beantragt.
Die Strafkammer hat auch § 244 Abe. 2 StPO nicht verletzt.
Da die Zeuwin KM nit Recht äie Aussage verweigerte, war dem Landgericht eine Aufklärung des Sachverhalts durch
ihre Vernehnung nicht möglich.
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b) Die weitere Verfahrensrüge, das Landgericht habe es untsrlassen, den gesamten Schriftwecksel zu verlesen, der zwischen der Nitangeklagten Pe und dem Beschwerdeführer NED während dessen Urlaub kurz vor dem Brand geführt wurde, und dadurch § 244 Abs. 2 StPO verletzt, ist verspätet vorgebracht.
2.) Die Sachrüge:
Auch sie ist unbegründet.
a) Das Landgericht hat ohne Rechtsirrtum festgestellt, daß der Beschwerdeführer die Kitangeklagte Ph zu dor Straftat angestiftet hat. .
Als sie ihm das oben angeführte Gespräch mit dem Betriebsleiter ip erzählte, unternahm der Angeklagte nichts, um Frau Pe von dem Gedanken einer Brandstiftung abaubringen. Nach der Überzeugung der Strafkammer war er sich bewußt, daß Frau Pop den Gedanken sofort hätte Fallen lassen, wenn er ihr erklärt hätte, daß er eine Brandstiftung nicht wolle. Er legte es vielmehr in der Folgezeit "bewußt darauf an, daß die Angeklagte sich zur Brandstiftung entschloß". Das Landgericht führt zur Begründung eine Reihe von Tatsachen an. Sie tragen die Feststellung, daß der Beschwerde-
. ?ührer N Aurch Überredung die anfangs noch unentschlossene
und schwankende Frau Pop bestimmt hat, den Brand zu legen, und zwar ungefähr zu der von ihm empfohlenen Tageszeit und an der vorgeschlagenen Stelle. ’
b) Den Tatbestand des Versicherungsbetrugs hat die Strafkammer rechtlich bedenkenfrei festgustellt,
Sie geht zutreffend davon aus, daß eine betrügerische Absicht im Sinne von § 265 StGB nur vorliegt, wenn der Täter in der Absicht handelt, durch Täuschung über den Eintritt des
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Versicherungsfalls sich oder einen anderen einenrechiswidrigen Vernögensvorteil in Gestalt der Versickerungssumne zu verschaffen (BGESt 1, 209). Das Landgericht stellt auch fent, Frau Pb habe gewußt, da? die Fire SEP Keinen Anspruch au? die Versicherungssumme hebe, weil ikr Geschäftsführer EEE an der Yrandlegung beteiligt war (§§ 61, 62 VVG; ve}. BERSt 6, 251, 257).
c) Aus den Feststellungen ergibt sich, daß die Inbrandsetzung vollandet war. Das Feuer hatte die Bodenäislen des söbeallesors erfaßt und konnte selbständig weiterbrennen.
Daß die Strefkammer den Angeklagten N rechtsirrig (siehe Abschritt II) nur wegen Anstiftung zur Brandstiftung nach § 308 StGB verurteilt hat, beschwert ihn nicht.
Sein Rechtsmittel ist nach alledem zu verwerfen.
Ii. Die Revision der Stastsanwaltschaftz
Sie rügi die Verletzung des sachlichen Rechts durch KNicktanwendung der Nr. 2 und 3 des § 3056 StGB. Das Rechtsmittel, das der Generalbundesamwalt vertreten hat, führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es den Angeklagten N betrifft, 1.) Die Strafkammer nat § 305 Nr. 2 StGB mit der Begründung ausgeschieden, da3 das Hauntfabrikgebäude als selbständiges Gabäude anzusehen sei, das selbst. nicht zur Wohnung von Menschen diene.
Damit setzt sich der Tatrichter mit seinen Festetellungen ir siderspruch. Nach ihnen war das Fabrikgebäude mit dem Büro-
“ gebäude, in den damale «ie Fanilie Bi vonnte, durch
einen Querbau verbunden. „Jieser diente auch als Durchgang zwischen den beiden Gebäuden. Zs war demnach eine innere Verbindung zwischen ihnen geschaffen worden, welche die Gebäude zu einer Einheit zusammenfaßte. Die Mitangerlagte Pam setzte
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also ein Gebäude in Brand, das teilweise zur Wohnung von Menschen diente. Hierzu hat sie der Angeklagte TE angestiftet.
2.) § 306 Nr. 3 StGB hat das Landgericht nicht angewendet, "weil weder der Maschinenraum noch das Kesselhaus, des, wie sein Name besagt, zur Aufnahme des Kessels bestimmt ist, zum Aufenthalt von Menschen dient".
Das steht nicht in kinklang mit den an einer anderen Stelle getroffenen Feststellungen. Im übrigen ist zu bemerken:
Das Reichsgericht hat in seiner Entscheidung RGSt 69, 148, 150 ausgeführt, eine Räumlichkeit diene dann zum Aufenihalt.von Menschen, wenn sie hierzu bestimmt sei; das träfe auf Scheunen und Ställe. nicht zu; denn die Bestimmung der Scheunen sei, Getreide und Futter, die Bestirmung der Ställe, Vieh und andere Haustiere aufzunehmen; sie seien aber nicht eigens zum Aufenthalt von Menschen bestimmt, wenn sie auch’ zu Verrichtungen, die sich auf jene Sachen beziehen, von Menschen betreten zu werden pflegen. 'Hieran mag, die Strafkammer gedacht haben, wenn sie ausführt, das Kesselhaus sei zur Aufnahme des Kossels bestimmt gewesen. Sie Übersicht dabei aber ihre Feststellung, ‘daß sich im Kesselhaus der Heizer, "wie jeder Betriebsangehörige wußte," bis 2070 Uhr aufhielt. Demnach scheint der Kesselraum auch der übliche Aufenthaltsraum des Neizers gewesen zu sein. Dann wäro er aber zum Aufenthalt von Menschen bestimmt gewesen.
Fehl geht der Hinweis des Landgerichts, auch dann, wenn man seiner Auslegung des § 306 Nr. 3 StGB nicht folge, könne der Angeklagte WEB schon deshalb nicht aus dieser Bestimmung verurteilt werden, da er Frau. Pf vorgeschlagen habe, die Tat etwa 3/4 Stunden nach Besriebsschluß, wenn alle 3Betriebsangehörigen die Fabrik verlassen hätten, auszuführen; es könne
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ihm nicht mit der erforäerlichen Sicherhsit nachgewiesen werden, WE daß er bei Anstifturg der Aitangeklagten PB nit in seinen willen aufgenommen habe, daß Gdiesc das Eauptifsbrikgebäude zu einer Zeit in Brard setste, zu der sich noch Menschen dsrin aufhielten. Dem gegenüber ini Folgendes zu bemerken;
Dienstschlu3 war un 17"? Uhr; der Angeklagte hatte Frau ge .: vorgeschlagen, den 3rend etwa 3/4 Stunden nach Dienstschluß zu “
legen; Frau PB nahn die Inbrandsetzung um 17?0 Ukr vor; der . 7 Heizer nflegte, wie auch der Angeklagte wußte, sich bis 2970 Uhr
im Kesselhaus aufzuhalten.
3.) Nach alledem ist des Urteil, soweit es den Angeklagten ne betriflt, auf die Rovision der Staatsanwalischaft aufzuheben.
Die Aufhebung ist nicht auf die Mitangeklagte Pie zu erstrecken, da sie nicht zugunsten des Angeklagten NEW ergeht.
Dr. Peetz Mantel Werner Martin Dr. Eengsberger
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