Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1970

BGH Beschluss vom 14.07.1970 – 5 StR 348/70

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Bootsbauer Alfred H ED aus Tui: geboren am EEE 9:6 ir Ku,

wegen menschengefährdender Branästiftung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 14.Juli 1970 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 10.März 1970 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer '

des Landgerichts in Hildesheim zurückverwiesen, die auch über die Kosten des

Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe§

.Die Revision des Angeklagten ist begründet.

0 Die Feststellungen der Strafkammer sind nicht ausreichend, um die Verurteilung des Angeklagten : aus § 306 Nr.2 StGB zu tragen. | .

In den Urteilsgründen wird festgestellt, daß der Angeklagte "seine Werkstatt" in Brand gesetzt hat. Es wird dann ausgeführt, hierbei handele es sich“n ein Gebäude, welches zur Wohnung von Menschen diene. Denn die Werkstatt oder "der Werkstatteil des Hauses HE ED sei nur ein Teil des Hauses Ha u, zu dem auch der von. der Familie TEE bewohnte "Wohntrakt" u gehöre. Zwischen beiden Teilen des Gebäudes - so heißt es weiter - befinde sich zwar eine durchgehende Brandmauer, diese sei jedoch durch ‚eine - wenn. auch vorschriftswidrige - ‚Holztür, die mit Spanplatten verkleidet war... unterbrochen. Wegen dieser Verbindung seien die Werkstatt, und der Wohnteil des Hauses als ein einheitliches Gebäude aufzufassen, das der Angeklagte angezündet habe. Auf dem Wege über die beschriebene Tür hätte das Feuer auch ohne weiteres von einem Teil des Gebäudes auf den anderen

übergreifen können. e - 3 -

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Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtunm. Mit Recht geht allerdings das Landgericht davon aus, daß eine Brandstiftung nach § 306 Nr.2 StGB vorliegen würde, wenn die Werkstatt und der Wohnbau als ein einheitliches Bauwerk anzusehen wären. Dann hätte der Angeklagte dadurch, gdaß er die Werkstatt vorsätzlich in Brand setzte, auch vorsätzlich Brandstiftung am Wohngebäude verübt.

Der Annahme eines einheitlichen Bauwerks Steht nicht entgegen, daß die Werkstatt nach ihrer wirtschaftlichen Bestimmung einer gesonderten Benutzung diente. Auch Räume, die Sonderzwecken dienen, sind nicht notwendig deshalb ein selbständiges Bauwerk. Entscheidend ist vielmehr, ob es sich um ein Bauwerk handelt, das nach seiner äußeren Erscheinung und inneren Einrichtung ein einheitliches Ganzes darstellt. Darüber, wann dies der Fall ist, lassen sich

allgemeine Grundsätze nicht aufstellen. Die Entscheidung

liegt im wesentlichen, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, dem Tatrichter ob. Seine Entscheidung muß aber erkennen lassen, daß er geprüft hat,

ob die Baulichkeiten nach ihrer Beschaffenheit für die | natürliche Auffassung ein einheitliches zusammenhängendes Gebäude bilden. Ob zwischen den Bauten eine Brandmauer vorhanden, oder ob die Mauer durch eine Tür unterbrochen war, ist nicht ausschlaggebend. Jedenfalls kann die Annahme eines einheitlichen Gebäudes nicht nur damit begründet werden, daß die durchgehende Brandmauer durch eine - noch dazu verkleidete und vorschriftswidrige - Holztür unterbrochen war. Auch der Gesichtspunkt, der Brand in der Werkstatt könnte eben wegen der vorschrifts-. widrigen Tür leicht auf das eigentliche Wohngebäude 'übergreifen, ist für die Frage, ob ein einheitlicher? Bau vorliegt und deshalb die Voraussetzungen des § 306 Nr. 2 StB. erfüllt sind, allein nicht maßgebend (vel. BGH in der vom Generalbundesanwalt angeführten Entscheidung 4 StR 499/58

vom 13. Februar 1959). Auch wenn es sich um , mehrere Gebäude handein sollte,

könnte eine Brandstiftung nach § 306 Nr. 2 SteB vorliegen, wenn der Angeklagte den Vorsatz gehabt hätte, durch die

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Inbranäsetzung des Werkstattgebäudes auch den Brand des Wohnhauses zu verursachen. Dafür könnte sprechen, daß die Strafkammer darlegt, das Feuer hätte ohne weiteres "von einem Teil des Gebäudes auf den anderen übergreifen" können. Insoweit käme zwar ein unmittelbarer Vorsatz nach den bisherigen Feststellungen nicht in Frage, es käme aber bedingter Vorsatz in Frage, denn dem Angeklagten war klar, "daß das Feuer durch diese (Holztür) in den Wohnteil des Gebäudes gelangen konnte. Das nahm er zumindest billigend in Kauf",

Auch bei Annahme zweier Gebäude könnte aber die Verurteilung aus § 306 Nr.2 StGB nicht bestehenbleiben. Es käme, was keiner näheren Ausführung bedarf, allenfalls Versuch in Frage.

Die tateinheitlichen Verurteilungen aus §§ 308 und 265 StGB lassen nach den bisherigen Feststellungen keinen Rechtsirrtum erkennen. Auch sie müssen jedoch aufgehoben werden, denn bei Tateinheit ist der Schuldspruch nicht teilbar.

Sarstedt Siemer Schmitt

Börker Herrmann