Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 13.11.1990 – 5 StR 484/90

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Elektroniker Roland K EB zus nm. geboren am (ER 1954 in CE (Großpritannien),

wegen Brandstiftung u.a.

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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 13. November 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 2. Juli 1990, soweit es ihn betrifft

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der vorsätzlichen Brandstiftung (§ 308 StGB) in Tateinheit mit Versicherungsbetrug (§ 265 StGB) schuldig ist,

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Der Schuldspruch wegen in Tateinheit mit Versicherungsbetrug begangener schwerer Brandstiftung hat, wie der Generalbundesanwalt zu Recht ausgeführt hat, keinen Bestand.

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte das

ihm und seiner Ehefrau gehörende Fachwerkwohnhaus in Hg «EB in Brand gesetzt, um Schadensersatzleistungen der Hausrats- sowie der Brandversicherung zu erhalten. Die

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Strafkammer konnte nicht feststellen, ob sich die Ehefrau des Angeklagten an der Tat ihres Ehemannes in irgendeiner Weise beteiligt hat. Da dieses nach den Urteilsfeststellungen aber auch nicht ausgeschlossen erscheint, mußte das Landgericht die Möglichkeit berücksichtigen, daß die Ehefrau des Angeklagten, ebenso wie dieser, das Haus im Hinblick auf die beabsichtigte Brandstiftung endgültig verlassen hat. Die Folge wäre, daß das in Brand gesetzte Fachwerkwohnhaus nicht mehr im Sinne von § 306 Nr. 2 StGB "zur Wohnung von Menschen" diente (vgl. BGHR StGB § 306 Nr. 2 Wohnung 4, 5 u. 6).

Indes bestand, was das Landgericht ausdrücklich hervorhebt, die Gefahr, daß das Feuer auf die unmittelbar an das Haus des Angeklagten und seiner Ehefrau angrenzenden benachbarten Fachwerkhäuser übergriff. Die Brandstiftung war daher selbst in dem für den Angeklagten günstigsten Fall gemäß § 308 Abs. 1 zweite Alternative StGB als vorsätzliche Brandstiftung strafbar. Die notwendige Änderung des Schuldspruchs hat der Senat selbst vorgenommen, da sich der Angeklagte auch auf einen rechtlichen Hinweis nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Der Senat schließt aus, daß in der neuen Hauptverhandlung noch Feststellungen getroffen werden können, die einen Schuldspruch nach § 306 StGB rechtfertigen würden.

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Die weitergehende Revision ist, soweit sie sich gegen

den - vom Senat geänderten - Schuldspruch richtet, im

Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben, da das Landgericht die Strafe dem - gegenüber § 308 StGB - höheren Strafrahmen des

§ 306 StGB entnommen hat.

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